Teil 2 – EnEfG-Compliance für Rechenzentren

Auf einen Blick
  • Das geltende EnEfG erfasst Rechenzentren ab 300 kW nicht-redundanter Nennanschlussleistung mit Pflichten zu PUE, Grünstrom, Abwärmenutzung, Energiemanagement und Meldung.
  • Für ab dem 1. Juli 2026 in Betrieb genommene Rechenzentren gilt nach geltendem Recht ein PUE-Grenzwert von ≤ 1,2.
  • Die EnEfG-Novelle (Referentenentwurf vom 9. April 2026) würde lockern – u. a. PUE für Neubauten auf 1,3, Anwendungsbereich ab 500 kW IT-Leistung, Erleichterungen bei der Abwärme.
  • Die Novelle ist noch nicht in Kraft; die Kabinettsbefassung ist für den 24. Juni 2026 vorgesehen, ein Inkrafttreten frühestens im zweiten Halbjahr 2026.
  • Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 100.000 Euro.

Rechenzentren stehen seit dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) erstmals im Zentrum eines eigenen energierechtlichen Pflichtenregimes. Für Betreiber ist die Lage derzeit jedoch besonders unübersichtlich: Das geltende Recht stellt klare, teils strenge Anforderungen – und parallel verschiebt eine Novelle, die diese Woche ins Kabinett geht, genau diese Anforderungen wieder. Wer 2026 ein Rechenzentrum plant oder in Betrieb nimmt, muss beide Ebenen kennen und das Risiko zwischen ihnen kalkulieren.

Was das geltende EnEfG von Rechenzentren verlangt

Das EnEfG ist seit dem 18. November 2023 in Kraft. Es gilt für Rechenzentren ab einer nicht-redundanten Nennanschlussleistung von 300 kW und begründet im Kern fünf Pflichtenkomplexe.

Energieeffizienz (PUE)

Maßgeblich ist die Energieverbrauchseffektivität (Power Usage Effectiveness, PUE) – das Verhältnis des Gesamtstromverbrauchs zum Verbrauch der IT-Systeme. Die zulässigen Grenzwerte sind nach Inbetriebnahme gestaffelt:

  • Bestand (vor dem 1. Juli 2026): ≤ 1,5 ab 1. Juli 2027 und ≤ 1,3 ab 1. Juli 2030.
  • Neubau (ab dem 1. Juli 2026): ≤ 1,2.

Grünstrom

Rechenzentren müssen ihren Strombedarf bilanziell seit dem 1. Januar 2024 zu mindestens 50 Prozent und ab dem 1. Januar 2027 zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien decken.

Abwärmenutzung

Anfallende Abwärme ist zu vermeiden, zu reduzieren und wiederzuverwenden. Für Neubauten gilt ein gestaffelter Mindestanteil wiederverwendeter Energie: 10 Prozent bei Inbetriebnahme ab 1. Juli 2026, 15 Prozent ab 1. Juli 2027 und 20 Prozent ab 1. Juli 2028. (Den rechtlichen Detailfragen der Abwärme widmet sich Teil 3 dieser Reihe.)

Energiemanagement

Betreiber ab 300 kW mussten bis zum 1. Juli 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem (EnMS/UMS) einrichten. Eine Validierung oder Zertifizierung ist bei privaten Rechenzentren ab 1 MW und bei öffentlichen Trägern ab 300 kW verpflichtend.

Melde- und Registerpflicht

Betreiber ab 300 kW müssen jährlich bis zum 31. März Daten – etwa zu Energieverbrauch, PUE, Kühlung und Abwärmenutzung – an den Bund übermitteln und im Energieeffizienzregister für Rechenzentren veröffentlichen.

Bußgelder und Vollzug

Die Pflichten sind keine bloßen Programmsätze. Verstöße – etwa fehlende oder mangelhafte Managementsysteme oder unterlassene Meldungen – sind bußgeldbewehrt, mit einem Rahmen bis zu 100.000 Euro. Künftig soll der Vollzug zudem stärker über digitale, stichprobenartige Kontrollen durch das BAFA erfolgen. Für die Praxis bedeutet das: Die Fähigkeit, revisionssichere Energiedaten auf Anforderung bereitzustellen, wird zum Standard der Betriebsführung.

Die EnEfG-Novelle 2026: Was sich ändern soll

Am 9. April 2026 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie“ vorgelegt. Hintergrund ist die novellierte EU-Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791, deren Umsetzungsfrist Deutschland am 11. Oktober 2025 verpasst hat – mit der Folge eines Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission. Der Entwurf will die als „Gold-Plating“ kritisierten nationalen Übererfüllungen auf das europäische Mindestmaß zurückführen.

Für Rechenzentren sind insbesondere folgende Lockerungen vorgesehen:

  • PUE-Grenzwerte: Für Neubauten Anhebung von 1,2 auf 1,3; für Bestandsrechenzentren auf 1,6 (ab 1. Juli 2027) bzw. 1,4 (ab 1. Juli 2030).
  • Anwendungsbereich: Erfasst würden künftig nur Rechenzentren ab 500 kW installierter IT-Leistung.
  • Design-PUE für Co-Location: Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn das Rechenzentrum so geplant ist, dass es bei 80 Prozent IT-Auslastung den Grenzwert einhalten würde – ein Zugeständnis an Betreiber ohne Einfluss auf die Kundenauslastung.
  • Energiemanagement: Die Zertifizierungspflicht soll nur noch für Rechenzentren ab 1 MW IT-Leistung und öffentliche Träger gelten.
  • Abwärme: Interne Wärmenutzung wird auf die Quote angerechnet; eine neue Ausnahme greift, wenn im Umkreis von fünf Kilometern keine zumutbare Anschlussmöglichkeit an ein Wärmenetz besteht; die allgemeine Vermeidungspflicht soll durch eine Kosten-Nutzen-Analyse ersetzt werden.

Auf gesamtstaatlicher Ebene entfallen zudem die absoluten nationalen Einsparvorgaben (§ 5 EnEfG); an ihre Stelle tritt der weichere Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“. Die Pflicht zur 100-prozentigen Grünstromversorgung ab 2027 bleibt im Kern bestehen.

Das eigentliche Problem: Planen unter Rechtsunsicherheit

Die juristisch und wirtschaftlich entscheidende Frage ist nicht, ob gelockert wird, sondern wann und in welcher Höhe. Der Stichtag für Neubauten – der 1. Juli 2026 mit dem PUE-Wert 1,2 – steht unmittelbar bevor, während die Novelle erst ins Kabinett geht und frühestens im zweiten Halbjahr 2026 in Kraft treten dürfte.

Hinzu kommt politischer Streit über den Inhalt: Der Verband der Internetwirtschaft (eco) und die Allianz zur Stärkung digitaler Infrastrukturen kritisieren, dass der Entwurf mit dem strengeren Betriebswert von 1,2 ins Kabinett gehen soll, und fordern die praxisgerechtere 1,3. Demgegenüber warnen Effizienz- und Umweltverbände wie die DENEFF vor einer Aushöhlung des Gesetzes und vor europarechtlichen Risiken; der kommunale Verband VKU wiederum begrüßt höhere Schwellen und Erleichterungen als Bürokratieabbau. Das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens ist damit offen.

Für Betreiber bedeutet das eine echte Risikoabwägung: Wer seine Planung auf den voraussichtlich gelockerten Wert von 1,3 stützt, spart Investitionen – trägt aber das Risiko, dass die Novelle sich verzögert, der strengere Wert von 1,2 bestehen bleibt oder die EU-Kommission Nachschärfungen erzwingt. Wer auf Nummer sicher geht und nach geltendem Recht plant, investiert möglicherweise in Effizienzmaßnahmen, die rechtlich bald nicht mehr gefordert sind.

Praxishinweis

Wir empfehlen, Investitionsentscheidungen mit Bezug zum Stichtag 1. Juli 2026 nicht auf die bloße Erwartung der Novelle zu stützen. Solange der Entwurf nicht verabschiedet ist, gilt das geltende EnEfG mit dem PUE-Wert 1,2 für Neubauten. Sinnvoll ist eine zweistufige Planung: Auslegung nach geltendem Recht als Rückfallebene, kombiniert mit einer Bewertung, welche Maßnahmen bei Inkrafttreten der Novelle entbehrlich würden. Parallel sollten Melde-, Register- und Managementpflichten lückenlos erfüllt und revisionssicher dokumentiert werden – diese bestehen unabhängig vom Ausgang der Reform fort.

Was Betreiber jetzt tun sollten

  • Pflichtenstatus prüfen: Anwendungsbereich (300 kW heute, ggf. 500 kW künftig), PUE-Pfad, Grünstromnachweis, EnMS-Status und Meldepflichten abgleichen.
  • Stichtag absichern: Bei Neubauten mit Inbetriebnahme ab 1. Juli 2026 die PUE-Auslegung dokumentieren – nach geltendem Recht, mit Bewertung der Novelle.
  • Vollzug ernst nehmen: Energiedaten so aufbereiten, dass sie digitalen BAFA-Stichproben standhalten.
  • Gesetzgebung verfolgen: Kabinettsbeschluss, Bundestags- und Bundesratsverfahren und etwaige Vorgaben der EU-Kommission im Blick behalten.
Fazit

Das EnEfG bleibt für Rechenzentren ein verbindliches und bußgeldbewehrtes Pflichtenregime – auch in der Übergangsphase. Die Novelle verspricht spürbare Entlastungen, ist aber noch nicht geltendes Recht und politisch umstritten. Die eigentliche Herausforderung liegt nicht in der Erfüllung einer feststehenden Norm, sondern im sauberen Umgang mit einem beweglichen Ziel. Wer beide Rechtsstände kennt und seine Planung gegen das Verzögerungs- und Verschärfungsrisiko absichert, vermeidet kostspielige Fehlinvestitionen in beide Richtungen.

Sie planen oder betreiben ein Rechenzentrum und wollen Ihre EnEfG-Pflichten rechtssicher einordnen? Sprechen Sie mit uns – Energie und Recht.

Jasper Stein, Rechtsanwalt · Energie und Recht – Die Kanzlei für Energie- und Steuerrecht · Köln & Berlin · www.energieundrecht.com