Wann beginnt die Gewerbesteuerpflicht bei der Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage?
Während Teil I der Serie sich mit der Frage befasst, wann ein Wirtschaftsgut nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als sogenanntes „verlustgeneigtes" oder betriebsschädliches Wirtschaftsgut anzusehen ist und damit steuerrechtlich nicht als Betriebsvermögen einer Personengesellschaft einzuordnen ist, folgt hier in Teil II die Besprechung des Urteils unter dem Aspekt des konkreten Beginns der Gewerbesteuerpflicht bei der Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage.
Dem Urteil des BFH lag einerseits, wie in Teil I dargestellt, das klägerische Begehren zugrunde, Kursverluste des gegenständlichen Wertpapierdepots im Wege der Teilwertabschreibung als vortragsfähigen Gewerbeverlust zu berücksichtigen. Dieses Begehren wurde auf höchstrichterlicher Ebene abgewiesen: Bei dem Depot handle es sich um ein „verlustgeneigtes" oder betriebsschädliches Wirtschaftsgut und zähle damit von vornherein zum notwendigen Privatvermögen. Zum diesbezüglichen Sachverhalt und dem weitergehenden Inhalt der Entscheidung wird auf Teil I der Serie verwiesen.
Die weitere, durch das Urteil geklärte Rechtsfrage betrifft die von der Klägerin errichtete Photovoltaikanlage, genauer: den konkreten Zeitpunkt des Beginns der Gewerbesteuerpflicht bei deren Inbetriebnahme.
Der zugrundeliegende Sachverhalt
Neben der Vermietung eines mit einer Diskothek bebauten Grundstücks und der Führung eines Wertpapierdepots, errichtete die klagende GbR die streitgegenständliche Photovoltaikanlage und vollzog die damit verbundenen regulatorischen und rechtsgeschäftlichen Schritte: Mitte März des Streitjahres reichte sie den Bauantrag für die bauliche Unterkonstruktion der PV-Anlage bei der zuständigen Gemeinde ein. Den entsprechenden Einspeisevertrag schloss die Klägerin im Dezember desselben Jahres. Eine entgeltliche Stromeinspeisung erfolgte hingegen erst im Jahr darauf. Im Streitjahr selbst erzielte die Klägerin noch keine Einnahmen. Ein zeitlicher Ablauf, der vielen Anlagenbetreibern allein aufgrund der Vielzahl an involvierten Stellen zur gesetzeskonformen Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage bekannt ist.
Entscheidungsrelevant war die Frage, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Gewerbesteuerpflicht anlässlich des Betriebs der Photovoltaikanlage begann.
Das mit dem Fall in erster Instanz betraute Finanzgericht vertrat diesbezüglich die Auffassung, ein Gewerbebetrieb sei bereits im Streitjahr gegründet worden, weshalb die sachliche Gewerbesteuerpflicht der Klägerin bereits in diesem Jahr begann. Der BFH hat dieser Auffassung eine Absage erteilt, wodurch die Möglichkeit eines Verlustvortrags nach § 10a GewStG im Streitjahr ausschied. Dies begründete er wie folgt:
Wann beginnt die Gewerbesteuerpflicht bei der Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage?
Ist eine Personengesellschaft, wie in diesem Fall die klägerische GbR, bereits im einkommensteuerrechtlichen Sinne als gewerblich anzusehen, bedeutet dies nach der Entscheidung des BFH nicht automatisch, dass sie auch sachlich gewerbesteuerpflichtig im Sinne des GewStG ist. Der BFH betont in seiner Entscheidung, dass der Begriff des gewerblichen Unternehmens (im Einkommensteuerrecht) mit dem Begriff des Gewerbebetriebs (im Sinne des Gewerbesteuerrechts) in zeitlicher Hinsicht auseinanderfallen kann.
Die Frage, wann die Gewerbesteuerpflicht einer Personengesellschaft bei der Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage beginnt, orientiere sich vielmehr am Beginn der sogenannten werbenden Tätigkeit. Maßgeblich dafür sei, wann sich das Unternehmen tatsächlich mit eigenen Leistungen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteilige. Bloße Vorbereitungshandlungen genügten dafür nicht. Der Beginn der werbenden Tätigkeit erfolge erst mit der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage und der damit verbundenen regelmäßigen Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz. Die vorherige Bauanzeige, die Errichtung der Anlage oder der Abschluss des Einspeisevertrags hätten dagegen auf den Beginn der Gewerbesteuerpflicht im Ergebnis keine Auswirkung.
Im entschiedenen Fall hatte die Gesellschaft zwar bereits im Streitjahr die Anlage errichtet und kurz vor Jahresende einen Einspeisevertrag geschlossen. Eine tatsächliche, entgeltliche Stromeinspeisung erfolgte aber erst im Folgejahr. Damit bestand im Streitjahr noch keine sachliche Gewerbesteuerpflicht. Steuerrechtlich zur Folge hatte dies, dass der von der Klägerin geltend gemachte vortragsfähige Gewerbeverlust durch das zuständige Finanzamt gar nicht erst hätte festgestellt werden dürfen.
Konsequenzen für Anlagenbetreiber
Für die Vermögensverwaltung und die zusätzliche Aufnahme einer gewerblichen Aktivitäten in Form des Betriebs einer Photovoltaikanlage lässt sich aus dem Urteil die folgende praktische Konsequenz ziehen:
Wer eine Photovoltaikanlage oder ein vergleichbares Projekt plant, sollte wissen, dass Verluste aus der Bauphase gewerbesteuerlich regelmäßig erst mit der tatsächlichen Inbetriebnahme und Einspeisung wirksam werden. Dies gilt unabhängig davon, wie die Verluste einkommensteuerlich behandelt werden.
Teil I der Serie behandelt die Frage, wann ein Wirtschaftsgut als „verlustgeneigt" gilt und damit steuerlich nicht als Betriebsvermögen einer Personengesellschaft anzuerkennen ist: BFH zu „Schrottaktien" im Betriebsvermögen.
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Jetzt Kontakt aufnehmenMaximilian Mangold berät Personengesellschaften und Unternehmer in steuerrechtlichen Fragestellungen, unter anderem zur Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen und zur steuerlichen Begleitung von Energieprojekten.