Teil 4 – Stromkosten & Netzentgelte für Rechenzentren
- Strompreis und Netzentgelt sind nach dem Netzanschluss der zweite große Businesscase-Faktor – in Deutschland international im oberen Drittel.
- Rechenzentren sind die idealtypische Bandlast und erfüllen die Kriterien des § 19 Abs. 2 StromNEV typischerweise gut.
- Die AgNES-Reform verlängert das Bandlastprivileg jedoch nur für Bestandskunden bis Ende 2031 und stellt es grundsätzlich infrage.
- Ab 2029 ersetzt ein Kapazitätspreis den bisherigen Leistungspreis für große Verbraucher.
- Die Strompreiskompensation erfasst Rechenzentren bislang nicht; die Rechenzentrumsstrategie prüft eine Einbeziehung.
Ob ein Rechenzentrum wirtschaftlich betrieben werden kann, entscheidet sich nicht nur am Netzanschluss, sondern auch an den laufenden Energiekosten. Strompreise und Netzentgelte liegen in Deutschland international im oberen Drittel und belasten die Wettbewerbsfähigkeit. Gerade für energieintensive Dauerlasten lohnt deshalb der genaue Blick auf die Entlastungsinstrumente – und auf die Reform, die diese Instrumente derzeit umbaut.
Die zwei Kostenblöcke: Strompreis und Netzentgelt
Die Stromkosten eines Rechenzentrums setzen sich vereinfacht aus der Energiebeschaffung am Markt und den regulierten Netzentgelten zusammen, hinzu treten Umlagen, Abgaben und Steuern. Während die Beschaffung über Lieferverträge und langfristige Stromlieferabkommen (PPA) gestaltet wird, sind die Netzentgelte regulatorisch determiniert. Genau hier liegen die größten Stellhebel – und die größte regulatorische Bewegung.
Netzentgelte heute: § 19 Abs. 2 StromNEV und das Bandlastprivileg
Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) eröffnet stromintensiven Verbrauchern in § 19 Abs. 2 zwei Wege zu reduzierten, individuellen Netzentgelten:
Bandlast (§ 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV)
Wer das Netz besonders gleichmäßig und intensiv nutzt – mindestens 7.000 Benutzungsstunden im Jahr und mindestens 10 Gigawattstunden Jahresverbrauch – kann ein reduziertes Netzentgelt vereinbaren. Die Reduktion ist gestaffelt: 80 Prozent bei mindestens 7.000, 85 Prozent bei 7.500 und 90 Prozent bei 8.000 Benutzungsstunden. Ein Rechenzentrum im Dauerbetrieb erfüllt diese Schwellen idealtypisch – es ist gewissermaßen die Bandlast in Reinform.
Atypische Netznutzung (§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV)
Liegt die Jahreshöchstlast vorhersehbar außerhalb der Hochlastzeitfenster, kann ebenfalls ein individuelles Entgelt vereinbart werden. Für ein gleichmäßig laufendes Rechenzentrum ist dieser Weg weniger naheliegend als die Bandlast.
Beide Privilegien stehen unter europarechtlicher Beobachtung. Art. 18 der Verordnung (EU) 2019/943 verlangt kostenorientierte, transparente und diskriminierungsfreie Netzentgelte ohne Quersubventionierung. Der Europäische Gerichtshof hat am 26. September 2024 entschieden, dass die früheren vollständigen Netzentgeltbefreiungen nach § 19 Abs. 2 StromNEV unzulässige staatliche Beihilfen waren. Das erhöht den Reformdruck auf die heutigen Rabattstrukturen.
AgNES: Die Netzentgelte ab 2029
Die StromNEV tritt zum 31. Dezember 2028 außer Kraft. An ihre Stelle tritt die Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom (AgNES), die die Bundesnetzagentur in einem Festlegungsverfahren entwickelt. Den vorläufigen Zwischenstand hat die Behörde am 27. Mai 2026 vorgestellt; ein Festlegungsentwurf soll im Sommer 2026 konsultiert und die Rahmenfestlegung Ende 2026 erlassen werden. Für Rechenzentren sind vor allem drei Punkte relevant:
- Kapazitätspreis statt Leistungspreis: Für Verbraucher mit mehr als 100.000 kWh Jahresverbrauch wird der bisherige Leistungspreis durch einen zu buchenden Kapazitätspreis (Euro je Kilowatt und Jahr) ersetzt, ergänzt um einen Aufschlag bei Überschreitung der gebuchten Kapazität.
- Bandlast nur noch für den Bestand: Die Bandlastregelung wird ausdrücklich nur für Bestandskunden bis zum 31. Dezember 2031 verlängert. Über die künftige Ausgestaltung soll erst Anfang 2027 entschieden werden, gestützt auf bis Ende 2026 laufende Pilotprojekte.
- Geänderte Kostenwälzung: Die Netzkosten sollen künftig stärker nach der tatsächlichen Letztverbrauchermenge verteilt werden, was die Belastung zwischen den Spannungsebenen verschieben kann.
Das Dilemma für neue Rechenzentren
Hier liegt der eigentliche Konflikt. Ein Rechenzentrum passt perfekt in das geltende Bandlastprivileg – doch wer heute neu plant, kann sich darauf nicht mehr verlassen. Die Verlängerung bis 2031 gilt nur für Bestandskunden; für neue Anlagen bleibt offen, ob und in welcher Form das Privileg fortbesteht.
Hinzu kommt eine grundsätzliche Verschiebung der Logik: In einem von erneuerbaren Energien geprägten System gilt eine starre, gleichmäßige Last nicht mehr automatisch als netzdienlich. Die Bundesnetzagentur will künftig flexibles, netzorientiertes Verhalten belohnen – nicht das bloße Durchlaufen mit konstanter Leistung. Für Rechenzentren bedeutet das: Das Instrument, das ihrem Lastprofil am besten entspricht, steht ausgerechnet dann auf der Kippe, wenn ihr Strombedarf stark wächst. Welche Spielräume die Flexibilisierung des Betriebs eröffnet, ist Gegenstand des folgenden Teils dieser Reihe.
Strompreiskompensation: (noch) kein Instrument für Rechenzentren
Die Strompreiskompensation gleicht die indirekten CO₂-Kosten aus, die über den Strompreis aus dem EU-Emissionshandel entstehen. Begünstigt sind allerdings nur Unternehmen bestimmter, in den EU-Beihilfeleitlinien gelisteter Sektoren – Rechenzentren zählen bislang nicht dazu. Die nationale Rechenzentrumsstrategie vom 18. März 2026 kündigt an, eine Einbeziehung von Rechenzentren zu prüfen. Wie verbindlich und in welchem Umfang das geschieht, ist jedoch offen. Bis dahin steht dieses Entlastungsinstrument Rechenzentren nicht zur Verfügung.
Wir empfehlen, die Netzentgeltstrategie eines Rechenzentrums nicht auf das geltende Bandlastprivileg allein zu stützen, sondern die AgNES-Reform von Beginn an mitzudenken. Sinnvoll sind eine Prüfung der individuellen Netzentgeltvereinbarung nach § 19 Abs. 2 StromNEV, eine Modellierung der künftigen Kapazitätspreis-Systematik und ihrer Wirkung auf das eigene Lastprofil sowie eine frühe Bewertung, welche Flexibilitätsoptionen das Privileg-Risiko abfedern können. Bei der Energiebeschaffung sollten PPA und Netzentgeltlogik gemeinsam betrachtet werden.
Was Betreiber jetzt tun sollten
- Status quo sichern: Bestehende Anlagen auf die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 StromNEV prüfen und die Bandlast-Verlängerung bis 2031 nutzen.
- AgNES modellieren: Wirkung des künftigen Kapazitätspreises und der geänderten Kostenwälzung auf den Standort durchrechnen.
- Flexibilität bewerten: Prüfen, welche netzdienlichen Optionen künftige Entlastungen sichern können.
- Förderpfad beobachten: Entwicklung bei der Strompreiskompensation und weiteren Instrumenten der Rechenzentrumsstrategie verfolgen.
Rechenzentren sind die klassische Bandlast – und stehen damit im Zentrum eines Umbruchs der Netzentgeltsystematik. Das geltende Privileg passt zu ihrem Profil, wird aber nur für den Bestand verlängert und perspektivisch durch eine flexibilitätsorientierte Logik abgelöst. Wer neu plant, sollte die Kostenseite nicht statisch, sondern als bewegliches Reformfeld behandeln und Netzentgelte, Beschaffung und Flexibilität zusammen denken.
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