Teil 3 – Abwärmenutzung in Rechenzentren
- Das EnEfG verpflichtet Rechenzentren zur Wiederverwendung ihrer Abwärme – gestaffelt 10 % (Inbetriebnahme ab 1. Juli 2026), 15 % (ab 2027) und 20 % (ab 2028).
- Es gibt jedoch keine korrespondierende Abnahme- oder Anschlusspflicht der Wärmenetzbetreiber. Die Abwärmenutzung beruht auf einer kommerziellen Vereinbarung.
- § 11 Abs. 3 EnEfG enthält Ausnahmen – insbesondere bei einer 10-Jahres-Vereinbarung mit Gemeinde oder Wärmenetzbetreiber oder wenn ein Angebot nicht binnen sechs Monaten angenommen wird.
- Die kommunale Wärmeplanung (WPG) macht Rechenzentren als Abwärmequelle strategisch interessant – der Datenfluss ist gesetzlich angelegt.
- Die EnEfG-Novelle würde die Pflicht weiter entschärfen (interne Anrechnung, 5-km-Ausnahme, freie Fläche statt vorgehaltener Infrastruktur).
Rechenzentren wandeln nahezu ihren gesamten Strombezug in Wärme um. Diese Abwärme galt lange als reines Entsorgungsproblem – das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) macht daraus eine Pflicht und zugleich eine Chance. Die rechtliche Konstruktion ist allerdings anspruchsvoll: Sie belegt den Rechenzentrumsbetreiber mit einer Nutzungspflicht, ohne die Gegenseite zur Abnahme zu verpflichten. Wer ein Rechenzentrum plant, muss die Abwärmefrage deshalb früh und vertraglich denken.
Was das EnEfG zur Abwärme verlangt
Das Gesetz arbeitet auf zwei Ebenen: einer allgemeinen Unternehmenspflicht und besonderen Vorgaben für Rechenzentren.
Allgemeine Pflicht (§ 16 EnEfG)
Unternehmen sind verpflichtet, entstehende Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden, auf den technisch unvermeidbaren Anteil zu reduzieren und diese – soweit möglich und zumutbar – wiederzuverwenden. Die Nutzung soll nicht an der Anlage haltmachen, sondern auch das Betriebsgelände und externe Dritte einbeziehen. Hinzu tritt eine Auskunfts- und Meldepflicht: Nach § 17 EnEfG müssen Unternehmen Wärmenetzbetreibern auf Anfrage Daten zur Abwärme bereitstellen und diese Daten jährlich bis zum 31. März an die Plattform für Abwärme der Bundesstelle für Energieeffizienz übermitteln.
Besondere Quoten für Rechenzentren (§ 11 EnEfG)
Für Rechenzentren gelten darüber hinaus konkrete Mindestquoten für den Anteil wiederverwendeter Energie. Sie sind nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme gestaffelt:
- Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2026: mindestens 10 %,
- ab dem 1. Juli 2027: mindestens 15 %,
- ab dem 1. Juli 2028: mindestens 20 %.
Die Quote ist spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme im Jahresdurchschnitt dauerhaft zu erreichen. Ergänzend schreibt § 11 Abs. 6 EnEfG für ab 2024 errichtete Rechenzentren vor, dass die Luftkühlung eine Eintrittstemperatur von 27 Grad Celsius nicht unterschreitet, sofern dies ohne Kälteanlage erreichbar ist – ein höheres Temperaturniveau erleichtert zugleich die externe Abwärmenutzung.
Der entscheidende Konstruktionspunkt: Pflicht ohne Abnahmepflicht
So eindeutig die Quote klingt, so wenig kann der Rechenzentrumsbetreiber ihre Erfüllung allein steuern. Denn das EnEfG verpflichtet zwar den Betreiber zur Wiederverwendung, begründet aber weder im EnEfG noch im Wärmeplanungsgesetz eine Pflicht der Wärmenetzbetreiber, Abwärme abzunehmen oder das Rechenzentrum an ein Netz anzuschließen. Die Einspeisung der Abwärme ist damit Gegenstand einer kommerziellen Vereinbarung – mit allen Risiken einer fehlenden Abnahmegarantie.
Diese bewusste gesetzgeberische Entscheidung hat eine praktische Kehrseite: Die Abwärmepflicht läuft leer, wenn kein Abnehmer vorhanden oder bereit ist. Gerade für Standorte in peripherer Lage ohne nahes Wärmenetz ist das ein reales Problem. Der Rechenzentrumsbetreiber wird durch die Abgabe von Abwärme im Übrigen nicht selbst zum Wärmeversorger im rechtlichen Sinne.
Die Ausnahmen des § 11 Abs. 3 EnEfG
Weil die Erfüllung von Dritten abhängt, sieht das Gesetz Ausnahmen und Fristverlängerungen vor. Die Quote ist insbesondere nicht zu erfüllen, wenn:
- der Anteil nach Inbetriebnahme durch nachträgliche Ereignisse ohne Verschulden des Betreibers nicht mehr erreicht wird;
- eine Vereinbarung mit einer benachbarten Gemeinde oder einem Wärmenetzbetreiber vorliegt, die Quote innerhalb von zehn Jahren zu erfüllen – die Vereinbarung muss einen Investitionsplan, eine Regelung zur Kostentragung der Anbindungsleitung sowie zum Preis der Abwärmeabgabe enthalten;
- ein Wärmenetzbetreiber ein Angebot zur Nutzung der Abwärme zu Gestehungskosten nicht innerhalb von sechs Monaten annimmt, obwohl der Betreiber die notwendige Infrastruktur (insbesondere eine Wärmeübergabestation) bereithält.
Flankierend muss der Wärmenetzbetreiber, dem ein solches Angebot unterbreitet wird, über die Kapazität seines Netzes informieren. Bleibt diese Auskunft länger als sechs Monate aus, wird eine ausreichende Kapazität vermutet. Diese Regelungen zeigen: Das Gesetz schiebt die Verantwortung dorthin, wo der Betreiber sie nachweisbar erfüllt hat – die saubere Dokumentation von Angebot, Infrastruktur und Fristen ist deshalb zentral.
Verzahnung mit der kommunalen Wärmeplanung
Wirtschaftlich attraktiv wird die Abwärme dort, wo sie auf einen Bedarf trifft. Genau hier setzt das Wärmeplanungsgesetz (WPG) an: Größere Kommunen müssen bis Mitte 2026, kleinere bis Mitte 2028 einen kommunalen Wärmeplan vorlegen. Neue Wärmenetze müssen seit dem 1. März 2025 zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden; Bestandsnetze müssen diesen Anteil bis 2030 auf 30 Prozent und bis 2040 auf 80 Prozent steigern.
Damit wird die Abwärme von Rechenzentren zu einer strategisch wertvollen, planbaren Wärmequelle. Die nach § 17 EnEfG gemeldeten Abwärmedaten stehen ausdrücklich auch für die kommunale Wärmeplanung zur Verfügung. Für Betreiber eröffnet das die Chance, frühzeitig Teil der kommunalen Planung zu werden – und so genau jenen Abnehmer zu schaffen, den die gesetzliche Quote voraussetzt.
Was die EnEfG-Novelle ändern würde
Der Referentenentwurf vom 9. April 2026 entschärft die Abwärmevorgaben für Rechenzentren spürbar. Vorgesehen sind insbesondere die Anrechnung intern genutzter Wärme auf die Quote, eine neue Ausnahme bei fehlender zumutbarer Wärmenetz-Anschlussmöglichkeit im Umkreis von fünf Kilometern sowie eine Erleichterung beim Nachweis: Künftig soll das Bereitstellen einer freien Fläche genügen, ohne dass eine Wärmeübergabestation vorgehalten werden muss. Die allgemeine Pflicht zur Abwärmevermeidung soll durch eine Kosten-Nutzen-Analyse bei Planung oder erheblicher Modernisierung ersetzt werden. Die gestaffelten Mindestquoten bleiben dabei im Grundsatz bestehen.
Effizienz- und Umweltverbände wie die DENEFF kritisieren diese Lockerungen als „Entkernung" der Abwärmenutzung und sehen in der 5-Kilometer-Ausnahme ein Schlupfloch zulasten der Wärmewende. Die Novelle ist noch nicht in Kraft; bis zur Verabschiedung gelten die strengeren Vorgaben des geltenden EnEfG fort.
Wir empfehlen, die Abwärmenutzung nicht als nachgelagerte Compliance-Frage, sondern als Teil des Standort- und Vertragskonzepts zu behandeln. Sinnvoll sind eine frühe Ansprache der Kommune und etwaiger Wärmenetzbetreiber, die Prüfung einer 10-Jahres-Vereinbarung nach § 11 Abs. 3 EnEfG samt Investitionsplan, Kostentragung und Abgabepreis sowie eine lückenlose Dokumentation von Angeboten, Fristen und bereitgehaltener Infrastruktur. So sichern Betreiber sowohl die Quotenerfüllung als auch den Zugang zu den gesetzlichen Ausnahmen ab.
Was Betreiber jetzt tun sollten
- Abwärme früh einplanen: Temperaturniveau, Übergabepunkt und potenzielle Abnehmer bereits in der Standort- und Planungsphase berücksichtigen.
- Kommunale Wärmeplanung nutzen: Kontakt zu Kommune und Wärmenetzbetreibern suchen und Abwärmedaten aktiv einbringen.
- Verträge gestalten: Abnahme, Preis, Anbindung und Risikoverteilung vertraglich regeln – eine gesetzliche Abnahmepflicht besteht nicht.
- Ausnahmen absichern: Angebote, Fristen und Infrastruktur dokumentieren, um sich auf § 11 Abs. 3 EnEfG berufen zu können.
Die Abwärmepflicht des EnEfG ist strenger formuliert, als sie durchsetzbar ist: Sie bindet den Rechenzentrumsbetreiber, nicht aber den Wärmenetzbetreiber. Der eigentliche Hebel liegt deshalb nicht in der gesetzlichen Quote, sondern in der vertraglichen Gestaltung und in der rechtzeitigen Einbindung in die kommunale Wärmeplanung. Wer die Abwärme früh als Asset begreift, erfüllt nicht nur eine Pflicht, sondern schafft sich einen Standortvorteil.
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