Die EnEfG-Novelle 2026: Welche Erleichterungen kommen für Rechenzentren?

Auf einen Blick
  • Das Bundeskabinett hat am 24. Juni 2026 den Regierungsentwurf zur Novellierung des EnEfG beschlossen; das Gesetz befindet sich nun im parlamentarischen Verfahren bei Bundestag und Bundesrat.
  • Zentrale Erleichterungen betreffen die PUE-Grenzwerte für Bestandsanlagen, die Fristen zur Abwärmenutzung, die Grünstrom-Pflicht und die Berechnungsgrundlage der EMS-Zertifizierungspflicht.
  • Der PUE-Wert für Neuanlagen bleibt bei 1,2 – hier hat sich der Gesetzgeber gegen eine von Teilen der Branche geforderte Lockerung entschieden.
  • Bis zur Verkündung der Novelle bleibt die geltende, strengere Rechtslage in allen Punkten maßgeblich; ein Inkrafttreten wird realistisch für Herbst oder Winter 2026 erwartet.
  • Reaktionen aus der Praxis fallen gemischt aus: Verbände der Rechenzentrumsbranche begrüßen die Entlastungen, Umweltverbände kritisieren eine Aufweichung der Klimaschutzvorgaben.

Mit Teil 7 schließt sich der Kreis unserer Reihe zum Rechenzentren-Recht: Nachdem wir in den vorangegangenen Teilen den Anwendungsbereich, die PUE-Pflichten, die Abwärmenutzung, die Grünstrom-Pflicht, die EMS-Zertifizierung und die KRITIS-/NIS2-Anforderungen jeweils im Detail eingeordnet haben, fassen wir hier zusammen, welche Änderungen die EnEfG-Novelle für Rechenzentrumsbetreiber tatsächlich bringen würde – und was davon schon heute Planungssicherheit verdient.

Der Fahrplan der Novelle: Vom Referentenentwurf zum Kabinettsbeschluss

Der Gesetzgebungsprozess begann mit einem ersten, kurz vor Weihnachten 2025 bekannt gewordenen Referentenentwurf, gefolgt von einer überarbeiteten Fassung vom 9. April 2026 und einem weiteren Referentenentwurf vom 4. Mai 2026. Am 24. Juni 2026 hat das Bundeskabinett schließlich den „Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie" beschlossen, der auch die EnEfG-Novelle umfasst. Der Regierungsentwurf befindet sich nun im parlamentarischen Verfahren bei Bundestag und Bundesrat. Treibender Faktor für eine zügige Verabschiedung ist ein laufendes EU-Vertragsverletzungsverfahren, da die Umsetzungsfrist der europäischen Energieeffizienzrichtlinie bereits am 10. Oktober 2025 abgelaufen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Inkrafttreten im Herbst oder Winter 2026 realistisch – verlässlich planbar ist dies jedoch erst nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick

Bei den PUE-Grenzwerten sollen Bestandsanlagen (Inbetriebnahme vor dem 1. Juli 2026) entlastet werden: Der Grenzwert steigt von 1,5 auf 1,6 ab dem 1. Juli 2027 und von 1,3 auf 1,4 ab dem 1. Juli 2030. Für Neuanlagen bleibt es demgegenüber beim strengen Wert von 1,2 – lediglich der Zeitraum zur Zielerreichung wird von zwei auf vier Jahre verlängert.

Bei der Abwärmenutzung wird deutlich entbürokratisiert: Verbindliche Vorgaben zu Abwärmenutzungsvereinbarungen, die Pflicht zur Wärmeübergabestation und die bisherige Auskunftspflicht der Wärmenetzbetreiber sollen entfallen. Die allgemeine Vermeidungspflicht wird durch eine Pflicht zur Kosten-Nutzen-Analyse bei Planung oder erheblicher Modernisierung ersetzt.

Bei der Grünstrom-Pflicht verschiebt sich die Frist zur vollständigen bilanziellen Deckung mit erneuerbarem Strom von 2027 auf den 1. Januar 2030; bis dahin bleibt die seit 2024 geltende 50-Prozent-Quote bestehen.

Bei der EMS-Zertifizierungspflicht bleibt die zentrale 1-MW/300-kW-Schwelle für Rechenzentren unverändert bestehen; die allgemeine Anhebung der Unternehmensschwelle auf 23,6 GWh betrifft diese rechenzentrumsspezifische Pflicht nicht. Geändert werden soll hingegen die Befreiungsschwelle für abwärmeeffiziente Anlagen (Anhebung auf 23,6 GWh) sowie die Berechnungsgrundlage, die künftig an die installierte IT-Leistung statt an die nicht redundante Nennanschlussleistung anknüpfen soll.

Schließlich werden auch die Sanktionen im Bereich der Rechenzentren der Höhe nach reduziert; die fehlende Abwärmenutzung soll künftig keine Ordnungswidrigkeit mehr darstellen.

Praxishinweis

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass gerade der Schwebezustand zwischen geltendem Recht und Kabinettsentwurf für Unsicherheit bei Investitionsentscheidungen sorgt. Wir empfehlen, Planungen konsequent auf Basis der aktuell geltenden, strengeren Rechtslage vorzunehmen und die Novelle als Chance auf spätere Entlastung zu behandeln – nicht als bereits gesicherte Grundlage. Verträge mit Lieferanten, Wärmenetzbetreibern und Energieversorgern sollten, wo sinnvoll, Anpassungsklauseln für den Fall einer Gesetzesänderung vorsehen.

Reaktionen aus der Praxis: Zwischen Entlastung und Kritik

Die Bewertung der Novelle fällt in der Branche gespalten aus. Verbände wie der Verband kommunaler Unternehmen begrüßen insbesondere die Verschiebung der Grünstrom-Frist und die entschlackten Abwärmeregelungen als notwendigen Bürokratieabbau. Demgegenüber kritisieren Umweltverbände wie der Bundesverband WindEnergie und die Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz die Aufweichung der Klimaschutzvorgaben als Rückschritt, der im Widerspruch zur gleichzeitig verfolgten nationalen Rechenzentrumsstrategie stehe. Aus energiewirtschaftlicher Sicht bleibt zudem offen, ob die Bundesregierung mit den moderateren Vorgaben tatsächlich den angestrebten Ausgleich zwischen Standortattraktivität und Energiewendezielen erreicht.

Fazit

Die EnEfG-Novelle würde für Rechenzentrumsbetreiber in mehreren Punkten spürbare Erleichterungen bringen – insbesondere bei der Abwärmenutzung und beim Zeithorizont der Grünstrom-Pflicht. Der PUE-Wert für Neuanlagen bleibt jedoch anspruchsvoll, und die zentrale Zertifizierungsschwelle für Energiemanagementsysteme ändert sich nicht. Bis zur Verkündung der Novelle gilt in allen Punkten die geltende Rechtslage, wie wir sie in den Teilen 1 bis 6 dieser Reihe im Detail dargestellt haben. Wir werden die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens beobachten und bei wesentlichen Änderungen gesondert berichten.

Sie möchten Ihr Rechenzentrum umfassend auf die aktuelle Rechtslage und die anstehende Novelle vorbereiten? Sprechen Sie uns an.

Jasper Stein, Rechtsanwalt · Energie und Recht – Die Kanzlei für Energie- und Steuerrecht · Köln & Berlin · www.energieundrecht.com