Strom- und Energiesteuerentlastung 2025: Antragsfrist zum 31. Dezember 2026 beachten – Neue Entlastungsmöglichkeiten ab 2026

Energierecht Steuerrecht
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Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Entlastung von der Strom- und Energiesteuer beantragen. Die entsprechenden Anträge für das Verwendungsjahr 2025 sind bis zum 31. Dezember 2026 über das Zoll-Portal zu stellen. Zugleich ergeben sich durch gesetzliche Neuregelungen ab dem 1. Januar 2026 insbesondere für Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) neue steuerliche Entlastungsmöglichkeiten. Unternehmen sollten daher sowohl die laufende Antragsrunde als auch die Auswirkungen der gesetzlichen Änderungen frühzeitig prüfen.

Auf einen Blick
  • 31. Dezember 2026: Antragsfrist für Strom- und Energiesteuerentlastungen des Verwendungsjahres 2025 beim zuständigen Hauptzollamt
  • Seit 1. Januar 2026: Neuregelungen im Energie- und Stromsteuerrecht, insbesondere für Betreiber von KWK-Anlagen

Strom- und Energiesteuerentlastung für 2025: Fristgerechte Antragstellung sicherstellen

Die Strom- und Energiesteuer stellt aufgrund stark gestiegener Kosten für Strom und Energie für zahlreiche Unternehmen einen erheblichen Kostenfaktor dar. Der Gesetzgeber sieht verschiedene Steuerentlastungstatbestände vor, durch die Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen bereits im Zug des Bezugs von Strom und Energie entrichtete Strom- und Energiesteuern ganz oder teilweise zurückerhalten können. Wie erheblich die steuerliche Entlastung ausfallen kann, zeigt nachfolgendes Beispiel:

Beispielrechnung

Ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes mit einem jährlichen Stromverbrauch von 5.000 MWh entrichtet bei einem Stromsteuersatz von 20,50 Euro je MWh zunächst Stromsteuer in Höhe von 102.500 Euro. Sofern der gesamte Stromverbrauch begünstigungsfähig ist, kann das Unternehmen nach § 9b StromStG eine Steuerentlastung von 100.000 Euro erhalten. Die verbleibende Stromsteuerbelastung beträgt damit lediglich 2.500 Euro.

Insbesondere für Unternehmen, die bislang keine Steuerentlastungen beantragt haben, kann sich eine Überprüfung lohnen. Denn nicht immer ist bekannt, welche betrieblichen Tätigkeiten und Energieverbräuche steuerlich begünstigt sein können.

Je nach Unternehmensstruktur und Art der Energieverwendung kommen unterschiedliche Entlastungstatbestände in Betracht. Hierzu zählen insbesondere:

NormAnwendungsbereich
§ 9b StromStGSteuerentlastung für betriebliche Zwecke durch Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft
§ 9a StromStGSteuerentlastung für bestimmte energieintensive Prozesse und Verfahren
§ 54 EnergieStGSteuerentlastung für Energieerzeugnisse, die von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft zu betrieblichen Zwecken verheizt oder verwendet werden
§§ 53 ff. EnergieStGSteuerentlastungen für Energieerzeugnisse, die insbesondere zur Stromerzeugung oder in KWK-Anlagen eingesetzt werden

Welche Entlastungen im Einzelfall beansprucht werden können, hängt unter anderem von der Zuordnung des Unternehmens zu einem begünstigten Wirtschaftszweig, der konkreten Energieverwendung sowie den technischen und betrieblichen Gegebenheiten ab.

Für das Entlastungsjahr 2025 endet die Antragsfrist am 31. Dezember 2026. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die entsprechenden Anträge beim zuständigen Hauptzollamt eingegangen sein.

Gesetzesänderungen ab 2026: Neue Möglichkeiten für Betreiber von KWK-Anlagen

Neben der laufenden Antragsrunde für das Jahr 2025 sollten Unternehmen die gesetzlichen Änderungen im Energie- und Stromsteuerrecht berücksichtigen, die seit dem 1. Januar 2026 gelten.

Von besonderer Bedeutung sind die Neuregelungen für Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen.

Der Gesetzgeber hat das Verhältnis der verschiedenen Energiesteuerentlastungstatbestände neu geordnet. Für Energieerzeugnisse, die zur Stromerzeugung eingesetzt werden, ist nunmehr vorrangig eine Entlastung nach § 53 EnergieStG zu prüfen.

Dieser Entlastungstatbestand ermöglicht eine vollständige Entlastung von der auf den eingesetzten Energieerzeugnissen lastenden Energiesteuer. Abhängig von der technischen Ausgestaltung und Betriebsweise der jeweiligen Anlage können sich hieraus weitergehende Entlastungsmöglichkeiten ergeben.

Zusätzliche Entlastung bei Hocheffizienz

Von Bedeutung ist außerdem, dass unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei Vorliegen der Hocheffizienz der Stromerzeugungsanlage, eine Energiesteuerentlastung und eine Stromsteuerbefreiung nebeneinander in Anspruch genommen werden können. Maßgeblich sind hierbei insbesondere der jeweils einschlägige Stromsteuerbefreiungstatbestand sowie die technischen Eigenschaften und die Betriebsweise der Anlage.

Zudem wurden die Anforderungen an den Nachweis der Hocheffizienz von KWK-Anlagen im Stromsteuerrecht angepasst.

Für Anlagenbetreiber kann sich deshalb eine erneute Prüfung der bisher praktizierten steuerlichen Behandlung lohnen. Dies gilt insbesondere für Anlagen, bei denen bislang lediglich eine teilweise Energiesteuerentlastung geltend gemacht wurde.

01.01.2026 Gesetzesänderungen treten in Kraft 31.12.2026 Antragsfrist für das Verwendungsjahr 2025
Zwei parallele Fristen im Blick: die laufende Antragsrunde für 2025 und die seit Jahresbeginn geltenden Neuregelungen.

Frühzeitige Prüfung der Entlastungsansprüche empfehlenswert

Die laufende Antragsrunde für das Entlastungsjahr 2025 ist von den gesetzlichen Änderungen ab 2026 noch nicht betroffen. Für Unternehmen ergeben sich damit zwei unterschiedliche Handlungsfelder.

Zum einen sollten Unternehmen rechtzeitig prüfen, welche Entlastungstatbestände für das Jahr 2025 einschlägig sind, ob sämtliche begünstigungsfähigen Energieverbräuche erfasst wurden und welche Unterlagen für die Antragstellung über das Zoll-Portal benötigt werden.

Zum anderen sollten insbesondere Betreiber von KWK-Anlagen untersuchen lassen, ob sich aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen zusätzliche Entlastungsmöglichkeiten ergeben und welche technischen Nachweise sowie Verbrauchsdaten hierfür erforderlich sind.

Fazit

Eine frühzeitige Prüfung kann dazu beitragen, steuerliche Entlastungspotenziale auszuschöpfen, Dokumentationsdefizite zu vermeiden und die Antragstellung gegenüber der Zollverwaltung vorzubereiten.

Wir unterstützen Sie bei der Strom- und Energiesteuerentlastung

Wir unterstützen Sie bei der Prüfung und Geltendmachung Ihrer Entlastungsansprüche sowie bei der Vorbereitung und Einreichung der entsprechenden Anträge.

Darüber hinaus prüfen wir gerne, welche Auswirkungen die gesetzlichen Neuregelungen für Sie haben und ob sich hieraus zusätzliche Entlastungsmöglichkeiten ergeben.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Ihre steuerlichen Entlastungsmöglichkeiten prüfen und bestehende Einsparpotenziale ausschöpfen möchten.

Häufige Fragen zur Strom- und Energiesteuerentlastung 2025/2026

Bis wann muss der Antrag für das Verwendungsjahr 2025 gestellt werden?

Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2026. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Anträge beim zuständigen Hauptzollamt über das Zoll-Portal eingegangen sein.

Welche Entlastungstatbestände kommen für Unternehmen in Betracht?

Je nach Unternehmensstruktur und Energieverwendung insbesondere § 9b StromStG, § 9a StromStG, § 54 EnergieStG sowie §§ 53 ff. EnergieStG.

Was ändert sich seit dem 1. Januar 2026 für Betreiber von KWK-Anlagen?

Für zur Stromerzeugung eingesetzte Energieerzeugnisse ist vorrangig eine Entlastung nach § 53 EnergieStG zu prüfen. Bei Hocheffizienz der Anlage können zudem Energiesteuerentlastung und Stromsteuerbefreiung nebeneinander in Anspruch genommen werden; auch die Nachweisanforderungen zur Hocheffizienz wurden angepasst.

Betreffen die Neuregelungen ab 2026 auch die laufende Antragsrunde für 2025?

Nein. Die laufende Antragsrunde für das Entlastungsjahr 2025 ist von den gesetzlichen Änderungen ab 2026 noch nicht betroffen – beides sind getrennt zu prüfende Handlungsfelder.

Associate – Energy & Tax

Sebastian berät in erster Linie Unternehmen und Privatpersonen zu Fragen des Energie- und Energiewirtschaftsrechts, mit Schwerpunkten in der Besonderen Ausgleichsregelung, der Netzregulierung sowie dem Energie- und Stromsteuerrecht.

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Die dargestellten Grundsätze sind allgemein gehalten und geben keine konkreten Mandatsverhältnisse wieder. Maßgeblich ist stets die Beurteilung des Einzelfalls.