Wenn die eigene Wertpapieranlage zum Steuerproblem wird: Der BFH zu „Schrottaktien" im Betriebsvermögen

Steuerrecht Teil I von II · BFH, Urt. v. 04.02.2026 – IV R 5/24, NV
Teil I einer zweiteiligen Serie zu BFH, Urt. v. 04.02.2026 – IV R 5/24, NV. Teil II behandelt den Beginn der Gewerbesteuerpflicht bei einer Photovoltaikanlage.

Der Bundesfinanzhof hat sich in einer Entscheidung aus dem Frühjahr 2026 gleich mit zwei praxisrelevanten Fragen befasst, die für Personengesellschaften – von der klassischen Vermietungs-GbR bis zum Betreiber einer Photovoltaikanlage – von erheblicher Bedeutung sind:

  1. Gehören Wertpapiere, die im Zeitpunkt ihres Erwerbs erkennbar nur noch Verluste erwarten lassen, überhaupt zum steuerlichen Betriebsvermögen einer Personengesellschaft?
  2. Ab wann beginnt bei einer Personengesellschaft, die durch eine gewerbliche Nebentätigkeit insgesamt zum Gewerbebetrieb „umqualifiziert" wird, tatsächlich die Gewerbesteuerpflicht?

Das betreffende Urteil vom 04.02.2026 (Az. IV R 5/24) hat zu beiden Fragestellungen relevante Grundsätze formuliert, die Personengesellschaften und ihre Gesellschafter kennen sollten.

Worum ging es in dem Fall?

Sachverhalt · BFH, Urt. v. 04.02.2026 – IV R 5/24, NV

Klägerin im Streitfall war eine GbR mit Grundstückseigentum, die das betreffende Grundstück vermietete und verpachtete. Hieraus erzielte sie über Jahre Einkünfte. Daneben führte sie, jedenfalls nach eigener bilanzieller Handhabung, ein Wertpapierdepot, das allerdings formal nicht auf den Namen der Gesellschaft sondern auf die Namen einzelner Gesellschafter lautete.

Im Wertpapierdepot kam es anschließend zu erheblichen Kursverlusten, insbesondere bei einer bestimmten Aktienposition, die trotz eines dramatischen Kursverfalls im Laufe des Jahres noch mehrfach nachgekauft wurde. Zum Jahresende nahm die Gesellschaft auf diese Position eine Teilwertabschreibung von über 100.000 € vor. Damit wollte sie ihren steuerlichen Gewinn, und in der Folge auch einen vortragsfähigen Gewerbeverlust im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, deutlich mindern.

Das Finanzamt erkannte diese Abschreibung nicht an, die Klägerin unterlag beim BFH auf ganzer Linie: Das Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben, die Sache teilweise zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen und die Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid vollständig abgewiesen. Der BFH äußerte sich zu den folgenden zwei Kernfragen klarstellend:

Wann sind Wirtschaftsgüter überhaupt Betriebsvermögen?

Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Kursverlusten in Form einer gewinnmindernden Teilwertabschreibung ist, dass das betreffende Wirtschaftsgut überhaupt dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist. Diese Zuordnung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft, wie der BFH in seinem Urteil konkretisiert.

Die zivilrechtliche Zuordnung: Der BFH beanstandete in der benannten Entscheidung zunächst, dass die Vorinstanz die Frage, wem das Wertpapierdepot überhaupt gehört, nicht ausreichend aufklärte. Lautet dabei ein Depot nicht auf den Namen der Gesellschaft, sondern auf die Namen einzelner Gesellschafter, spräche dies zunächst für ein Privatdepot der Gesellschafter. Wer in einem solchen Fall behauptet, das Depot sei nur treuhänderisch für die Gesellschaft geführt worden, muss dies dann nach strengen Maßstäben nachweisen. Die bloße bilanzielle Erfassung in den Jahresabschlüssen der Gesellschaft reiche dafür gerade nicht aus. Eine fehlerhafte Buchung könne eine fehlende zivilrechtliche oder wirtschaftliche Zuordnung nicht ersetzen.

Die betriebliche Veranlassung: Selbst wenn ein Wirtschaftsgut zivilrechtlich zum Gesellschaftsvermögen gehört, werde es nur dann zum steuerlichen Betriebsvermögen, wenn seine Zugehörigkeit auch betrieblich veranlasst sei. Daran fehlt es nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dann, wenn bereits beim Erwerb erkennbar war, dass das Wirtschaftsgut dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen wird. Solche „verlustgeneigten" oder betriebsschädlichen Wirtschaftsgüter zählen von Vornherein zum notwendigen Privatvermögen, unabhängig davon, wie sie in der Buchführung behandelt wurden.

Vertiefend hierzu:

Entscheidend ist bei der betrieblichen Veranlassung immer der Zeitpunkt des Erwerbs, beziehungsweise der Zeitpunkt, in dem das Wirtschaftsgut dem Betrieb gewidmet wird. Maßgeblich ist, was zu jenem Zeitpunkt aus damaliger Sicht erkennbar war (ex ante) – nicht, was im Nachhinein erkenntlich wurde. Eine Einlage darf also nicht allein deshalb rückwirkend verweigert werden, weil sich ein Investment später als Fehlschlag erweist. Umgekehrt gilt aber auch: Wer trotz eines bereits erkennbaren, massiven Kursverfalls weiter zukauft, kann sich für diese Nachkäufe nicht mehr auf eine ursprünglich unbedenkliche betriebliche Veranlassung berufen.

Im entschiedenen Fall hatte sich der Kurs der fraglichen Aktie bereits bis Anfang Oktober des Streitjahres mehr als halbiert und fiel danach weiter deutlich – aus Sicht des BFH ein Kursverlauf, der es nicht mehr zuließ, die im Oktober und November nachgekauften Stücke unbesehen als betrieblich veranlasst zu behandeln. Die gegenteilige Würdigung der Vorinstanz wurde als nicht ausreichend begründet beanstandet und die betreffende Frage zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Eine abschließende Entscheidung steht insoweit noch aus.

Auch bei der sogenannten „Seitwärtsabfärbung" gelten dieselben Grundsätze: Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung des BFH für Fälle der sogenannten Seitwärtsabfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 1 EStG. Nimmt eine ursprünglich rein vermögensverwaltende Personengesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit auf, führt dies grundsätzlich dazu, dass die gesamte Tätigkeit der Gesellschaft als gewerblich gilt und auch das bisherige Vermögen zu Betriebsvermögen wird. Auch in dieser Konstellation wird ein Wirtschaftsgut nicht zu Betriebsvermögen, wenn im Zeitpunkt der Abfärbung bereits erkennbar ist, dass das betreffende Gut der Gesellschaft keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen wird. Die „Infektion" durch die gewerbliche Tätigkeit wirkt also nicht automatisch auf jedes vorhandene Wirtschaftsgut.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die dargelegten Grundsätze zeigen einmal mehr, wie eng steuerliche Gestaltung mit sauberer zivilrechtlicher und buchhalterischer Dokumentation verflochten sind. Für Mandantinnen und Mandanten, die über eine Personengesellschaft investieren, lassen sich aus dem Urteil mehrere praktische Konsequenzen ableiten:

  • Depots und Konten korrekt zuordnen: Wertpapierdepots, die dem Betriebsvermögen einer Gesellschaft zugeordnet werden sollen, sollten von Anfang an auf den Namen der vermögensführenden Gesellschaft lauten. Lautet ein Depot auf die Namen einzelner Gesellschafter, drohen im Streitfall erhebliche Nachweisschwierigkeiten.
  • Verlustträchtige Investments dokumentieren: Wird ein Wertpapier oder ein anderes Wirtschaftsgut in einer Phase erworben oder nachgekauft, in der bereits erhebliche, künftige Verluste absehbar sind, wird ein entsprechendes Risiko begründet, dass die Finanzverwaltung — und im Streitfall das Gericht — eine betriebliche Veranlassung verneinen wird. Eine zeitnahe, nachvollziehbare Dokumentation der Investitionsentscheidung kann die spätere Darlegung erleichtern.

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Teil II des Beitrags behandelt die im selben Urteil behandelte Frage, wann die Gewerbesteuerpflicht bei einer Photovoltaikanlage beginnt.

Autor
Maximilian Mangold
Stein Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Maximilian Mangold berät Personengesellschaften und Unternehmer in steuerrechtlichen Fragestellungen, unter anderem zur Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen und zur steuerlichen Begleitung von Energieprojekten.

Betriebsvermögen Teilwertabschreibung Seitwärtsabfärbung § 15 EStG Personengesellschaft Photovoltaikanlage
Die dargestellten Grundsätze sind allgemein gehalten und geben keine konkreten Mandatsverhältnisse wieder. Maßgeblich ist stets die Beurteilung des Einzelfalls.