Ertragsteuerrechtliche Organschaft - Anforderung an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags
Mit der am 12.3.2026 veröffentlichten Entscheidung des BFH vom 05.11.2025, I R 37/22, konkretisiert der I. Senat die Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG. Danach genügt es nicht, dass die aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Ansprüche lediglich verbucht werden; sie müssen auch tatsächlich erfüllt werden. Diese Erfüllung (i.d.R. durch Zahlung) hat grundsätzlich zeitnah zu erfolgen. In der Regel ist hierfür eine Frist von zwölf Monaten nach Fälligkeit ausreichend.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, hatte mit dem Einzelunternehmen ihres Alleingesellschafters als Organträger einen Gewinnabführungsvertrag (GAV) geschlossen. Der Vertrag sah vor, dass die jeweiligen Verpflichtungen aus dem GAV mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig werden. Der Vertrag war wirksam abgeschlossen und im Handelsregister eingetragen.
In den Streitjahren 2009 bis 2011 erzielte die Klägerin Gewinne, die nach dem GAV an den Organträger abzuführen waren. Die entsprechenden Beträge wurden auf einem Buchhaltungskonto für „Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter“ erfasst. Neben den Gewinnabführungsbeträgen wurden dort lediglich Zinsen verbucht; weitere Gegenforderungen oder Pauschalzahlungen wurden nicht eingestellt.
Eine tatsächliche Zahlung oder Verrechnung der Ansprüche erfolgte erst Jahre später. Erst im Jahr 2017 vereinbarten die Beteiligten eine Aufrechnung zwischen dem Verbindlichkeitskonto der Klägerin und einem Forderungskonto des Organträgers. Zudem hatte die Klägerin zuvor Zahlungen geleistet, die als Tilgung privater Verbindlichkeiten des Organträgers gegenüber einem Dritten gewertet werden konnten.
Im Anschluss an eine Außenprüfung versagte das Finanzamt die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft. Die Klage vor dem FG Köln blieb erfolglos (FG Köln v. 21.6.2022, 10 K 1406/18, EFG 2022, 1940). Mit der Revision verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Das FG habe zutreffend entschieden, dass der Gewinnabführungsvertrag in den Streitjahren nicht tatsächlich durchgeführt worden sei.
Der Senat bestätigt zunächst seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Durchführung des GAV nicht nur die tatsächliche Erfüllung der daraus resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten umfasst, sondern zusätzlich deren Buchung und bilanzielle Abbildung erfordert (BFH v. 2.11.2022, I R 37/19, BStBl. II 2023, 409). Damit müsse objektiv erkennbar sein, dass die Vertragsparteien die zivilrechtlichen Verpflichtungen aus dem GAV anerkennen und umsetzen.
Für die bilanzielle Komponente sah der BFH im Streitfall grundsätzlich kein Problem. Die Verpflichtungen zur Gewinnabführung waren auf einem Verbindlichkeitskonto verbucht und in der Bilanz ausgewiesen worden. Ein gesonderter Einzelausweis der einzelnen Gewinnabführungsverpflichtungen sei nicht erforderlich, sofern aus den Kontennachweisen nachvollziehbar ist, dass entsprechende Verbindlichkeiten gegenüber dem Organträger bestehen.
Entscheidend war jedoch, dass die Ansprüche aus dem GAV nicht rechtzeitig erfüllt wurden. Nach der Rechtsprechung des Senats müssen die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelten Gewinne tatsächlich an den Organträger abgeführt werden. Eine bloße Buchung ohne Erfüllungswirkung genügt nicht. Der BFH konkretisiert damit erstmals den zeitlichen Rahmen für die Erfüllung der Ansprüche. Danach ist eine zeitnahe Erfüllung erforderlich. Grundsätzlich hält der Senat eine Frist von zwölf Monaten nach Fälligkeit für ausreichend. Diese Frist orientiert sich u.a. an den handelsrechtlichen Regelungen zum Rechnungsabschluss bei Kontokorrentverhältnissen (§ 355 Abs. 2 HGB).
Im Streitfall waren die Ansprüche auf Gewinnabführung jedoch erst mehrere Jahre nach ihrer Fälligkeit ausgeglichen worden. Die bloße Verbuchung auf dem Verrechnungskonto stellte keine Erfüllung dar, da weder Gegenforderungen eingestellt noch ein Rechnungsabschluss durchgeführt worden war. Damit lag lediglich ein „unechtes“ Verrechnungskonto vor, auf dem die Ansprüche kumuliert gebucht wurden.
Auch eine etwaige spätere Aufrechnung konnte die fehlende Durchführung des GAV nicht mehr heilen, da die Zwölfmonatsfrist bereits deutlich überschritten war. Mangels tatsächlicher Durchführung des Gewinnabführungsvertrags war daher weder eine körperschaftsteuerliche noch eine gewerbesteuerliche Organschaft anzuerkennen.
Beratungshinweis
Mit dieser Entscheidung konkretisiert der I. Senat die Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags. Dies hat erhebliche Bedeutung für die Praxis der steuerlichen Organschaft. Der Senat stellt klar, dass die bloße Verbuchung von Gewinnabführungsansprüchen auf einem Verrechnungskonto nicht ausreicht. Entscheidend ist, dass diese Ansprüche auch tatsächlich (z.B. durch Zahlung) erfüllt werden.
Besonders praxisrelevant ist die erstmals ausdrücklich formulierte Zwölfmonatsfrist. Danach sollten Gewinnabführungsansprüche grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit durch Zahlung oder durch eine einer Zahlung gleichstehende Verrechnung erfüllt werden. Erfolgt der Ausgleich erst mehrere Jahre später, kann dies zur rückwirkenden Versagung der Organschaft führen.
Der Autor: Dr. Alexander Kersten - Rechtsanwalt, Steuerberater und geschäftsführender Partner bei STEIN Rechtsanwälte Steuerberater in Köln. Der Beitrag wurde mit freundlicher Genehmigung des Stollfuß Verlags – Zweigniederlassung der Lefebvre Sarrut GmbH – zur Verfügung gestellt. Der Beitrag wurde im Newsletter eNews Steuern, Nr. 10/2026 vom 17.03.2026 veröffentlicht.