EnEfG-Novelle: Bundeskabinett beschließt Rückführung auf das EU-Mindestmaß
Am 24. Juni 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines „Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie“ beschlossen. Mit der Novelle werden das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) und das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) umfassend an die EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) 2023/1791 angepasst. Erklärtes Ziel ist es, die Anforderungen für Unternehmen und die öffentliche Hand auf das unionsrechtlich geforderte Mindestmaß zurückzuführen und damit Bürokratie abzubauen. Für viele Unternehmen verschieben sich dadurch zentrale Pflichten – sie entfallen aber nicht.
Auf einen Blick
- Das Kabinett hat die EnEfG-/EDL-G-Novelle als Regierungsentwurf beschlossen; Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.
- Verbindliche nationale Einsparziele werden zurückgenommen; an ihre Stelle tritt der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“.
- Die Pflicht zum Energiemanagementsystem soll erst ab rund 23,6 GWh Jahresverbrauch greifen (bisher 7,5 GWh).
- Unterhalb dieser Schwelle – ab rund 2,77 GWh – entsteht eine neue Energieauditpflicht nach EDL-G.
- Für Rechenzentren werden die Effizienz- und Abwärmevorgaben praxisgerechter ausgestaltet.
Hintergrund: Warum die Novelle kommt
Das EnEfG ist seit dem 18. November 2023 in Kraft und geht in Teilen über das hinaus, was die EU verlangt. Die Frist zur Umsetzung der novellierten Energieeffizienzrichtlinie lief jedoch bereits am 11. Oktober 2025 ab. Da Deutschland die Vorgaben nicht vollständig fristgerecht umgesetzt hatte, leitete die Europäische Kommission im November 2025 ein Vertragsverletzungsverfahren ein. Die Novelle verfolgt deshalb zwei Stoßrichtungen zugleich: Sie setzt noch offene EED-Vorgaben in nationales Recht um und führt zugleich die über das EU-Recht hinausgehenden Pflichten auf den unionsrechtlichen Mindeststandard zurück.
Vom verbindlichen Sparziel zu „Energieeffizienz an erster Stelle“
Der Kern der Reform ist eine Systemumstellung. Die bislang verbindlichen absoluten Einsparvorgaben des EnEfG – insbesondere die jährliche Endenergieeinsparverpflichtung von Bund und Ländern – werden gestrichen oder abgeschwächt. An ihre Stelle tritt der unionsrechtliche Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ (Art. 3 EED), der künftig in § 4 EnEfG verankert werden soll. Nach Berichten zum Kabinettsentwurf kehrt das Endenergieziel für 2030 nur noch als indikativer Beitrag zurück, während das bisherige Ziel für 2045 entfällt.
Praktisch wichtiger ist die neue Prüfpflicht: Juristische Personen sollen bei Planungs- oder größeren Investitionsentscheidungen mit einem Volumen von mehr als 100 Millionen Euro – bei Verkehrsinfrastruktur ab 175 Millionen Euro – Energieeffizienzlösungen bewerten und in die Entscheidung einbeziehen, soweit der betroffene Bereich Auswirkungen auf Energieverbrauch und Energieeffizienz hat. Aus einem absoluten Mengenziel wird damit ein entscheidungsbegleitendes Bewertungs- und Dokumentationsregime. Governance, belastbare Daten und nachvollziehbare Dokumentation rücken in der Projektentwicklung in den Vordergrund.
Energiemanagement und Energieaudit: Die Pflichten verschieben sich
Die für die Praxis spürbarste Änderung betrifft die Schwellenwerte. Wer bislang knapp unter den Grenzen lag, sollte die Neuregelung nicht als pauschale Entlastung missverstehen: Wer aus der einen Pflicht herausfällt, fällt häufig in eine andere hinein.
Energiemanagementsystem: Schwelle steigt auf rund 23,6 GWh
Bisher müssen Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh ein Energiemanagementsystem (EnMS) nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem (EMAS) einrichten. Künftig soll diese Pflicht erst ab rund 23,6 GWh (85 Terajoule) greifen – dem in der EED vorgesehenen Wert. Zusätzlich soll die ISO 14001 als Erfüllungsoption anerkannt werden, und das Managementsystem muss mindestens 90 Prozent des Gesamtendenergieverbrauchs abdecken. Die Zahl der unmittelbar verpflichteten Unternehmen sinkt dadurch nach Verbandsschätzungen deutlich.
Energieaudit nach EDL-G: neue Schwelle ab rund 2,77 GWh
Im Gegenzug wird die Energieauditpflicht im EDL-G neu zugeschnitten. Die bisherige Anknüpfung an den KMU-Status entfällt. Maßgeblich wird ein durchschnittlicher Jahresenergieverbrauch von mehr als 2,77 GWh (10 Terajoule) in den vorangegangenen drei Jahren – sofern kein zertifiziertes Energiemanagementsystem besteht. Das erste Audit ist nach dem Entwurf bis spätestens 11. Oktober 2026 durchzuführen, danach mindestens alle vier Jahre. Inhaltlich orientieren sich die Audits an Anhang VI EED, also unter anderem an einer belastbaren Messdatenbasis, einer Lebenszykluskostenanalyse und einer Abdeckung von mindestens 90 Prozent des Energieverbrauchs. Von der Auditpflicht befreit bleiben Unternehmen mit zertifiziertem EnMS sowie – neu – während der Laufzeit qualifizierter Energieleistungsverträge.
Im Ergebnis adressiert der Entwurf die Gruppe zwischen rund 2,77 und 23,6 GWh über das Audit, die Unternehmen oberhalb über das Managementsystem. Für viele mittelständische Unternehmen bedeutet das nicht das Ende, sondern den Wechsel der einschlägigen Pflicht.
Rechenzentren und Abwärme: gelockert, aber nicht aufgehoben
Für Rechenzentren sieht der Entwurf praxisgerechtere Effizienzvorgaben vor. Die Grenzwerte für die Energieverbrauchseffektivität (PUE) werden angehoben: Für neue Rechenzentren mit Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2026 steigt der zulässige Wert von 1,2 auf 1,3; für Bestandsrechenzentren gelten gestaffelt höhere Werte. Auch die Anforderungen an die Abwärmenutzung sowie an Stichprobenkontrollen werden angepasst. Die grundsätzliche Verpflichtung zu Effizienz, zur Nutzung von Abwärme und zur Datenübermittlung an die Bundesstelle für Energieeffizienz bleibt jedoch bestehen. Für die wachsende Zahl energieintensiver Digitalinfrastrukturen bleibt das EnEfG damit ein zentraler Compliance-Rahmen.
Vollzug, Bußgelder und Vergaberecht
Die Novelle stärkt zugleich die Vollzugsinstrumente. Die Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz werden erweitert, die Stichprobenkontrollen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) werden neu gefasst, und der Bußgeldtatbestand wird angepasst. Über das Vergaberecht setzt der Entwurf Art. 7 EED um: Öffentliche Auftraggeber sollen Energieeffizienz bei der Vergabe von Aufträgen und Konzessionen stärker berücksichtigen. Weniger Pflichten an der einen Stelle bedeuten damit nicht durchgängig weniger Regulierung – der Schwerpunkt verschiebt sich von Mengenzielen zu Verfahren, Nachweisen und Kontrolle.
Praxishinweis
Bis zum Inkrafttreten gilt das bestehende EnEfG fort. Bestehende Pflichten – etwa zur Einrichtung von Managementsystemen oder zur Datenübermittlung – entfallen nicht automatisch mit dem Kabinettsbeschluss. Im parlamentarischen Verfahren sind zudem Änderungen möglich. Wer jetzt umstellt, sollte Übergangsfristen und Fortgeltungsregeln im Blick behalten, um keine laufende Pflicht zu verletzen.
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
- Schwellenwerte abgleichen: durchschnittlichen Jahresenergieverbrauch ermitteln und einordnen, in welche künftige Pflichtenkategorie (EnMS oder Audit) das Unternehmen fällt.
- Bestehende Systeme bewerten: Ein vorhandenes ISO-50001-System kann von der Auditpflicht befreien und bleibt häufig Voraussetzung für Förderungen und Entlastungen – eine Abschaffung sollte nicht vorschnell erfolgen.
- Investitionsprozesse anpassen: Bei Großinvestitionen die neue Bewertungspflicht zur Energieeffizienz frühzeitig in Entscheidungs- und Dokumentationsabläufe integrieren.
- Fristen sichern: Insbesondere die Audit-Frist 11. Oktober 2026 im Blick behalten und Zuständigkeiten klären.
- Rechenzentren: geplante Effizienz- und Abwärmekonzepte mit den neuen Grenzwerten und Übergangsregeln abgleichen.
Fazit
Die EnEfG-Novelle ist mehr Umbau als Abbau. Sie nimmt Druck von der Fläche und konzentriert verbindliche Pflichten auf die energieintensivsten Unternehmen – verlagert zugleich aber Anforderungen ins Energieaudit und in neue Bewertungs- und Vollzugsregeln. Entscheidend ist, die eigene Position im neuen Schwellenwertsystem genau zu bestimmen, statt auf eine pauschale Entlastung zu vertrauen.
Da es sich um einen Regierungsentwurf handelt, bleibt der weitere Gesetzgebungsgang abzuwarten. Eine frühzeitige Standortbestimmung schafft jedoch Planungssicherheit.
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