Aus für die Selbstanzeige, Verbrechenstatbestand, KI-gestützte Datenanaly-se: Der Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
- BMF und BMJV haben am 16.7.2026 einen gemeinsamen Aktionsplan mit 26 Maßnahmen gegen Steuer- und Finanzkriminalität vorgelegt.
- Für besonders schwere Steuerstraftaten soll ein Verbrechenstatbestand mit Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr eingeführt werden – Strafbefehl und Einstellung nach §§ 153, 153a StPO scheiden dann aus.
- Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige „in ihrer heutigen Form" soll abgeschafft werden; eine Nachfolgeregelung steht noch nicht fest.
- Unternehmen müssen sich auf höhere Bußgelder, ein öffentliches Sanktionsregister, längere Aufbewahrungsfristen von bis zu 15 Jahren und ein KI-gestütztes Datenanalysezentrum einstellen.
- Bis zur Umsetzung besteht ein Zeitfenster, das insbesondere für anstehende Berichtigungen genutzt werden sollte.
Am 16.7.2026 haben das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen gemeinsamen Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität vorgelegt. Die insgesamt 26 Maßnahmen reichen von der Verschärfung des Strafrahmens bei Steuerhinterziehung über die Abschaffung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige in ihrer heutigen Form bis hin zum KI-gestützten Datenanalysezentrum. Damit zählen die Vorschläge zu den weitreichendsten Maßnahmen der letzten Jahre und würden sich insbesondere auf die Rahmenbedingungen der steuerlichen Compliance für Unternehmen und ihre Berater spürbar auswirken. Dieser Beitrag umreißt die relevantesten Maßnahmen und ordnet deren Auswirkungen für Unternehmen und Steuerpflichtige ein.
Der Verbrechenstatbestand und seine verfahrensrechtlichen Folgen
Die für die Praxis bedeutendsten Ankündigungen betreffen das Steuerstrafrecht. Der Strafrahmen für organisierte Steuerkriminalität soll auf bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden. Zugleich soll für besonders schwere Steuerstraftaten ein Verbrechenstatbestand wiedereingeführt werden – mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.
Die Einstufung als Verbrechen statt als Vergehen wirkt sich damit unmittelbar auf das Strafverfahren aus. Die Durchführung einer Hauptverhandlung wird damit verpflichtend, da die Möglichkeit zum Erlass eines Strafbefehls nach den §§ 407 ff. StPO ausscheidet. Ebenso scheidet die Einstellung des Strafverfahrens nach den §§ 153, 153a StPO aus.
Verfahren, die heute vielfach im schriftlichen Verfahren oder gegen Auflage beendet werden, müssten damit künftig angeklagt und bei Eröffnung des Hauptverfahrens in öffentlicher Hauptverhandlung verhandelt werden. Der Verlust der diskreten Verfahrensbeendigung könnte für viele Beschuldigte schwerer wiegen als das erhöhte Strafmaß selbst.
Die Selbstanzeige als zentrales Instrument im Steuerstrafrecht steht zur Disposition – mit noch nicht abzusehenden Folgen
Am weitreichendsten dürfte sich die Abschaffung der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige auswirken, die der Aktionsplan ebenfalls vorsieht. Nach geltendem Recht kann bei einer Selbstanzeige trotz begangener Steuerstraftat von der Verfolgung abgesehen werden, wenn die hinterzogenen Steuern nachentrichtet und zusätzlich ein Geldbetrag gezahlt wird, der sich nach der Höhe der Hinterziehung richtet.
Dieses Modell steht nun in Frage. Der Aktionsplan geht davon aus, dass die Selbstanzeige den falschen Anreiz setzt, sich erst dann zu offenbaren, wenn die Entdeckung droht. Die strafbefreiende Selbstanzeige „in ihrer heutigen Form" soll deshalb abgeschafft werden. Wie eine Nachfolgeregelung konkret aussehen soll, lässt der Aktionsplan indes offen.
Die Folgen der Abschaffung einer Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung sind derzeit nicht zuletzt deswegen noch nicht zu überblicken, weil die konkret geplante Regelung noch nicht feststeht. Ob die Abschaffung der strafbefreienden Wirkung reihenweise zur Aufarbeitung möglicher „Altlasten" ermutigt, darf indes bezweifelt werden.
Die detaillierte Auseinandersetzung mit der zu erwartenden Neuregelung der Selbstanzeige und deren Auswirkungen auf Steuerpflichtige, Unternehmen und die Finanzverwaltung bleibt wegen der damit verbundenen Komplexität einem gesonderten Beitrag vorbehalten.
Unternehmen im Fokus: Bußgelder, Register, Betriebsprüfung
Speziell für Unternehmen sieht der Aktionsplan mehrere Verschärfungen vor. Die Vorschriften über Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen sollen angepasst werden, insbesondere durch eine Anhebung des Bußgeldrahmens. Ergänzend ist ein öffentliches Register für wegen schwerer Steuerstraftaten sanktionierte Unternehmen geplant. Dies gibt Kunden und Geschäftspartnern die Möglichkeit, zu prüfen, ob sich der Geschäftspartner an die steuerrechtlichen Regelungen hält oder sich auf Kosten der Allgemeinheit bereichert. Durch die Einführung des öffentlichen Registers tritt für Unternehmen neben das finanzielle Risiko einer Steuerhinterziehung auch ein Reputationsrisiko.
Im Rahmen der Prüfungspraxis sieht der Aktionsplan folgende Maßnahmen vor: Die Bundesbetriebsprüfung soll gezielter und risikoorientiert eingesetzt werden, damit Großunternehmen und komplexe Konzernstrukturen einheitlich und effektiv geprüft werden. Für steuerehrliche Unternehmen soll das ausdrücklich weniger intensive Kontrollen bedeuten. Die dabei freiwerdenden Ressourcen sollen dann dort eingesetzt werden, wo tatsächlich ein Verdacht besteht. Dazu passt auch die geplante Vereinfachung des Steuerrechts durch Typisierung und Pauschalierung, die letztlich auch zu einer Entlastung der Finanzverwaltung führt.
Einschränkungen bei aggressiven Steuergestaltungen – eine Folge der Cum-Ex-Geschäfte
Daneben nimmt der Aktionsplan den Graubereich aggressiver Steuergestaltung in den Blick: Gegenstand der aktuellen Prüfung ist, ob und inwieweit Steuerschlupflöcher im Rahmen der Steuergestaltung geschlossen werden. Beispielhaft nennen die Ministerien dabei den Bereich der Dividendengestaltungen. Auf diesem Bereich dürfte als Resonanz auf den massiven Steuerbetrug durch die sogenannten Cum-Ex-Geschäfte, anlässlich dessen sich Aktienhändler in Zusammenarbeit mit Banken und Beratern mehrere Milliarden Euro zu Unrecht vom Fiskus erstatten ließen, ein besonderer Fokus der Neuregelungen liegen.
Welche Maßnahmen hierbei konkret verabschiedet werden, welche Bereiche außerdem ins Visier genommen werden sollen und ob die einzelnen Maßnahmen dann tatsächlich die nunmehr durch den Aktionsplan gewürdigten Gesetzeslücken schließen, die inzwischen seit teilweise 20 Jahren bestehen, bleibt abzuwarten.
Daten, Datenzugriff, KI – technisches Aufrüsten, um Steuerkriminalität zu bekämpfen
Ein weiterer Schwerpunkt des Aktionsplans liegt auf der Auswertung von Daten, um den Informationsfluss auf föderaler und behördlicher Ebene zu verbessern. Gemeinsam mit den Ländern soll ein zentrales Datenanalysezentrum entstehen, welches den behördenübergreifenden Datenzugriff auf eine einheitliche Datenplattform erlaubt. KI-gestützte Analyseinstrumente sollen Muster in Finanzdaten erkennen und Verdachtsfälle frühzeitig identifizieren. Hinzu kommen ein elektronisches Meldesystem für die Umsatzsteuer zur Nutzung durch Steuerpflichtige mit zeitnaher Einzelmeldung der Umsätze, eine Registrierkassenpflicht für bargeldintensive Branchen sowie die Anwendung einer Blockchain-Analyse. Durch dieses Ermittlungsinstrument werden erhobene Daten einer systematischen Untersuchung unterzogen, die Muster erkennt und hierdurch beispielsweise verschleierte Zahlungsströme oder missbräuchliche steuerliche Gestaltungen aufdecken kann.
Relevant wird die geplante Neuregelung außerdem in Bezug auf die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege: Unternehmen könnten nach dem Aktionsplan künftig dazu verpflichtet werden, Buchungsbelege bis zu 15 Jahre lang aufzubewahren. Unternehmen aus Drittstaaten sollen daneben dazu verpflichtet werden, steuerlich relevante Daten auf Spiegelservern in Deutschland zu speichern, um Transaktionen mit Auslandsbezug besser nachvollziehen zu können.
Soweit der Einsatz von künstlicher Intelligenz in den Finanzbehörden tatsächlich systematisch zur Anwendung kommt, um Unregelmäßigkeiten aufzudecken und große Datensätze zu verarbeiten, wäre dies vor dem Hintergrund der aktuellen Realität in den Finanzämtern, in denen Akten in Papierform geführt und Dokumente regelmäßig noch per Faxgerät versendet werden, ein großer Schritt in Richtung der Digitalisierung. Dieser dürfte auch notwendig sein, um Steuerkriminalität effektiv und flächendeckend zu bekämpfen.
Neue Strukturen bei Zoll, FIU und auf europäischer Ebene
Nach dem Aktionsplan soll nach dem Vorbild des bereits bestehenden gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums institutionell beim Zoll ein Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität entstehen. Dort sollen die Steuerfahndungen der Länder gemeinsam mit Ermittlern der Bundesbehörden Verfahren koordinieren und Erkenntnisse austauschen. Dabei ist intendiert, das oben beschriebene Datenanalysezentrum als Teil dieser Struktur aufzubauen. Bundeskompetenzen in der Steuerfahndung sollen erweitert und der Zoll personell verstärkt werden. Daneben sollen die Zollstrukturen neu ausgerichtet, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) neu aufgestellt und gemeinsam mit dem BKA ein Kompetenzzentrum Geldwäsche aufgebaut werden.
Auf europäischer Ebene sieht der Aktionsplan vor, grenzüberschreitende Ermittlungen zu verbessern. Teil dessen ist nach der Vorstellung der beiden Ministerien insbesondere die Stärkung der Europäischen Staatsanwaltschaft zur effektiveren Verfolgung von grenzüberschreitendem Mehrwertsteuerbetrug.
Was Unternehmen und Steuerpflichtige jetzt tun sollten
- Wer aus vergangenen Besteuerungszeiträumen offene oder zweifelhafte steuerliche Fragestellungen erkennt, sollte zeitnah prüfen, ob und in welchem Umfang eine steuerliche Berichtigung erforderlich ist, da sich die Folgen bei einer Selbstanzeige bald drastisch verändern könnten.
- Beim Thema Archivierung von buchhalterischen Unterlagen besteht für Unternehmen besonderer Prüfungsbedarf: Werden die Aufbewahrungsfristen tatsächlich auf 15 Jahre verlängert, muss die revisionssichere Ablage entsprechend gewährleistet sein. Für Unternehmen empfiehlt es sich, etwaige bestehende innerbetriebliche Kontrollsysteme auf die absehbaren Anforderungen hin zu überprüfen.
- Prozesse, Zuständigkeiten und Dokumentation sind belastbar aufzustellen, um ein funktionierendes Kontrollsystem zu etablieren und dem Vorwurf vorsätzlichen Handelns vorzubeugen. Bei Konzernstrukturen mit Drittstaatenbezug ist zu prüfen, ob der Zugriff auf steuerlich relevante Daten aus Deutschland sichergestellt ist.
- Letztlich sollten auch bestehende steuerliche Gestaltungen daraufhin überprüft werden, ob sie in den vom Aktionsplan angesprochenen „Graubereich aggressiver Steuergestaltung" fallen. Der Aktionsplan der beiden Bundesministerien deutet darauf hin, dass die Finanzbehörden insbesondere Dividendengestaltungen in den Blick nehmen werden.
Inwieweit die Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige zu weniger Steuerkriminalität führt, ist fraglich. Durch die Bündelung und Erweiterung von Bundeskompetenzen, den Ausbau der behördlichen Datenauswertung und die technische Aufrüstung durch den Einsatz von KI-gestützten Analyseinstrumenten dürfte die Steuerfahndung aber schlagkräftiger gegen organisierte Steuerkriminalität vorgehen können.
Für rechtstreue Unternehmen verspricht der Aktionsplan weniger intensive Kontrollen. Für diejenigen, die unter Verdacht stehen, Steuergesetze zu umgehen, steigt dagegen sowohl das Entdeckungsrisiko als auch das Ausmaß der Sanktionen.
Bis zur Umsetzung besteht ein Zeitfenster, das genutzt werden sollte – vor allem dort, wo eine Berichtigung ohnehin ansteht.
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