Der Weg vor Gericht | Klagearten im Zivilprozess: Die Gestaltungsklage

Zivilrecht Beitrag 4 von 4
Beispiel

Ein Windpark wird von einer GmbH betrieben. Einer der Gesellschafter verletzt nach einem Konflikt seine gesellschaftsvertraglichen Pflichten und blockiert damit das geplante Repowering. Gespräche über einen einvernehmlichen Ausstieg bleiben ergebnislos, einen Ausschluss durch Gesellschafterbeschluss sieht der Gesellschaftsvertrag nicht vor. Wie können die übrigen Gesellschafter den Mitgesellschafter gegen seinen Willen aus der Gesellschaft ausschließen?

Diese Konstellation beschreibt einen Anwendungsfall der in diesem Beitrag behandelten Gestaltungsklage darstellt. Sie unterscheidet sich von den bisher vorgestellten Klagearten und -variationen grundlegend, weil ihr Urteil nicht nur feststellt oder zur Leistung verurteilt, sondern selbst unmittelbar die Rechtslage verändert, also gestaltet. Auch hier gilt: Der gesellschaftsrechtliche Hintergrund dient allein der Veranschaulichung.

Die Gestaltungsklage im System der Klagearten

Mit der Gestaltungsklage verlangt der Kläger weder eine Leistung (Teil 1) noch die Feststellung eines Rechtsverhältnisses (Teil 2), noch stufenweise Auskunft, ggf. Versicherung, und anschließende Leistung (Teil 3).

Er verlangt vielmehr, dass das Gericht selbst eine Rechtsänderung herbeiführt – sein Urteil gestaltet die Rechtslage unmittelbar um, anstatt sie nur aus Gründen der Rechtssicherheit festzustellen oder zur weiteren Grundlage der Zwangsvollstreckung zu werden. Klassische Beispiele der Gestaltungsklage sind die Anfechtungsklage im Gesellschaftsrecht, die Ehescheidung (auf Antrag, durch Beschluss) oder der arbeitsrechtliche Auflösungsausspruch (§ 9 KSchG) im Rahmen einer Kündigungsschutzklage.

Numerus clausus

Gestaltungsklagen gibt es nur dort, wo das Gesetz sie explizit vorsieht, privatautonom können sie nicht geschaffen werden. Der Gesetzgeber sieht sie dort vor, wo er eine Rechtsänderung durch einseitige Erklärung wegen der Bedeutung für Dritte oder die Rechtssicherheit nicht zulassen will.

Abgrenzung zu Gestaltungsrechten durch Erklärung

Kündigung, Rücktritt, Anfechtung, etc. wirken durch einseitige Erklärung bei Vorliegen des betreffenden Gestaltungsrechts, innerhalb der gesetzlichen Fristen. Bei Streit über ihre Wirksamkeit ist Feststellungs- oder Leistungsklage zu erheben, keine Gestaltungsklage.

Übliche, kurze Ausschlussfristen

Gestaltungsklagen unterliegen häufig materiell-rechtlichen, kürzeren Ausschlussfristen, die regelmäßig wenige Wochen bis wenige Monate nach Bekanntwerden des Sachverhaltes/eines bestimmten Verfahrensstandes umfassen. Dies ist der Fall, da die oftmals weitreichende Gestaltungswirkung im Sinne aller potentiell Betroffener und des Rechtsfriedens zeitlich in enge Grenzen gesetzt werden soll.

Wirkung des Gestaltungsurteils

Gestaltungswirkung

Die gestaltende Wirkung eines Urteils tritt bei der Gestaltungsklage erst mit formeller Rechtskraft ein. Diese wird erreicht, wenn das Urteil unter Verzicht auf alle Rechtsmittel oder nach Ablauf aller Rechtsmittelfristen für die Betroffenen unanfechtbar wird, vgl. § 704 ZPO.

Die Gestaltungswirkung greift grundsätzlich inter omnes, also gegenüber jedem.

Exemplarisch für Konstellationen, die der Gestaltung durch Urteil zugänglichen sind:

  • Personengesellschaftsrechtliche Auflösungsklage, Ausschließungsklage
  • Gerichtliche Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis
  • Aktienrechtliche Anfechtungsklage
  • Erbunwürdigkeitsklage
  • Leistungsbestimmung durch Urteil
  • Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

Kostenrisiko und Streitwert

Kostenrechtlich gilt auch hier grundsätzlich das Unterliegensprinzip des § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert einer Klage auf gerichtliche Bestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der begehrten Neufestsetzung und wird nach § 3 ZPO durch das Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; bei der inzidenten Prüfung im Rückforderungsprozess bestimmt sich der Streitwert dagegen nach dem bezifferten Rückforderungsbetrag.

Fazit zur Reihe

Vier prozessuale Konstellationen, vier Beiträge: Die Leistungsklage erzwingt ein Tun, Dulden oder Unterlassen und mündet als einzige unmittelbar in einen vollstreckbaren Titel. Die Feststellungsklage klärt eine Rechtslage dem Grunde nach, ohne auf den Abschluss einer Entwicklung warten zu müssen. Die Stufenklage verbindet Auskunft und Zahlung, wenn der Kläger seinen Anspruch zunächst nicht beziffern kann. Die Gestaltungsklage verändert die Rechtslage schließlich selbst. Wer sich mit einem zivilrechtlichen Anspruch auseinandersetzt, trifft mit der Wahl der Klageart eine Entscheidung, die über die materielle Rechtslage hinaus Kostenrisiko, Vollstreckbarkeit und Verfahrensdauer maßgeblich mitbestimmt.

Sie stehen vor der Frage, welche Klageart für Ihr Anliegen die richtige ist? Sprechen Sie uns an. Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, wie sich Ihr Anspruch prozessual am besten durchsetzen lässt.

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Autorin
Rechtsanwältin – Associate Energy & Litigation · Stein Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Judith berät und vertritt Unternehmen und Privatpersonen in energierechtlichen und zivilrechtlichen Angelegenheiten – außergerichtlich und vor Gericht. Ihre Beratungsschwerpunkte liegen im Energierecht sowie im Zivil- und Gesellschaftsrecht.

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Die dargestellten Grundsätze sind allgemein gehalten und geben keine konkreten Mandatsverhältnisse wieder. Maßgeblich ist stets die Beurteilung des Einzelfalls.