Der Weg vor Gericht | Klagearten im Zivilprozess: Die Stufenklage
Sollen Zahlungsansprüche gerichtlich durchgesetzt werden, muss grundsätzlich feststehen, in welcher Höhe die Zahlung verlangt werden soll. In der Praxis fehlen jedoch mitunter gerade die Informationen, die erforderlich sind, um die genaue Höhe eines Anspruchs zu berechnen – etwa Abrechnungsunterlagen, Mengenangaben oder sonstige Berechnungsgrundlagen, die sich im Verantwortungs- oder Kenntnisbereich der Gegenseite befinden.
Für solche Konstellationen hält die Zivilprozessordnung mit der Stufenklage nach § 254 ZPO ein besonderes prozessuales Instrument bereit. Sie ermöglicht es, zunächst die für die Bezifferung erforderlichen Auskünfte gerichtlich einzufordern und den Zahlungsanspruch anschließend auf Grundlage dieser Informationen konkret zu beziffern.
Von Bedeutung kann dies insbesondere für Anlagenbetreiber sein, wenn der Netzbetreiber keine oder keine nachvollziehbare Abrechnung über die Einspeisevergütung erstellt und die für deren Berechnung erforderlichen Einspeise-, Mess- oder Abrechnungsdaten nicht vollständig vorliegen. Zum näheren Umgang mit dieser Problematik verweisen wir auf unseren Beitrag „Wenn der Netzbetreiber nicht zahlt – so setzen Sie Ihre Ansprüche effektiv durch".
Doch wie funktioniert eine Stufenklage, welche Besonderheiten sind mit ihr verbunden und wann kommt sie als prozessuales Instrument in Betracht?
Dieser Beitrag behandelt die Stufenklage und ihre Besonderheiten. Die Besonderheiten der Leistungsklage werden in Teil 1 dieser Reihe dargestellt. Die Besonderheiten der Feststellungsklage werden in Teil 2 dieser Reihe behandelt.
Warum gibt es die Stufenklage?
Ausgangspunkt ist das sogenannte Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Danach muss eine Klage hinreichend bestimmt erkennen lassen, welche gerichtliche Entscheidung begehrt wird. Bei einer Zahlungsklage bedeutet dies grundsätzlich, dass der verlangte Geldbetrag konkret beziffert werden muss.
Ist eine solche Bezifferung noch nicht möglich, weil hierfür erforderliche Informationen fehlen, setzt § 254 ZPO an. Die Vorschrift erlaubt es, die genaue Bestimmung der verlangten Leistung zunächst zurückzustellen, wenn die hierfür erforderlichen Angaben erst im Wege der Auskunft erlangt werden sollen.
Die Auskunft ist dabei kein Selbstzweck. Die Stufenklage dient nicht dazu, zunächst Informationen einzuholen, um überhaupt erst festzustellen, ob ein Anspruch besteht. Vielmehr müssen die verlangten Angaben benötigt werden, um einen bereits geltend gemachten Leistungsanspruch näher bestimmen oder beziffern zu können.
§ 254 ZPO begründet selbst keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Auskunft. Die Vorschrift regelt lediglich, wie ein bestehender Auskunftsanspruch und der darauf aufbauende Leistungsanspruch prozessual miteinander verbunden werden können. Die materiell-rechtliche Grundlage des Auskunftsanspruchs kann sich aus besonderen gesetzlichen Vorschriften ergeben oder unter bestimmten Voraussetzungen aus § 242 BGB ableiten lassen.
Eine Klage – mehrere Stufen
Das Besondere an der Stufenklage steckt bereits im Namen: Die geltend gemachten Ansprüche werden nicht in mehreren voneinander unabhängigen Verfahren verfolgt, sondern stufenweise innerhalb einer Klage. Konkret wird ein noch unbestimmter Leistungsanspruch zeitgleich mit den zu seiner Konkretisierung noch erforderlichen Hilfsansprüchen erhoben. Prozessual handelt es sich bei der Stufenklage um einen Sonderfall der objektiven Klagehäufung gem. § 260 ZPO.
Typischerweise besteht eine Stufenklage aus den folgenden Stufen:
Die drei Stufen der Stufenklage nach § 254 ZPO – über jede Stufe wird grundsätzlich gesondert durch Teilurteil entschieden.
1. Stufe: Auskunft / Rechnungslegung
Zunächst wird die Erteilung derjenigen Informationen verlangt, die erforderlich sind, um den Leistungsanspruch konkret bestimmen zu können. Entgegen dem Wortlaut des § 254 ZPO werden nicht nur Ansprüche auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses, sondern Informationsansprüche jeglicher Art erfasst. Hierunter fallen insbesondere auch Auskunftsansprüche.
Bei einer ausstehenden Einspeisevergütung können dies beispielsweise Angaben zu den tatsächlich eingespeisten Strommengen oder sonstige abrechnungsrelevante Messdaten sein. Weitere Hinweise zur Durchsetzung ausstehender Zahlungsansprüche gegenüber dem Netzbetreiber finden Sie in unserem Beitrag „Wenn der Netzbetreiber nicht zahlt – so setzen Sie Ihre Ansprüche effektiv durch".
2. Stufe: gegebenenfalls eidesstattliche Versicherung
Bestehen Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der erteilten Auskunft, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt werden. Die Voraussetzungen hierfür ergeben sich insbesondere aus § 260 BGB. Diese Stufe ist jedoch nicht zwingender Bestandteil jeder Stufenklage.
3. Stufe: Leistung
Sobald die erforderlichen Informationen vorliegen, kann der zunächst unbezifferte Leistungsantrag konkretisiert werden. Bei einem Zahlungsanspruch wird nun der konkrete Geldbetrag bestimmt, dessen Zahlung verlangt wird.
Dabei wird über die einzelnen Stufen grundsätzlich gesondert entschieden
Obwohl die verschiedenen Anträge Bestandteil eines einheitlichen Klageverfahrens sind, bilden sie prozessual selbstständige Teile des Verfahrens. Über die einzelnen Stufen wird daher grundsätzlich gesondert (in der vorgegebenen Reihenfolge) verhandelt und durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO entschieden.
Erst wenn die erforderliche Auskunft vorliegt, kann der Leistungsantrag beziffert und das Verfahren auf der weiteren Stufe fortgeführt werden. Die Fortsetzung des Verfahrens auf der nächsten Stufe erfolgt dabei auf gesonderten Antrag und setzt grundsätzlich voraus, dass das Teilurteil über die vorangegangene Stufe bereits formell rechtskräftig ist.
Die abschließende Kostenentscheidung erfolgt in der Regel einheitlich und erst im Schlussurteil am Ende des gesamten Verfahrens. Denn erst dann steht fest, in welchem Umfang die Parteien insgesamt obsiegt oder unterlegen sind.
Welcher Streitwert gilt bei einer Stufenklage?
Eine weitere Besonderheit betrifft den Streitwert und damit zugleich das Kostenrisiko des Verfahrens.
Die Werte des Auskunftsanspruchs und des späteren Leistungsanspruchs werden nicht zusammengerechnet. Nach § 44 GKG ist bei einer Stufenklage vielmehr nur der höhere Wert der miteinander verbundenen Ansprüche maßgeblich. Dies ist regelmäßig der Leistungsanspruch.
Da dessen genaue Höhe bei Erhebung der Stufenklage noch nicht feststeht, ist der Wert zunächst anhand der Erwartungen des Klägers bei Klageeinreichung zu schätzen. Stellt sich aufgrund der später erteilten Auskunft heraus, dass der Leistungsanspruch geringer ist als zunächst erwartet, führt dies grundsätzlich nicht zu einer nachträglichen Herabsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwerts. Nach § 40 GKG bleibt insoweit der bei Klageeinreichung erwartete Wert des Leistungsanspruchs maßgeblich.
Wann kommt eine Stufenklage in Betracht?
Die Stufenklage kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Leistungsanspruch verfolgt werden soll, dessen genaue Höhe ohne eine zuvor zu erteilende Auskunft noch nicht bestimmt werden kann.
Darin liegt zugleich der wesentliche Unterschied zu den beiden anderen Klagearten unserer Reihe:
- Ist der geltend gemachte Anspruch bereits hinreichend bestimmt und – bei einer Geldforderung – bezifferbar, kommt grundsätzlich eine Leistungsklage in Betracht.
- Geht es dagegen um die verbindliche gerichtliche Klärung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, kann eine Feststellungsklage einschlägig sein.
- Die Stufenklage verbindet demgegenüber Auskunft und Leistung: Zunächst werden die Informationen erlangt, die zur Bestimmung des Leistungsanspruchs benötigt werden, anschließend wird die konkrete Leistung verlangt.
Welche Vorteile bietet die Stufenklage?
Der wesentliche Vorteil liegt auf der Hand: Es müssen nicht zunächst ein Auskunftsprozess und anschließend ein neuer Prozess über die eigentliche Leistung geführt werden. Auskunft und Leistung sind vielmehr von Beginn an Gegenstand desselben Rechtsstreits.
Von besonderer praktischer Bedeutung ist zudem die Hemmung der Verjährung. Mit Erhebung einer ordnungsgemäßen Stufenklage wird grundsätzlich auch die Verjährung des auf der letzten Stufe geltend gemachten, zunächst noch unbezifferten Leistungsanspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Auf diese Weise kann der Leistungsanspruch verjährungsrechtlich gesichert werden, obwohl die für seine genaue Bezifferung erforderlichen Informationen noch nicht vorliegen.
Zudem begründet die Stufenklage (bzw. auch bereits eine ihr inhaltlich entsprechende Mahnung) Verzug mit der Hauptleistung.
Auch unter Kostengesichtspunkten Vorteile bieten. Da für die Gerichtsgebühren nach § 44 GKG grundsätzlich nur der Anspruch mit dem höchsten Wert maßgeblich ist und die Werte der einzelnen Stufen nicht zusammengerechnet werden, kann die gemeinsame Verfolgung von Auskunfts- und Leistungsanspruch kostengünstiger sein als die Durchführung zweier getrennter Klageverfahren. Für die in den einzelnen Stufen ergehenden Urteile und die Fortsetzung des Verfahrens in der jeweils nächsten Stufe fallen grundsätzlich keine zusätzlichen Gerichtsgebühren für ein neues Verfahren an.
Auch bei den Rechtsanwaltsgebühren wird die Verfahrensgebühr grundsätzlich nur nach dem höchsten Wert berechnet. Die Terminsgebühr richtet sich zwar nach dem Wert des Gegenstands, der in der jeweiligen Stufe Gegenstand des Termins ist. Aufgrund der Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG kann insgesamt jedoch nur eine Terminsgebühr aus dem höchsten Wert gefordert werden.
Der Kostenvorteil bedeutet allerdings nicht, dass die Stufenklage stets die wirtschaftlich günstigste Vorgehensweise ist. Wer zunächst nur Auskunft einklagt, kann das Kostenrisiko zunächst begrenzen, hemmt damit aber grundsätzlich nicht die Verjährung des späteren Zahlungsanspruchs.
Die Stufenklage ermöglicht damit insbesondere, Informationsdefizite zu überwinden, zusammengehörende Ansprüche in einem Verfahren zu verfolgen und den noch nicht bezifferbaren Leistungsanspruch verjährungsrechtlich zu sichern.
Die Stufenklage nach § 254 ZPO schließt eine wichtige Lücke im Rechtsschutz: Ein Anspruch soll nicht allein deshalb praktisch undurchsetzbar werden, weil der Berechtigte die genaue Leistungshöhe noch nicht angeben kann und die dafür erforderlichen Informationen beim Anspruchsgegner liegen.
Ob eine Stufenklage im konkreten Fall zulässig und sinnvoll ist, hängt allerdings entscheidend davon ab, welche Informationen fehlen, ob ein materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch besteht und ob die begehrte Auskunft tatsächlich der Bezifferung des Leistungsanspruchs dient. Diese Voraussetzungen sollten vor Klageerhebung sorgfältig geprüft werden.
Die Besonderheiten der Leistungsklage werden in Teil 1, die Besonderheiten der Feststellungsklage in Teil 2 dieser Reihe dargestellt.
Mareike zur Mühlen berät und vertritt Unternehmen und Privatpersonen in zivilrechtlichen Angelegenheiten – außergerichtlich und vor Gericht. Sie ist darüber hinaus in den Bereichen des Vertrags- und Gesellschaftsrechts tätig.