Zahlungsverzug von Letztverbrauchern – der rechtliche Rahmen für Stadtwerke
Wer offene Energieforderungen effizient durchsetzen will, muss zuerst sauber bestimmen, wann die Forderung fällig ist und ab wann der Kunde in Verzug gerät. Fehler an dieser Stelle setzen sich bei Zinsen, Mahnkosten und Sperrandrohung fort. Der erste Teil unserer Reihe legt das Fundament.
Auf einen Blick
- Energierechnungen und Abschläge werden zum angegebenen Zeitpunkt fällig, frühestens zwei Wochen nach Zugang (§ 17 Abs. 1 StromGVV/GasGVV, § 40c Abs. 1 EnWG).
- In der Grundversorgung führt ein in der Rechnung bestimmter Zahlungstermin nach der Rechtsprechung des BGH zum Verzug ohne Mahnung.
- Bei Sonderverträgen ist diese Frage nicht abschließend geklärt. Eine Mahnung bleibt dort der sichere Weg.
- Grundversorgungskunden können Zahlungen nur eingeschränkt verweigern und nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
- Seit dem 23.12.2025 gelten mit §§ 41f, 41g EnWG neue, einheitliche Vorgaben für Versorgungsunterbrechungen gegenüber Haushaltskunden.
Die Ausgangslage in der Praxis
Ein typischer Fall: Ein Stadtwerk versendet im Frühjahr die Jahresverbrauchsabrechnungen. Ein Haushaltskunde erhält eine Nachforderung von mehreren hundert Euro und reagiert nicht. Auch die angepassten Abschläge bleiben aus. Das Stadtwerk will Verzugszinsen und Mahnkosten geltend machen, die Sperre androhen und die Forderung notfalls gerichtlich beitreiben.
Jede dieser Maßnahmen setzt voraus, dass die Forderung fällig ist und der Kunde sich in Verzug befindet. Ob und wann das der Fall ist, entscheidet sich nicht allein nach dem BGB. Maßgeblich ist das Zusammenspiel von allgemeinem Schuldrecht, Grundversorgungsverordnungen und Energiewirtschaftsgesetz. Und dieses Zusammenspiel hängt davon ab, mit welcher Kundengruppe der Versorger es zu tun hat.
Welche Regeln gelten für welchen Kunden?
Ausgangspunkt ist die Unterscheidung zwischen Letztverbrauchern und Haushaltskunden. Haushaltskunden sind nach § 3 EnWG Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für einen 10.000 Kilowattstunden im Jahr nicht übersteigenden Eigenverbrauch zu beruflichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken kaufen. Der Begriff ist also weiter als der des Verbrauchers im Sinne des § 13 BGB. Auch der kleine Handwerksbetrieb kann Haushaltskunde sein.
Daraus ergeben sich in der Praxis drei Fallgruppen. Für grundversorgte Haushaltskunden (§ 36 EnWG) gelten die StromGVV beziehungsweise GasGVV als gesetzliche Allgemeine Bedingungen. Für Haushaltskunden mit Sondervertrag gelten die vertraglichen Vereinbarungen, überlagert durch die zwingenden Vorgaben der §§ 40 ff. EnWG. Für Nicht-Haushaltskunden gelten im Wesentlichen das BGB und der Vertrag, wobei § 40c EnWG als Regelung für alle Letztverbraucher auch hier zu beachten ist.
Für das Forderungsmanagement bedeutet das: Ein einheitlicher Mahnprozess für alle Kunden ist zwar organisatorisch bequem, rechtlich aber riskant. Die Textbausteine müssen jedenfalls die strengsten Anforderungen erfüllen, die für die jeweilige Kundengruppe gelten.
Fälligkeit: Ohne zugegangene Rechnung keine Forderung
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV (gleichlautend in der GasGVV) werden Rechnungen und Abschläge zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung. Seit 2021 enthält § 40c Abs. 1 EnWG eine wortgleiche Regelung für sämtliche Energielieferanten im Verhältnis zu Letztverbrauchern. Die Zweiwochenfrist ist damit auch im Sondervertragsbereich zwingend.
Zwei Folgerungen sind für die Praxis wichtig. Erstens knüpft die Fälligkeit an den Zugang der Rechnung an. Den Zugang muss im Streitfall der Versorger beweisen. Bei einfachem Postversand gelingt das oft nicht, weil es keinen Anscheinsbeweis für den Zugang eines einfachen Briefes gibt. Zweitens hängt die Fälligkeit nicht davon ab, ob der Versorger die gesetzlichen Abrechnungsfristen eingehalten hat. Diese betragen nach § 40c Abs. 2 EnWG sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums beziehungsweise nach Beendigung des Lieferverhältnisses.
Der BGH hat zur Grundversorgung entschieden, dass ein Verstoß gegen die Abrechnungsfrist weder die Fälligkeit noch den Beginn der Verjährung vorverlagert (BGH, Urteil vom 17.07.2019, VIII ZR 224/18). Die dreijährige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB beginnt daher erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rechnung zugegangen ist. Verspätete Abrechnungen bleiben dennoch nicht folgenlos. Sie können Aufsichtsmaßnahmen der Regulierungsbehörde nach § 65 EnWG auslösen und dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB an weiteren Abschlagszahlungen sowie unter Umständen Schadensersatzansprüche verschaffen.
Verzugseintritt nach § 286 BGB
Fälligkeit allein genügt nicht. Verzugszinsen, Mahnkostenpauschalen und Rechtsverfolgungskosten setzen Schuldnerverzug voraus. § 286 BGB eröffnet dafür drei Wege.
Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB
Der Grundtatbestand verlangt eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit. Eine vor Fälligkeit ausgesprochene Mahnung ist wirkungslos. Für die Praxis entscheidend: Die erste Mahnung, die den Verzug überhaupt erst begründet, ist kein ersatzfähiger Verzugsschaden. Kosten können erst für Mahnungen verlangt werden, die nach Verzugseintritt erfolgen. Das gilt auch für die Pauschale nach § 17 Abs. 2 StromGVV, die ausdrücklich einen bereits bestehenden Zahlungsverzug voraussetzt.
Kalendermäßig bestimmte Leistungszeit nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Für die Grundversorgung hat der BGH eine wichtige Weichenstellung vorgenommen. § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV räumt dem Grundversorger danach ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ein. Er bestimmt nicht nur, ab wann er Zahlung verlangen kann, sondern auch, wann der Kunde leisten soll. Gibt der Versorger in der Rechnung einen konkreten Zahlungstermin an, ist die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt. Der Kunde gerät mit Ablauf dieses Tages ohne Mahnung in Verzug (BGH, Urteil vom 25.01.2017, VIII ZR 215/15).
Diese Rechtsprechung trägt allerdings nur, wenn der Versorger die Grenzen der Vorschrift einhält. Ein Zahlungstermin, der vor Ablauf von zwei Wochen nach Zugang liegt, ist von § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV nicht gedeckt. Da der Zugangszeitpunkt bei Postversand nicht exakt planbar ist, sollte der Termin einen ausreichenden Puffer für die Postlaufzeit enthalten. Formulierungen wie „zahlbar innerhalb von 14 Tagen" bestimmen dagegen kein Kalenderdatum und lösen keinen Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB aus.
Für Sonderverträge ist die Übertragbarkeit offen. § 40c Abs. 1 EnWG ist zwar wortgleich, der BGH hat seine Begründung aber aus Systematik und Entstehungsgeschichte der Grundversorgungsverordnung abgeleitet. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu § 40c EnWG ist, soweit ersichtlich, nicht ergangen. Versorger sollten das Leistungsbestimmungsrecht deshalb in ihren Sonderkunden-AGB ausdrücklich regeln und sich im Zweifel nicht ohne Mahnung auf Verzug berufen.
Dreißig-Tage-Regel nach § 286 Abs. 3 BGB
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein. Gegenüber einem Verbraucher gilt das nur, wenn in der Rechnung besonders auf diese Folge hingewiesen worden ist. Fehlt der Hinweis, greift die Regel bei Haushaltskunden, die zugleich Verbraucher sind, nicht. Sie ist daher eine sinnvolle Rückfallposition, ersetzt aber weder einen sauber bestimmten Zahlungstermin noch eine Mahnung.
In allen drei Fällen gilt § 286 Abs. 4 BGB. Verzug tritt nicht ein, solange der Schuldner die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Für Geldschulden hilft das dem Kunden praktisch nicht, denn finanzielle Leistungsunfähigkeit hat der Schuldner stets zu vertreten.
Besonderheiten der StromGVV und GasGVV
Die Grundversorgungsverordnungen stärken die Position des Versorgers gegenüber dem allgemeinen Schuldrecht in zwei Punkten, die das Forderungsmanagement erheblich erleichtern.
Zum einen schränkt § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV das Einwendungsrecht des Kunden ein. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Gleiches gilt, wenn der abgerechnete Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie im vergleichbaren Vorjahreszeitraum und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt, solange diese Nachprüfung die ordnungsgemäße Funktion nicht bestätigt hat. Die Vorschrift verlagert den Streit über die Richtigkeit der Abrechnung in den Rückforderungsprozess des Kunden. Ausdrücklich unberührt bleibt jedoch die Billigkeitskontrolle der Preise nach § 315 BGB. Wendet der Kunde die Unbilligkeit von Preisen ein, greift der Einwendungsausschluss insoweit nicht.
Zum anderen kann der Kunde nach § 17 Abs. 3 StromGVV gegen Ansprüche des Grundversorgers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Pauschal behauptete Gegenforderungen, etwa wegen angeblich zu hoher Abschläge in früheren Jahren, hindern die Durchsetzung daher nicht.
Schließlich erlaubt § 17 Abs. 2 StromGVV, die Kosten erneuter Zahlungsaufforderungen und der Einziehung durch Beauftragte für strukturell vergleichbare Fälle pauschal zu berechnen. Die Pauschale muss einfach nachvollziehbar sein, darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen und ist auf Verlangen nachzuweisen. Wie diese Pauschalen rechtssicher kalkuliert werden, behandeln wir in Teil 4 dieser Reihe.
Diese Privilegien gelten unmittelbar nur in der Grundversorgung. Im Sondervertrag müssen vergleichbare Regelungen vereinbart werden und halten dort einer AGB-Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB nur in Grenzen stand.
Das EnWG gegenüber Haushaltskunden
Gegenüber Haushaltskunden wird das Forderungsmanagement zunehmend durch verbraucherschützende Vorgaben des EnWG geprägt. Neben den Abrechnungs- und Fälligkeitsregeln der §§ 40 bis 40c EnWG betrifft das vor allem die Versorgungsunterbrechung als stärkstes Druckmittel des Versorgers.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich vom 18.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) hat der Gesetzgeber die Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung mit Wirkung zum 23.12.2025 neu geordnet. § 41f EnWG regelt sie nun einheitlich für alle Haushaltskunden, also für die Grundversorgung wie für Sonderverträge. § 41g EnWG enthält ergänzende Regeln für die Grundversorgung. Die bisherige Regelung in § 41b Abs. 2 EnWG ist entfallen, die Grundversorgungsverordnungen verweisen auf die neuen Vorschriften. Bestehende Mahn- und Sperrprozesse sollten auf dieser Grundlage überprüft werden.
Nach § 41f Abs. 1 EnWG ist der Energielieferant bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach vorheriger Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Die Androhung kann mit der Mahnung verbunden werden. Zeitgleich ist der Kunde in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu informieren, die für ihn keine Mehrkosten verursachen. Der Beginn der Unterbrechung ist acht Werktage im Voraus brieflich anzukündigen. Zudem muss die Unterbrechung verhältnismäßig sein, was insbesondere bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Kunden oder eines Haushaltsmitglieds nicht der Fall ist.
Für den rechtlichen Rahmen des Zahlungsverzugs folgt daraus: Die Mahnung im Sinne des § 41f EnWG ist zugleich der Hebel für Verzug und Sperre. Wer den Mahnlauf so gestaltet, dass er beide Funktionen erfüllt, spart Zeit und vermeidet Angriffsflächen. Die Einzelheiten der Sperrandrohung und die Grenzen der Versorgungsunterbrechung behandeln wir ausführlich in Teil 6 dieser Reihe.
Typische Fehler im Forderungsmanagement
Aus unserer Beratungspraxis begegnen uns immer wieder dieselben Schwachstellen.
1. Kein belastbarer Zugangsnachweis
Bestreitet der Kunde den Zugang der Rechnung, fehlt es an der Fälligkeit und damit an allem, was darauf aufbaut. Versorger sollten den Versandweg dokumentieren und bei streitanfälligen Forderungen, etwa hohen Nachzahlungen oder Schlussrechnungen, auf nachweisbare Zustellwege oder elektronische Kundenportale mit Abrufprotokoll setzen.
2. Kein oder ein zu früher Zahlungstermin
Wer statt eines Kalenderdatums nur eine Zahlungsfrist angibt oder den Termin zu knapp bemisst, verschenkt den Verzug ohne Mahnung. Die Folge sind verlorene Zinstage und eine nicht ersatzfähige erste Mahnung.
3. Einheitliche Textbausteine für alle Kundengruppen
Die Privilegien der StromGVV und GasGVV gelten nicht automatisch im Sondervertrag. Mahnschreiben, die sich gegenüber Sonderkunden auf den Einwendungsausschluss oder das Aufrechnungsverbot der Verordnung berufen, ohne dass der Vertrag eine wirksame Entsprechung enthält, sind angreifbar.
4. Pauschale Zurückweisung von Einwänden
Der Einwendungsausschluss greift nicht bei offensichtlichen Fehlern und nicht bei Einwänden nach § 315 BGB. Wer Einwände ungeprüft zurückweist und gleichwohl die Sperre androht, riskiert einstweilige Verfügungen und Schadensersatzansprüche.
5. Veraltete Sperrprozesse
Mahn- und Sperrschreiben, die noch auf § 19 StromGVV in der alten Fassung oder auf § 41b Abs. 2 EnWG zugeschnitten sind, erfüllen die seit dem 23.12.2025 geltenden Informationspflichten möglicherweise nicht vollständig.
Wir empfehlen, in jeder Rechnung und jedem Abschlagsplan einen konkreten Zahlungstermin als Kalenderdatum anzugeben, der mit ausreichendem Puffer für die Postlaufzeit mehr als zwei Wochen nach dem voraussichtlichen Zugang liegt. Zusätzlich sollte die Rechnung den Hinweis nach § 286 Abs. 3 BGB enthalten. Damit ist der Verzug in der Grundversorgung auf zwei voneinander unabhängigen Wegen abgesichert. Im Sondervertragsbereich sollte zusätzlich die erste Mahnung so gestaltet werden, dass sie zugleich den Anforderungen des § 41f EnWG an eine Sperrandrohung genügt.
Fazit
Der Zahlungsverzug von Letztverbrauchern ist kein reines BGB-Thema. Wann eine Energieforderung fällig wird und ab wann der Kunde in Verzug gerät, ergibt sich erst aus dem Zusammenspiel von § 286 BGB, § 17 StromGVV/GasGVV und § 40c EnWG. Stadtwerke, die ihre Rechnungs- und Mahnprozesse an diesem Rahmen ausrichten und nach Kundengruppen differenzieren, schaffen die Grundlage für jede weitere Maßnahme, von der Sicherheitsleistung über das gerichtliche Mahnverfahren bis zur Versorgungsunterbrechung. Die Neuregelungen des EnWG vom Dezember 2025 sind ein guter Anlass, die eigenen Prozesse jetzt zu überprüfen.
- Teil 1: Zahlungsverzug von Letztverbrauchern – der rechtliche Rahmen für Stadtwerke
- Teil 2: Vorauskasse und Sicherheitsleistung nach § 14 StromGVV
- Teil 3: Vom Mahnverfahren zur Zwangsvollstreckung
- Teil 4: Verzugszinsen und Mahnkosten – was Energieversorger tatsächlich verlangen dürfen
- Teil 5: Forderungsabtretung und Inkassodienstleister
- Teil 6: Handlungsoptionen – Versorgungsunterbrechung und Sperrandrohung
Ihr Forderungsmanagement auf dem Prüfstand
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Arne Fleßer berät mittelständische Unternehmen, Energieversorger und Privatpersonen in zivilrechtlichen, energierechtlichen, arbeitsrechtlichen und prozessualen Fragestellungen. Vom Berliner Standort aus liegt ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit auf der Gestaltung von Verträgen sowie der gerichtlichen Durchsetzung und Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche.
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