Wenn der Netzbetreiber nicht zahlt – so setzen Sie Ihre Ansprüche effektiv durch
Anlagenbetreiber warten häufig monate- oder jahrelang auf ihre Einspeisevergütung – weil der Netzbetreiber kürzt, fehlerhaft abrechnet oder schlicht untätig bleibt. Der Anspruch besteht jedoch unmittelbar kraft Gesetzes und lässt sich konsequent durchsetzen.
Auf einen Blick
- Der Anspruch auf Einspeisevergütung entsteht kraft Gesetzes (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 21 EEG) – nicht erst aus einem Vertrag mit dem Netzbetreiber.
- Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatlich zum 15. Kalendertag angemessene Abschläge zu leisten (§ 26 Abs. 1 EEG); die endgültige Vergütung wird erst nach der Jahresabrechnung fällig (BGH, Urteil vom 10.02.2026, XIII ZR 3/25).
- Die Fälligkeit setzt eigene Mitwirkung voraus: Datenübermittlung nach § 71 EEG und Registrierung im Marktstammdatenregister.
- Bei Verzug bestehen Ansprüche auf Verzugszinsen (§§ 286, 288 BGB); interne IT-Umstellungen entlasten den Netzbetreiber regelmäßig nicht (§ 286 Abs. 4 BGB).
- Liegen die entscheidenden Daten beim Netzbetreiber, hilft die Stufenklage (§ 254 ZPO): erst Auskunft, dann Bezifferung.
- Sekundäre Darlegungslast und die Schätzungsbefugnis nach § 287 Abs. 2 ZPO mindern das Prozessrisiko spürbar.
In der Praxis erleben wir immer wieder, dass Anlagenbetreiber vergeblich auf ihre Einspeisevergütung warten oder diese nicht vollständig erhalten. Teils verweigert der Netzbetreiber die Zahlung unter Hinweis auf angeblich fehlende Voraussetzungen, teils wird die Vergütung fehlerhaft berechnet oder nur teilweise ausgezahlt. In anderen Fällen liegen die Probleme bereits vorgelagert: Der Netzanschluss verzögert sich, die Anlage wird trotz Anschlussbegehrens nicht angeschlossen oder der Einbau des erforderlichen Zählers unterbleibt. Die Folge ist häufig dieselbe – die Einspeisung und damit die Vergütung bleiben vorerst aus.
Noch häufiger begegnet uns inzwischen ein anderes Problem: Der Netzbetreiber reagiert über Monate oder sogar Jahre überhaupt nicht. Abrechnungen werden nicht erstellt, Anfragen bleiben unbeantwortet, oder es wird lediglich auf interne Bearbeitungsrückstände und technische Schwierigkeiten verwiesen. Gerade bei größeren Netzbetreibern kam es zuletzt infolge umfangreicher Umstellungen der Abrechnungs- und IT-Systeme zu erheblichen Verzögerungen. Für Anlagenbetreiber bedeutet dies häufig eine spürbare finanzielle Belastung.
Viele Betreiber fragen sich daher, ob sie diese Situation hinnehmen müssen. Die Antwort lautet häufig: Nein. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gewährt Anlagenbetreibern unter bestimmten Voraussetzungen einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf Einspeisevergütung. Wird dieser nicht erfüllt oder bleibt der Netzbetreiber über längere Zeit untätig, lassen sich die Ansprüche grundsätzlich auch gerichtlich durchsetzen. Der nachfolgende Beitrag stellt die Rechtslage am Beispiel der Einspeisevergütung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG dar; für die Direktvermarktung (Marktprämie) und für Ansprüche nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gelten in Teilen abweichende Anforderungen.
Woraus ergibt sich der Anspruch auf Einspeisevergütung?
Anders als vielfach angenommen beruht der Anspruch auf Einspeisevergütung nicht auf einem Vertrag mit dem Netzbetreiber. Zwar bestehen in der Praxis häufig Einspeise- oder Netzanschlussverträge, die neben der technischen und administrativen Abwicklung teilweise auch Regelungen zur Vergütung enthalten. Der Vergütungsanspruch selbst entsteht jedoch unmittelbar kraft Gesetzes. Maßgeblich sind – je nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme – die jeweils anwendbaren Vorschriften des EEG.
Die Förderansprüche des EEG sind in den §§ 19 ff. EEG geregelt. Die zentrale Anspruchsgrundlage auf Einspeisevergütung ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–4 EEG 2023.
Wann wird die Vergütung fällig – und wann gerät der Netzbetreiber in Verzug?
Für die Durchsetzung ist die Fälligkeit entscheidend. Dabei ist zwischen zwei Ebenen zu unterscheiden. Auf die zu erwartenden Zahlungen hat der Netzbetreiber bereits monatlich – jeweils zum 15. Kalendertag für den Vormonat – Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten (§ 26 Abs. 1 EEG). Anlagenbetreiber müssen für den laufenden Liquiditätsfluss daher nicht bis zur Jahresabrechnung warten. Die endgültige Vergütung wird demgegenüber erst nach der jährlichen Endabrechnung fällig.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.02.2026 (XIII ZR 3/25) klargestellt, dass Betreiber von Photovoltaikanlagen keinen Anspruch auf eine monatliche endgültige Auszahlung der Einspeisevergütung haben. Der Anspruch nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG wird nach § 26 Abs. 2 Satz 1 EEG i. V. m. § 71 EEG erst fällig, wenn der Anlagenbetreiber die für die Endabrechnung erforderlichen Daten übermittelt hat – regelmäßig also nach Ablauf des Kalenderjahres. Die etablierten monatlichen Abschläge bleiben davon unberührt: Sie sind weiterhin zu leisten, wirken aber als Vorschuss auf den jahresbezogenen Gesamtanspruch.
Diese Fälligkeit setzt voraus, dass der Anlagenbetreiber seinerseits seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat. Der Anspruch wird erst fällig, sobald und soweit die Datenübermittlung nach § 71 Abs. 1 EEG erfolgt und die Anlage im Marktstammdatenregister registriert ist (§ 26 Abs. 2 EEG, § 23 MaStRV). Vor einer Geltendmachung empfiehlt sich daher stets die Prüfung, ob die eigenen Melde- und Datenübermittlungspflichten vollständig erfüllt sind – dies ist zugleich der häufigste Einwand des Netzbetreibers.
Ist der Anspruch fällig und leistet der Netzbetreiber gleichwohl nicht, gerät er nach den allgemeinen Regeln in Verzug (§ 286 BGB). Für die zum 15. des Folgemonats fälligen Abschläge kommt wegen der kalendermäßig bestimmten Leistungszeit sogar Verzug ohne Mahnung in Betracht (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Netzbetreiber schuldet dann Verzugszinsen (§ 288 BGB) und – da er kein Verbraucher ist – gegebenenfalls die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Auf bloße interne Umstrukturierungen oder IT-Umstellungen kann er sich dabei regelmäßig nicht mit Erfolg berufen: Nach § 286 Abs. 4 BGB trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
Typische Streitfälle in der Praxis
In unserer Beratungspraxis verweigern, kürzen oder unterlassen Netzbetreiber Zahlungen aus unterschiedlichen Gründen. Drei Konstellationen begegnen uns dabei besonders häufig.
1. Streit über Grund und Höhe
Netzbetreiber beurteilen die Förderfähigkeit einer Anlage, den maßgeblichen Vergütungssatz oder den Zeitpunkt der Inbetriebnahme mitunter anders als der Anlagenbetreiber. Auch fehlerhafte Abrechnungen, unzutreffende Berechnungen oder nicht vergütete Strommengen sind regelmäßig Gegenstand von Auseinandersetzungen.
2. Untätigkeit und fehlende Abrechnung
Nicht selten besteht der Streit gar nicht über die Rechtslage, sondern darüber, dass der Netzbetreiber über längere Zeit schlicht keine Abrechnung erstellt oder den Vorgang trotz wiederholter Nachfragen nicht bearbeitet. Angeführt werden dann interne Umstrukturierungen oder technische Probleme. Auch wenn solche Schwierigkeiten bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar sein mögen, entbinden sie den Netzbetreiber nicht von seinen gesetzlichen Pflichten.
3. Fehlende Daten und Bezifferungsproblem
Die zur Berechnung erforderlichen Daten – etwa Messwerte, Lastgangdaten oder Abrechnungsunterlagen – liegen regelmäßig beim Netzbetreiber. Insbesondere bei neu in Betrieb genommenen Anlagen fehlen belastbare Erzeugungs- und Einspeisedaten vielfach gänzlich, sodass der Anlagenbetreiber seine Forderung zunächst nicht vollständig beziffern kann.
Was können Anlagenbetreiber tun?
Bleibt die Einspeisevergütung ganz oder teilweise aus, sollte zunächst geprüft werden, aus welchem Grund der Netzbetreiber die Zahlung verweigert oder verzögert – und ob die eigenen Mitwirkungspflichten erfüllt sind. In vielen Fällen lässt sich die Angelegenheit bereits außergerichtlich klären, etwa durch eine anwaltliche Aufforderung zur Abrechnung und Zahlung nebst Fristsetzung.
Reagiert der Netzbetreiber auch dann nicht oder werden Abrechnungen trotz mehrfacher Aufforderung weiterhin nicht erstellt, kann eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche erforderlich werden. Gerade weil das EEG zahlreiche technische, energierechtliche und abrechnungsbezogene Besonderheiten enthält, empfiehlt sich zuvor eine sorgfältige Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen.
Prüfen Sie zuerst die eigene Seite: Ist die Anlage im Marktstammdatenregister registriert und sind die abrechnungsrelevanten Daten nach § 71 EEG übermittelt? Solange beides fehlt, ist der Anspruch nicht fällig – und eine Aufforderung geht ins Leere. Erst danach entfaltet ein anwaltliches Zahlungsverlangen mit Fristsetzung seine volle Wirkung.
Die Stufenklage – ein bewährtes Instrument mit Grenzen
Gerade in Verfahren über Einspeisevergütungen kommt häufig die sogenannte Stufenklage nach § 254 ZPO in Betracht. Sie ermöglicht es, auf der ersten Stufe die zur Berechnung erforderlichen Auskünfte einzuklagen; erst nachdem der Netzbetreiber die notwendigen Informationen offengelegt hat, wird der Zahlungsanspruch auf der zweiten Stufe beziffert und durchgesetzt.
Zu beachten ist jedoch zweierlei. Zum einen ist § 254 ZPO nur das prozessuale Vehikel; er setzt einen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch voraus, der im gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen Anlagen- und Netzbetreiber regelmäßig aus § 242 BGB folgt und um messdatenbezogene Ansprüche nach dem Messstellenbetriebsgesetz ergänzt wird. Zum anderen ist die Stufenklage nach der Rechtsprechung nur zulässig, wenn die Auskunft der Bezifferung eines dem Grunde nach bestehenden Anspruchs dient. Geht es dagegen darum, mithilfe der Auskunft erst zu klären, ob ein Anspruch überhaupt besteht, ist die Stufenklage das falsche Instrument.
Richtig eingesetzt verhindert die Stufenklage, dass ein berechtigter Anspruch allein daran scheitert, dass sich die entscheidenden Informationen ausschließlich beim Netzbetreiber befinden. Bei fortlaufender Einspeisung kann daneben eine Klage auf künftige Leistung (§ 259 ZPO) in Betracht kommen.
Wer muss was beweisen?
Auch im Prozess gegen den Netzbetreiber gelten die allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast. Der Anlagenbetreiber muss grundsätzlich die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und erforderlichenfalls beweisen: dass ein ordnungsgemäßes Netzanschlussbegehren gestellt wurde, die Anlage die Fördervoraussetzungen erfüllt, zum geltend gemachten Zeitpunkt ordnungsgemäß in Betrieb genommen wurde und tatsächlich Strom eingespeist worden ist. Beruft sich der Netzbetreiber demgegenüber auf anspruchsausschließende oder -mindernde Umstände, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast.
Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die sekundäre Darlegungslast. Liegen die entscheidenden Anknüpfungstatsachen – etwa Messwerte oder Lastgangdaten – ausschließlich beim Netzbetreiber und steht der Anlagenbetreiber außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs, trifft den Netzbetreiber eine sekundäre Substantiierungslast: Er muss die ihm ohne Weiteres zugänglichen Informationen offenlegen. Soweit die genaue Einspeisemenge gleichwohl nicht exakt nachweisbar ist, eröffnet § 287 Abs. 2 ZPO dem Gericht die Möglichkeit einer Schätzung. Beide Aspekte relativieren das mit fehlenden Daten häufig verbundene Prozessrisiko spürbar.
Fazit
Eine ausbleibende Einspeisevergütung muss nicht hingenommen werden. Das EEG gewährt Anlagenbetreibern einen unmittelbaren gesetzlichen Zahlungsanspruch gegen den Netzbetreiber – einschließlich monatlicher Abschläge (§ 26 Abs. 1 EEG), auch wenn die endgültige Vergütung nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst mit der Jahresabrechnung fällig wird. Wer feststellt, dass der Netzbetreiber die Vergütung verweigert, verzögert oder keine Abrechnung erstellt, sollte die Angelegenheit frühzeitig rechtlich prüfen lassen – und dabei zunächst die Erfüllung der eigenen Melde- und Mitwirkungspflichten sicherstellen. Häufig bestehen gute Aussichten, den Anspruch außergerichtlich oder, wenn erforderlich, gerichtlich erfolgreich durchzusetzen.
Zahlt Ihr Netzbetreiber nicht?
Wir prüfen Ihre Vergütungs- und Förderansprüche und setzen sie außergerichtlich wie gerichtlich konsequent durch – für Betreiber von Erneuerbare-Energien- und KWK-Anlagen.
Jetzt Kontakt aufnehmenMareike zur Mühlen
Rechtsanwältin · Stein Rechtsanwaltsgesellschaft mbH · Standort Köln
Mareike zur Mühlen berät vom Kölner Standort aus Unternehmen, Anlagenbetreiber und Privatpersonen im Energie- und Zivilrecht. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung von Vergütungs- und Förderansprüchen gegenüber Netzbetreibern. Daneben begleitet sie Mandanten bei energiewirtschaftlichen Abrechnungs- und Einspeisefragen sowie bei der Geltendmachung und Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche.
Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Einschätzung sprechen Sie uns gerne an.