Solar- und Windanlagen: Werkvertrag oder Kaufvertrag mit Montageverpflichtung?
Wer eine Erzeugungsanlage errichten lässt, schließt selten einen Vertrag, der sich sauber einem gesetzlichen Vertragstyp zuordnen lässt. Die Einordnung entscheidet aber über Verjährung, Nacherfüllung, Abnahme und Rügeobliegenheit. Teil 1 unserer Reihe zur Gewährleistung bei der Anlagenerrichtung ordnet die Schwerpunkttheorie ein.
- Maßgeblich ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern der Schwerpunkt der vertraglich geschuldeten Leistung.
- Die Trennlinie verläuft nicht zwischen Aufdach- und Freiflächenanlage, sondern zwischen Standardanlage und individuell geplanter Anlage.
- Für Standardanlagen mit Speicher am Wohnhaus nimmt die obergerichtliche Rechtsprechung Kaufrecht an (OLG Stuttgart, Urteil vom 09.12.2025, 6 U 36/25).
- Für eine Anlage mit mehr als 300 Modulen auf einer Tennishalle hat der Bundesgerichtshof Werkvertragsrecht und fünf Jahre Verjährung angenommen (BGH, Urteil vom 02.06.2016, VII ZR 348/13).
- Der Hinweis, es sei eine funktionsfähige Anlage geschuldet, trägt für sich allein keinen Werkvertrag.
- Liegt ein Bauvertrag nach § 650a BGB vor, gelten zusätzlich Anordnungsrecht, Bauhandwerkersicherung und Schriftformerfordernis für die Kündigung.
Die typische Praxissituation
Ein mittelständisches Unternehmen lässt auf dem Dach seiner Produktionshalle eine Photovoltaikanlage errichten. Der Anbieter tritt mit einem Formular auf, das als „Kauf- und Montagevertrag" überschrieben ist. Vier Jahre nach Inbetriebnahme zeigt das Monitoring einen dauerhaft um rund ein Viertel reduzierten Ertrag. Ein Sachverständiger stellt Zellschäden an einer Vielzahl der Module fest.
Der Anbieter beruft sich auf Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und ergänzend darauf, dass eine Rüge nach § 377 HGB unterblieben sei. Der Betreiber hält dem entgegen, es handele sich um ein Werk, für das die fünfjährige Frist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB gelte. Damit ist der gesamte Rechtsstreit auf eine einzige Vorfrage zugespitzt, nämlich auf die Vertragstypologie. Wer sie falsch einschätzt, verliert den Prozess unabhängig davon, wie eindeutig der technische Mangel feststeht.
Der gesetzliche Ausgangspunkt
Das Gesetz kennt drei Anknüpfungspunkte. Der Werkvertrag nach § 631 BGB verpflichtet zur Herstellung eines Werkes, also zu einem Erfolg. Der Bauvertrag nach § 650a Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein besonderer Werkvertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Der Kaufvertrag mit Montageverpflichtung schließlich ist gesetzlich in § 434 Abs. 4 BGB anerkannt, wonach eine unsachgemäße Montage durch den Verkäufer einen Sachmangel begründet.
Für Verträge über die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen ordnet § 650 Satz 1 BGB die Anwendung des Kaufrechts an. Bei Solar- und Windenergieanlagen verläuft die entscheidende Linie deshalb regelmäßig zwischen Werkvertrag einerseits und Kaufvertrag oder Werklieferungsvertrag mit Montageverpflichtung andererseits.
Der Bundesgerichtshof stellt in ständiger Rechtsprechung darauf ab, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kunden und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild prägen, desto eher ist ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung anzunehmen (dort zur Lieferung und Montage einer serienmäßig hergestellten Solaranlage). Die von den Parteien gewählte Vertragsbezeichnung ist unerheblich.
Aktuelle Rechtsprechung
Zwei obergerichtliche Entscheidungen aus dem Jahr 2025 haben die Diskussion neu justiert. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass der Lieferung und Installation einer Standard-Photovoltaikanlage mit Speicher an einem Wohnhaus regelmäßig ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und kein Werkvertrag zugrunde liegt, jedenfalls wenn auf den Montageaufwand nur gut zehn Prozent des Gesamtpreises entfallen (OLG Stuttgart, Urteil vom 09.12.2025, 6 U 36/25, im entschiedenen Fall 12,5 Prozent). Ausdrücklich hält das Gericht fest, dass die Erwartung des Erwerbers, eine funktionsfähige Anlage zu erhalten, auch beim Kauf mit Montageverpflichtung berechtigt ist. In dieselbe Richtung geht das Oberlandesgericht Brandenburg für eine Aufdachanlage mit Batteriespeicher aus vorgefertigten Standardkomponenten ohne individuelle Anpassung, für die es bei der zweijährigen kaufrechtlichen Verjährung bleibt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2025, 10 U 27/25).
Die Schwerpunkttheorie in der Anwendung
Die Rechtsprechung arbeitet mit drei Prüfungsebenen, die kumulativ zu betrachten sind. Keine von ihnen trägt für sich allein, doch in der Praxis lässt sich die Einordnung mit ihnen belastbar prognostizieren.
1. Art des Leistungsgegenstands
Je stärker der gelieferte Gegenstand ein Serienprodukt ist, das in einem standardisierten Verfahren eingebaut wird, desto eher liegt ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung vor. Genau hierauf hat das Oberlandesgericht Stuttgart abgestellt, indem es Photovoltaikanlagen als standardisierte Bauteile eingeordnet hat, die regelmäßig auch standardisiert montiert werden können. Umgekehrt spricht eine individuell auf Dachfläche, Statik, Verschattung und Netzanschluss dimensionierte Anlage für den Werkvertrag.
2. Wertverhältnis von Lieferung und Montage
Die Gerichte ziehen den auf die Montage entfallenden Vergütungsanteil als Indiz heran. Ein Anteil von gut zehn Prozent hat dem Oberlandesgericht Stuttgart als Beleg für den Warenumsatz genügt. Ein fester Schwellenwert lässt sich daraus nicht ableiten, doch ist die Aufgliederung der Vergütung im Vertrag das erste Dokument, das im Streitfall herangezogen wird. Bei Photovoltaikanlagen liegt der Materialanteil regelmäßig hoch, was in der Tendenz gegen den Betreiber wirkt.
3. Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses
Der Werkvertrag setzt voraus, dass die Montage- und Bauleistung unter Anpassung an die räumlichen Gegebenheiten das Gesamtbild prägt. Der Bundesgerichtshof hat dies für eine Anlage mit mehr als 300 Modulen auf dem Dach einer Tennishalle bejaht, bei der die Tragfähigkeit des Hallendachs zu beurteilen war und die Durchdringungen der Gebäudeaußenhaut dauerhaft witterungsbeständig und dicht sein mussten (BGH, Urteil vom 02.06.2016, VII ZR 348/13). Der bloße Hinweis auf die geschuldete Funktionsfähigkeit genügt dagegen nicht, weil diese Erwartung auch beim Kauf mit Montageverpflichtung berechtigt ist.
Die Konstellationen im Überblick
Aufdachanlagen am Wohngebäude. Hier ist nach der Rechtsprechung des Jahres 2025 der Kaufvertrag mit Montageverpflichtung der Regelfall, und zwar auch dann, wenn der Anbieter Planung und Inbetriebnahme mit übernimmt. Wer als Erwerber die fünfjährige Frist erreichen will, muss konkret zu Planungs-, Statik- und Anpassungsleistungen vortragen. Der reine Bezug von Modulen zur Eigenmontage unterfällt ohnehin dem Kaufrecht, wobei der Bundesgerichtshof die auf dem Scheunendach errichtete Anlage nicht als Bauwerk angesehen und die zweijährige Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB angewandt hat (BGH, Urteil vom 09.10.2013, VIII ZR 318/12).
Gewerbliche Aufdachanlagen. Bei Hallen- und Gewerbedächern verschiebt sich das Bild. Tragfähigkeitsprüfung, Lastannahmen, Durchdringungen der Gebäudehülle, Brandschutz und Einbindung in die Kundenanlage begründen den individuellen Erfolg, den die Tennishallen-Entscheidung des Bundesgerichtshofs beschreibt. Für diese Anlagen ist der Werkvertrag der Ausgangspunkt.
Freiflächenanlagen. Rammprofile oder Fundamente, Kabeltrassen, Trafostationen und Zuwegungen begründen eine feste Verbindung mit dem Erdboden. Der Vertrag ist regelmäßig Bauvertrag nach § 650a Abs. 1 Satz 1 BGB, sei es als Herstellung eines Bauwerks, sei es als Herstellung einer Außenanlage. Da die Anlage hier anders als bei der Aufdachvariante selbst Bauwerkscharakter hat, führt auch der Umweg über das Kaufrecht nicht zur kurzen Frist. Die Komponenten wären dann nämlich entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden, so dass § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB ebenfalls fünf Jahre vorsieht.
Windenergieanlagen. Fundament, Turm und Gondel bilden eine ortsfeste Anlage von erheblichem Gewicht und dauerhafter Zweckbestimmung. Der Errichtungsvertrag ist Bauvertrag. Praktisch bedeutsam ist, dass der Markt häufig mit getrennten Verträgen arbeitet, nämlich einem Anlagenliefervertrag mit dem Hersteller und einem separaten Errichtungsvertrag. Diese Aufspaltung kann dazu führen, dass für den Lieferteil Kaufrecht und für den Errichtungsteil Werkvertragsrecht gilt, mit der Folge unterschiedlicher Verjährungsfristen, unterschiedlicher Nacherfüllungsregime und einer Schnittstelle, an der beide Vertragspartner die Verantwortung dem jeweils anderen zuweisen.
Steckerfertige Kleinanlagen. Balkonkraftwerke und vergleichbare Kleinanlagen sind Kaufgegenstand. Übernimmt der Verkäufer die Montage, richtet sich die Haftung nach § 434 Abs. 4 BGB.
Warum die Weichenstellung praktisch durchschlägt
Die Unterschiede zwischen den Regimen wirken sich in nahezu jedem Streitpunkt aus. Im Werkvertragsrecht steht das Wahlrecht der Nacherfüllung dem Unternehmer zu (§ 635 Abs. 1 BGB), im Kaufrecht dem Käufer (§ 439 Abs. 1 BGB). Der Besteller eines Werkes kann nach fruchtlosem Fristablauf den Mangel selbst beseitigen lassen und Vorschuss verlangen (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB), ein Instrument, das dem Käufer fehlt. Die Verjährung beginnt im Werkvertragsrecht mit der Abnahme, im Kaufrecht mit der Ablieferung. Die kaufmännische Rügeobliegenheit des § 377 HGB gilt für den Werkvertrag nicht.
Kommt Bauvertragsrecht hinzu, erweitert sich das Instrumentarium nochmals. Der Besteller kann Änderungen der Ausführung anordnen (§ 650b BGB) mit Vergütungsanpassung nach § 650c BGB, der Unternehmer kann Sicherheit nach § 650f BGB verlangen, bei Verweigerung der Abnahme ist eine gemeinsame Zustandsfeststellung nach § 650g BGB vorgesehen, und die Kündigung bedarf nach § 650h BGB der Schriftform. Wer diese Rechte für den Bauvertrag reklamiert, muss dessen Voraussetzungen darlegen.
Gestaltbar ist nicht die Einordnung, sondern der Leistungsinhalt, dem sie folgt. Wer als Betreiber das Werkvertragsrecht erreichen will, muss dem Errichter die Verantwortung für Planung, statische Prüfung, Integration in die Gebäudehülle und Inbetriebnahme tatsächlich übertragen und diese Pflichten im Vertrag ausformulieren. Eine andere Überschrift auf dem Formular oder eine rechnerische Verschiebung des Montageanteils in der Preisliste bewirkt nichts, weil die Gerichte den Schwerpunkt anhand der wirklich geschuldeten Leistung bestimmen. Die Aufgliederung der Vergütung nach Lieferung und Leistung bleibt gleichwohl sinnvoll, weil sich der tatsächliche Montageaufwand später sonst kaum belegen lässt. Wer als Betreiber getrennte Verträge akzeptiert, sollte auf gleichlaufende Verjährungsfristen und eine klare Schnittstellenverantwortung dringen. Und der Hinweis, es sei eine funktionsfähige Anlage geschuldet, hilft nach der Stuttgarter Entscheidung ohnehin nicht weiter.
Die Abgrenzung zwischen Werkvertrag, Bauvertrag und Kaufvertrag mit Montageverpflichtung ist bei Solar- und Windenergieanlagen keine dogmatische Nebenfrage, sondern die zentrale Weichenstellung des Gewährleistungsstreits. Sie folgt der Schwerpunkttheorie und damit einer Gesamtbetrachtung von Leistungsgegenstand, Wertverhältnis und geschuldetem Ergebnis. Die Rechtsprechung des Jahres 2025 zeigt, dass die Standardanlage auf dem Einfamilienhaus dem Kaufrecht zugeordnet wird, während komplexe gewerbliche Anlagen, Freiflächenanlagen und Windenergieanlagen dem Werk- und Bauvertragsrecht unterfallen. Wer diese Einordnung schon bei der Vertragsgestaltung absichert, muss sie später nicht im Prozess erstreiten. Die weiteren Teile dieser Reihe vertiefen die daran anschließenden Fragen der Mängelhaftung bei der Anlagenerrichtung.
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Jetzt Kontakt aufnehmenArne Fleßer berät mittelständische Unternehmen, Anlagenbetreiber und Privatpersonen in zivilrechtlichen, arbeitsrechtlichen und prozessualen Fragestellungen. Vom Berliner Standort aus liegt ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit auf der gerichtlichen Durchsetzung und Abwehr vertraglicher Ansprüche, insbesondere aus Liefer-, Werk- und Errichtungsverträgen.