Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht – Teil I: Wer verfügt über die Gesetzgebungskompetenz, um die Erbschaftsteuer im Detail zu regeln?

Steuerrecht Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht · Teil I

Diese Frage wurde in dieser Woche vor dem Bundesverfassungsgericht erörtert. Ein differenzierter Blick lohnt sich:

Das Bundesverfassungsgericht hat sich diese Woche gleich zwei Mal mit der Erbschaftsteuer befasst. Zwei Verfahren, zwei mündliche Verhandlungen. Die noch ausstehenden Entscheidungen werden Grundsatzfragen klären; die aktuelle Beitragsreihe informiert Sie in der Zwischenzeit über Gegenstand und Verlauf beider Verfahren.

Teil I – Wer verfügt über die Gesetzgebungskompetenz, um die Erbschaftsteuer im Detail zu regeln?

Die erste Verhandlung fand am Montag, den 12.10.2026, statt – dies im Rahmen eines Verfahrens, in dem das Bundesland Bayern unter anderem prüfen lassen möchte, ob Vorschriften im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz deshalb verfassungswidrig sind, weil der Bund nicht über notwendige Gesetzgebungskompetenzen verfügt. Die betreffenden Normen wären dann formell verfassungswidrig - und somit grundsätzlich nichtig.

Mit der von Bayern eingereichten abstrakten Normenkontrolle greift der Freistaat (vereinfacht) diejenigen Vorschriften an, die die Bewertung von Grundstücken, die Höhe der Steuerfreibeträge sowie die Höhe der Steuersätze zum Inhalt haben (Az. 1 BvF 1/23).

Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht: Bayern will die Länderkompetenz …

Ausgangspunkt einer jeden Prüfung der Gesetzgebungskompetenz bleibt der verfassungsrechtliche Grundsatz, dass Gesetzgebung grundsätzlich Ländersache ist, Art. 30, 70 Abs. 1 GG, soweit das Grundgesetz selbst dem Bund nicht die Gesetzgebungskompetenz erteilt. Der Bund beruft sich dabei auf Art. 105 Abs. 2 GG, der ihm die Kompetenz bei der Gesetzgebung über Steueraufkommen grundsätzlich zuspricht, soweit er diese Kompetenz auch tatsächlich ausübt. Zu beachten ist in der gegebenen Konstellation allerdings zusätzlich Art. 72 Abs. 2 GG, der neben dem Kompetenztitel nach Art. 105 Abs. 2 GG ein weiteres Kriterium für die Gesetzgebungskompetenz benennt: Notwendig ist hier grundsätzlich, dass die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich machen.

Grundsatz: Gesetzgebung ist Ländersache Art. 30, 70 Abs. 1 GG Ausnahme: Kompetenz des Bundes Konkurrierende Gesetzgebung, Art. 105 Abs. 2 GG Zusätzliche Hürde: Erforderlichkeitsklausel Gleichwertige Lebensverhältnisse oder Rechts-/Wirtschaftseinheit, Art. 72 Abs. 2 GG

Erst wenn alle drei Stufen erfüllt sind, darf der Bund die angegriffenen Vorschriften des ErbStG regeln – genau das stellt Bayern mit seinem Normenkontrollantrag in Zweifel.

Im benannten Verfahren stellt Bayern dies in Zweifel und sieht die Gesetzgebungskompetenz konkret für drei angegriffene Vorschriften im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz bei den Ländern. Insoweit wird im betreffenden Verfahren die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen an das Merkmal der Erforderlichkeit seien umso höher, je mehr die Autonomie der jeweiligen Landtage gefährdet würde. Zu beachten sei, dass das Aufkommen aus der Erbschaftsteuer ausschließlich den Bundesländern zustehe.

… und sieht in der aktuellen Form der Erbschaftsteuer einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

Der Freistaat argumentiert damit, dass die Länder in Bezug auf die angegriffenen Vorschriften passgenauere Regelung für ihre Bürger finden könnten als der Bund es könne. Dies begründet er damit, dass die Länder über die notwendigen Ortskenntnisse verfügten, die bei der Frage der Grundstücksbewertung und der Festlegung von Freibeträgen sowie Steuersätzen erforderlich seien.

Hauptargument des Antrags in Bezug auf die Bewertung von Grundstücken (§ 12 Abs. 3 ErbStG) sowie die Anhebung der Freibeträge (§ 16 Abs. 1 ErbStG) ist, dass es bei ererbten Grundstücken im gesamten Bundesgebiet erhebliche Wertunterschiede gäbe, die im Rahmen einer bundeseinheitlichen Regelung keine entsprechende Berücksichtigung fänden. Eine bundeseinheitliche Besteuerung trage diesem Umstand gerade keine Rechnung und verstoße gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gleichheitsgrundsatz. Jedes Land müsse selbst entscheiden können, wie Grundstücke genau zu bewerten seien und ab welchem Betrag vererbte Vermögensgegenstände überhaupt der Steuer unterlägen.

Bayern ist alleiniger Antragsteller ...

Auffällig bleibt, dass Bayern diese Ansicht als einziges Bundesland vertritt. Keines der anderen 15 Länder hat sich dem Verfahren angeschlossen. Offene Unterstützung für den Antrag wurde bislang nicht bekundet.

… und sieht sich weitreichender Kritik ausgesetzt

Exemplarisch für die Kritik am Antrag positioniert sich unter anderem das Bundesland Nordrhein-Westfalen: Es bestünden konkrete Befürchtungen, Länder mit besonders hohen Freibeträgen und besonders niedrigen Steuersätzen könnten wohlhabende Menschen anlocken, um sich im Ergebnis ein höheres Erbschaftsteueraufkommen zu sichern. Dies führe zu einem Unterbietungswettbewerb und eröffne, dass manche Bundesländer zu Steueroasen würden. Damit werde das Vertrauen in die bundesstaatliche Ordnung gefährdet, der soziale Zusammenhalt leide.

Weitere Kritikpunkte wurden von dem - seitens des Bundesverfassungsgerichts selbst ausgewählten - Sachverständigen, Steuerrechtsprofessor Wolfgang Schön, vorgetragen: So führe die Regionalisierung der Ausgestaltung der Vorschriften zur erheblichen Komplexität.

„Es kann sein, dass der Erblasser und die Erben in jeweils unterschiedlichen Bundesländern leb(t)en und die vererbten Grundstücke in wieder anderen Bundesländern liegen." „Einfache" Landesgesetze seien so kaum zu erwarten.

Steuerverfahren würden deutlich komplexer, der Ermittlungsaufwand der Finanzverwaltung würde sich bei länderübergreifenden Sachverhalten erhöhen und Berufsträger, die steuerlich beraten, sähen sich einer Vielzahl neuer Vorschriften konfrontiert, die bei einer steuergünstigen Nachfolgeplanung berücksichtigt werden müssten. Im Extremfall könnte damit ein altersbedingter Wohnsitzwechsel ein von langer Hand geplantes Nachfolgekonzept obsolet werden lassen.

Daneben würde der Erlass ländereigener Gesetze auch einem vorrangigen politischen Ziel zuwiderlaufen, nämlich dem Abbau von Bürokratie.

Soweit Bayern moniert, dass die Freibeträge nunmehr seit 2009 nicht mehr erhöht wurden und damit nicht mehr inflationsgerecht seien - insbesondere in Bezug auf mittlerweile geltende Immobilienpreise, die sich mancherorts inzwischen fast verdreifacht hätten – bekommt es hierfür aus der Politik noch am ehesten Zuspruch. Ein Ziel des nunmehr verhandelten Antrags vor dem Verfassungsgericht sei es, dass Kinder ihr Elternhaus künftig wieder erben könnten, ohne dabei Erbschaftsteuer zahlen zu müssen, die sie gegebenenfalls zum Verkauf des Hauses zwinge.

Ob diese Umstände jedoch die Verfassungswidrigkeit der Vorschriften begründen, ist ausdrücklich anzuzweifeln. Die juristische, weithin verfassungsrechtliche Bewertung der vorgetragenen Argumente hat sich mit tiefgreifenden Wertungsfragen verfassungsrechtlicher Kompetenzverteilung zu befassen, die im Spannungsfeld zwischen den Stärken und Schwächen des Föderalismus liegen.

Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers

Bereits in der Verhandlung am Montag verwies das Bundesverfassungsgericht auf die ohnehin zu beachtende Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers, offene Wertungsfragen, die das Grundgesetz aufwirft, innerhalb eines gewissen Wertungsspielraums beantworten zu können.

Die detaillierte Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen Rechtsargumenten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Fazit

Die Kritik Bayerns an den eingefrorenen Freibeträgen ist durchaus berechtigt. Die Antwort darauf sollte jedoch kein Flickenteppich aus 16 Landesgesetzen sein, sondern eine Reform durch den Bundesgesetzgeber – diese ist inzwischen auch schon angekündigt worden.

Ein Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet. Nach dem Verlauf der Verhandlung spricht derzeit jedoch wenig dafür, dass Bayern mit seinem Antrag Erfolg haben wird.

Autor
Maximilian Mangold
Stein Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Maximilian Mangold berät Personengesellschaften und Unternehmer in steuerrechtlichen Fragestellungen, unter anderem zur Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen und zur steuerlichen Begleitung von Energieprojekten.

Erbschaftsteuer Art. 105 GG Art. 72 GG Normenkontrolle Gesetzgebungskompetenz ErbStG
Die dargestellten Grundsätze sind allgemein gehalten und geben keine konkreten Mandatsverhältnisse wieder. Maßgeblich ist stets die Beurteilung des Einzelfalls.