Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht – Teil II: Ist die Verschonung von Betriebsvermögen gegenüber im Privatvermögen gehaltenen Vermögenswerten mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar?
- Das Bundesverfassungsgericht hat am 13.10.2026 mündlich verhandelt, ob die erbschaftsteuerliche Privilegierung von Betriebsvermögen gegenüber Privatvermögen mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (Az. 1 BvR 804/22).
- Nach § 13a ErbStG bleiben bei Fortführung des Unternehmens 15 % (Regelverschonung) bzw. bei siebenjähriger Fortführung 0 % (Optionsverschonung) des begünstigten Vermögens steuerpflichtig.
- Oberhalb von 26 Millionen Euro begünstigtem Vermögen schmilzt der Abschlag ab oder es greift die individuelle Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG.
- Nach dem Verlauf der Verhandlung ist nicht zu erwarten, dass das Gericht die Regelung erneut für verfassungswidrig erklärt; eine Entscheidung wird erst in einigen Monaten erwartet.
- SPD und Union haben unabhängig vom Verfahrensausgang unterschiedliche Reformvorstellungen angekündigt.
In der vergangenen Woche hat sich das Bundesverfassungsgericht gleich zweimal mit der Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer befasst – zwei Verfahren, zwei Verhandlungen, eine Kurzreihe auf unserem Blog.
Das erste Verfahren (Teil I) betraf die Frage, ob einzelne Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallen, da die Voraussetzungen einer Kompetenzzuweisung an den Bund mangels Erforderlichkeit nach Art. 72 Abs. 2 GG nicht vorlägen. Einzelheiten dazu lesen Sie in Teil I dieser zweiteiligen Beitragsreihe (Az. 1 BvF 1/23).
Das zweite Verfahren betrifft die Vererbung von Betriebsvermögen und die daran geknüpften steuerlichen Privilegien. Beide Verfahren haben das Potenzial, weitreichende Gesetzesänderungen anzustoßen. Diese Beitragsreihe informiert Sie über die wesentlichen Streitpunkte der Verfahren und hält Sie über den weiteren Verlauf auf dem neuesten Stand.
Teil II: Ist die Verschonung von Betriebsvermögen gegenüber im Privatvermögen gehaltenen Vermögenswerten mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar?
Die zweite mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht fand am Dienstag, den 13.10.2026, statt und setzte sich mit der Frage auseinander, ob es mit dem in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist, dass Betriebsvermögen im Erbfall gegenüber im Privatvermögen gehaltenen Vermögenswerten privilegiert wird (Az. 1 BvR 804/22).
Stellt das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz fest, sind die Vorschriften verfassungswidrig und damit grundsätzlich nichtig. In Steuersachen erklärt das Gericht Normen allerdings häufig nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz und gibt dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung.
Worum geht es konkret?
Der Beschwerdeführer ist ein ehemaliger Bankmanager, der nach dem Tod seiner Tante Wertpapiere und Grundvermögen im Wert von ungefähr 250.000 Euro geerbt hatte. Die vom Finanzamt dabei auf 47.000 Euro festgesetzte Erbschaftsteuer sah er als Anlass, die Behandlung von vererbtem Privatvermögen im Vergleich zu vererbtem Betriebsvermögen vor dem Bundesverfassungsgericht auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz überprüfen zu lassen. Im Kern geht es also um die Frage, ob der Beschwerdeführer bei der Steuer im Vergleich zu Unternehmenserben in verfassungswidriger Weise benachteiligt wird.
Die geltende Rechtslage
Wer in Deutschland einen Betrieb oder einen Unternehmensteil erbt, kann von weitreichenden steuerlichen Privilegien profitieren. § 13a des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) sieht die sogenannte „Regelverschonung" vor, wonach lediglich 15 % des begünstigten Vermögens der Erbschaftsteuer unterliegen, sofern das übernommene Unternehmen mindestens fünf Jahre fortgeführt wird und die Lohnsumme dabei weitgehend stabil bleibt. Wer den Betrieb über sieben Jahre hinweg fortführt, wird bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen sogar vollständig von der Steuer befreit (sogenannte Optionsverschonung).
Eingeschränkt wird die Verschonung, wenn das begünstigte Vermögen 26 Millionen Euro übersteigt. In diesem Fall verringert sich der von der Steuer freigestellte Teil des Vermögens wie folgt: Der Verschonungsabschlag sinkt um einen Prozentpunkt für jede volle 750.000 Euro, die über die Grenze von 26 Millionen liegen. Ab einem begünstigten Vermögen von 90 Millionen Euro entfällt er vollständig.
Alternativ zum Abschmelzungsmodell sieht das Gesetz noch eine weitere Privilegierung vor: Übersteigt das begünstigte Vermögen die Grenze von 26 Millionen Euro, kann auf Antrag individuell geprüft werden, ob der Steuerpflichtige finanziell überhaupt in der Lage ist, die anfallende Steuer aufzubringen, ohne das „begünstigte Vermögen" heranzuziehen (sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung). Maßgeblich sind dabei die privaten finanziellen Verhältnisse des Erben. Kann der Erbe die Steuer aus der Hälfte seines verfügbaren Vermögens entrichten, ohne dabei Mittel aus dem Betrieb zu entnehmen, muss er sie zahlen; anderenfalls wird sie ihm nach § 28a ErbStG erlassen.
Die betreffende Regelung wurde geschaffen, nachdem das Bundesverfassungsgericht 2014 die Vorgängerregelung für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärte. Jene Vorgängerregelung sah eine Steuerbefreiung in Höhe von 85 % des begünstigten Vermögens vor, und zwar ohne jede Obergrenze für den Wert des gesamten Betriebsvermögens. Das Bundesverfassungsgericht stufte diese Regelung insoweit für unverhältnismäßig ein, als Betriebsvermögen von Unternehmen betroffen ist, welches die Größe kleiner und mittlerer Unternehmen überschreitet. Die Regelverschonung als solche billigte das Bundesverfassungsgericht damals allerdings grundsätzlich (Az. 1 BvL 21/12).
Die im Nachgang dieses Urteils durch den Gesetzgeber gezogene Grenze von 26 Millionen Euro steht nunmehr im Fokus dieses Verfahrens.
Da entsprechende Liquiditätsschwierigkeiten auch bei derart großen Unternehmen auftreten können, hat der Gesetzgeber im gleichen Zuge die eben angesprochene Bedarfsprüfung eingeführt. Diese führt jedoch dazu, dass private Vermögenswerte um den Erbfall herum verschoben werden und die Erben sich „arm rechnen". Zwar seien in den vergangenen vier Jahren im Rahmen dieser Prüfung Steuern in Höhe von 11,8 Milliarden Euro festgesetzt worden, davon seien nach dem Anwalt des Beschwerdeführers jedoch letztlich 11,1 Milliarden Euro wieder erlassen worden.
Wird hierdurch der Gleichheitsgrundsatz verletzt?
Maßstab der verfassungsgerichtlichen Prüfung ist das Grundgesetz, hier namentlich der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Konkret hat das Bundesverfassungsgericht zu klären, ob der Gesetzgeber die bereits in der benannten Vorentscheidung ausgesprochenen verfassungsrechtlichen Vorgaben umgesetzt hat. Zentraler Streitpunkt dieses Verfahrens ist daher die Frage, ob die verbleibende Ungleichbehandlung nunmehr sachlich gerechtfertigt ist.
Die Vertreter der Unternehmerseite sehen die Vorschriften als notwendig an
Als Hauptargument für die Privilegierung von Betriebsvermögen führen deren Befürworter an, dass eine Belastung mit Erbschaftsteuer die jeweils übertragenen Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten bringen könnte. Wenn der Erbe eines Unternehmens nicht über ausreichende Mittel verfüge, die Steuerschuld zu begleichen, müsse er Kapital aus dem Unternehmen herausnehmen. Jeder Euro, der dann dort fehle, reduziere die Investitions- und Innovationskraft des Unternehmens und gefährde Arbeitsplätze, warnt Frau Dr. Monika Wünnemann vom Bundesverband der Deutschen Industrie, die vom Bundesverfassungsgericht als eine von mehreren Expertinnen und Experten geladen wurde. Auch bei einer Stundung der Steuer trete dieses Problem auf, nur eben mit zeitlicher Verzögerung, betont der Wirtschaftswissenschaftler Professor Ralf Maiterth.
Gleichlautend äußerte sich auch Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche gegenüber der „Bild am Sonntag", die Steuererhöhungen in einer Zeit wachstumshemmender Bedingungen als „Gift" bezeichnete.
Ob eine lange Fortführung eines Unternehmens, womöglich sogar durch denselben Unternehmer bzw. dieselbe Unternehmerin, tatsächlich positive Effekte auf den Erhalt von Arbeitsplätzen und die Innovation und Wettbewerbsfähigkeit habe, könne nicht pauschal beantwortet werden, trug Michael Hüther, Direktor des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW), vor. Dabei spielte insbesondere die Pfadabhängigkeit des jeweiligen Unternehmens eine tragende Rolle, so Hüther weiter.
Die Gegner warnen vor wachsender Ungleichheit bei der Vermögensverteilung und vor gebremster Innovation
Die Kritiker der geltenden Gesetzeslage beurteilen dies abweichend: Die Innovationsfähigkeit der Unternehmen sei durch die gegenwärtige Regelung beeinträchtigt. Mehr als die Hälfte des Privatvermögens werde inzwischen ererbt. Wenn die Vererbung eines Unternehmens keine oder kaum Steuern auslöse, hätten die Erben keinen Ansporn, ein Unternehmen zukunftsfähig aufzustellen, um den Erhalt des eigenen Vermögens zu gewährleisten, argumentierte Julia Jirmann vom Netzwerk Steuergerechtigkeit. Daneben schlug sie vor, Unternehmenserben nur dann zu besteuern, wenn das geerbte Unternehmen tatsächlich Gewinne erwirtschaftet.
Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, dass die Fähigkeit zur Leitung eines Unternehmens keineswegs bei allen Unternehmenserben gegeben sei – Eigentümerwechsel gehörten zur Marktwirtschaft und könnten mitunter sogar hilfreich sein.
Katja Rietzler von der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung bezweifelte, dass Unternehmen ohne die Verschonungsregeln tatsächlich in Schwierigkeiten geraten würden. Schon vor Einführung der Regelung seien Unternehmen nicht „in die Bredouille geraten", zumal die Steuer gestundet werden könne. Statt die Steuer zu erheben, könne der Staat auch, in Höhe der festgesetzten Steuer, durch eine Beteiligung als stiller Gesellschafter befriedigt werden.
Auch Bundesfinanzminister Lars Klingbeil bezog bereits vor der Verhandlung Stellung und forderte gegenüber der dpa eine gerechtere Erbschaftsteuer. Es sei nicht gerecht, wenn Vermögen in Millionen- und Milliardenhöhe häufig nahezu steuerfrei vererbt würden, während kleinere Erbschaften einer Besteuerung unterlägen. Dies verschärfe die Ungleichheit im Land.
Der Gesetzgeber verfügt über eine weitreichende Einschätzungsprärogative
Die Richterinnen und Richter stehen vor der Aufgabe zu klären, ob die vorgebrachten Ziele der Verschonungsregelung tatsächlich erreicht werden und ob sich die Grenze des uneingeschränkten Verschonungsabschlags bis zu einem Wert des Betriebsvermögens von 26 Millionen Euro sachlich rechtfertigen lässt.
Nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung ist nicht zu erwarten, dass das Gericht die Bevorzugung von Betriebsvermögen in ihrer derzeitigen Ausgestaltung der Regelungen durch das Gericht erneut für unverhältnismäßig ansieht und die angegriffenen Vorschriften für verfassungswidrig erklärt.
Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, das Spannungsverhältnis zwischen dem Gerechtigkeitsempfinden einer Vielzahl von Menschen im Land und den Sorgen um die eigene wirtschaftliche Existenz auf Unternehmerseite aufzulösen, betonte Stephan Harbarth, Präsident des Bundesverfassungsgerichts und Vorsitzender des Ersten Senats.
Maßgeblich sei einzig die Verfassung. Welche Grenzen sie setzt, hat das Gericht im Grundsatz bereits 2014 dargelegt. In der Verhandlung wurde deutlich, dass das Gericht die Besserstellung von Betriebsvermögen gegenüber Privatvermögen nicht von vornherein als ungerechtfertigt ansieht, sondern weiterhin plausible Gründe für die Ungleichbehandlung erkennt.
Einzuschätzen, welches der verschiedenen Instrumente letztlich eine faire Art der Besteuerung von geerbtem Betriebsvermögen gewährleistet, ist indes Aufgabe des Gesetzgebers. Die ihm eingeräumte Einschätzungsprärogative ist weitreichend; das hat das Bundesverfassungsgericht bereits 2014 betont. Das Gericht darf nur eingreifen, wenn der Gesetzgeber bei ihrer Ausübung die Verfassung verletzt.
Wie geht es weiter?
Der Beschwerdeführer dürfte mit seinen Forderungen vor dem Bundesverfassungsgericht nicht durchdringen. Ein entsprechendes Urteil ist erst in einigen Monaten zu erwarten. Änderungen bei der Erbschaftsteuer wird es nach den Ankündigungen von SPD und Union gleichwohl geben. Wie sie im Einzelnen aussehen, hängt allerdings nicht allein vom Urteil ab.
Die SPD hat angekündigt, Schlupflöcher, die im Rahmen der Bedarfsprüfung ausgenutzt werden, schließen zu wollen. Sie schlägt einen Freibetrag für Unternehmen in Höhe von 5 Millionen Euro vor und möchte die damit verbundene Belastung durch großzügigere Stundungsregelungen ausgleichen. Umgesetzt werden sollen diese Vorschläge, „sobald das Bundesverfassungsgericht den rechtlichen Rahmen geklärt hat".
Die Union hingegen plant, weitere Belastungen der Wirtschaft möglichst zu vermeiden und jedenfalls den Verschonungsabschlag unverändert beizubehalten. Eine stärkere Besteuerung von Unternehmenserben würde ihrer Ansicht nach den Wirtschaftsstandort Deutschland zusätzlich belasten. Jedes Unternehmen, das in Deutschland Arbeitsplätze schaffe und Steuern zahle, sei ein Gewinn.
Das erwartete Urteil dürfte den Anstoß für die angekündigte Reform geben. Die unterschiedlichen Positionen innerhalb der Koalition lassen jedoch erwarten, dass der Reformprozess von intensiven politischen Auseinandersetzungen begleitet sein und sich damit über einen längeren Zeitraum erstrecken wird. Der nächste Koalitionsstreit scheint sich bereits anzubahnen.
Sie möchten die Auswirkungen der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregeln auf Ihre individuelle Nachfolge- oder Unternehmensübertragung einschätzen lassen? Sprechen Sie uns an.