Die Reinvestitionspflicht beim Industriestrompreis: 50 % in Dekarbonisierung

Auf einen Blick
  • Empfänger des Industriestrompreises müssen mindestens 50 Prozent der erhaltenen Billigkeitsleistung binnen 48 Monaten nach Bewilligung in anerkannte Dekarbonisierungsmaßnahmen investieren.
  • Die Investitionssumme kann auf mehrere Abrechnungsjahre verteilt werden – eine jährlich neue Maßnahme ist nicht erforderlich.
  • Investitionssummen können anteilig auch auf andere Beihilferegelungen wie BesAR, SPK oder BECV aufgeteilt werden, sofern die Maßnahmen dort ebenfalls anerkannt sind – eine doppelte Anrechnung derselben Summe ist jedoch ausgeschlossen.
  • Für den Antrag zum Abrechnungsjahr 2026 gilt die Besonderheit, dass die Dekarbonisierungsmaßnahme erst nach Beginn dieses Abrechnungsjahres umgesetzt werden darf.
  • Wird mindestens 80 Prozent der Gegenleistung durch Investitionen in Nachfrageflexibilität erbracht, erhöht sich der Beihilfebetrag um einen Flexibilitätsbonus von 10 Prozent.

Nachdem wir in Teil 4 das BAFA-Antragsverfahren für den Industriestrompreis erläutert haben, widmet sich Teil 5 der materiell bedeutsamsten Gegenleistungspflicht: der Reinvestition in Dekarbonisierungsmaßnahmen.

Umfang und Frist der Reinvestitionspflicht

Empfänger einer Billigkeitsleistung nach der Industriestrompreis-Richtlinie verpflichten sich, mindestens 50 Prozent des erhaltenen Betrags binnen 48 Monaten nach Bewilligung der Beihilfe in anerkannte Maßnahmen zu investieren. Anerkannt werden dabei Investitionen in erneuerbare Erzeugungskapazitäten, Energiespeicher, Nachfrageflexibilität, Energieeffizienzmaßnahmen, Elektrolyseure sowie die Elektrifizierung von Prozessen. Die Vierjahresfrist gewährt Unternehmen einen spürbaren zeitlichen Spielraum gegenüber einer jährlichen Umsetzungspflicht.

Flexibilität bei der Zuordnung: Mehrere Jahre, mehrere Förderprogramme

Ein praktisch bedeutsames Element der Regelung ist die Möglichkeit, die Investitionssumme auf mehrere Abrechnungsjahre zu verteilen. Empfänger sind damit nicht verpflichtet, für jedes einzelne Abrechnungsjahr eine neue Dekarbonisierungsmaßnahme umzusetzen – bei einer entsprechend hohen Investitionssumme kann eine einzelne, umfangreiche Maßnahme die Verpflichtungen aus mehreren Anträgen gleichzeitig erfüllen. Darüber hinaus können Investitionssummen anteilig auch auf andere Beihilferegelungen wie die BesAR, die SPK oder die BECV aufgeteilt werden, sofern die jeweilige Maßnahme auch dort als Gegenleistung anerkannt wird. Eine doppelte Anrechnung derselben Investitionssumme auf mehrere Förderprogramme ist dabei ausdrücklich ausgeschlossen.

Praxishinweis

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass gerade Unternehmen mit mehreren Förderanträgen – etwa gleichzeitiger Inanspruchnahme von SPK und Industriestrompreis für unterschiedliche Strommengen – von einer sorgfältigen, zentral koordinierten Investitionsplanung erheblich profitieren. Wir empfehlen, größere geplante Dekarbonisierungsinvestitionen von Anfang an daraufhin zu prüfen, welchen Förderprogrammen sie anteilig zugeordnet werden sollen, um die Vierjahresfrist bestmöglich auszunutzen und Doppelanrechnungen zuverlässig zu vermeiden. Zu beachten ist zudem die Besonderheit für das Abrechnungsjahr 2026: Hier darf die Dekarbonisierungsmaßnahme erst nach Beginn dieses Abrechnungsjahres, also nicht rückwirkend mit bereits vor 2026 getätigten Investitionen, umgesetzt werden.

Der Flexibilitätsbonus

Ein besonderer Anreiz besteht für Unternehmen, die ihre Reinvestition schwerpunktmäßig in Nachfrageflexibilität lenken: Wird mindestens 80 Prozent der Gegenleistungsverpflichtung durch entsprechende Maßnahmen erfüllt, erhöht sich der Basis-Beihilfebetrag um einen Flexibilitätsbonus von 10 Prozent. Diese Regelung setzt einen gezielten Anreiz, der über die reine Dekarbonisierung hinaus auf die Stabilität des Stromsystems einzahlt.

Fazit

Die Reinvestitionspflicht ist mehr als eine bloße Förderbedingung – sie eröffnet Unternehmen bei geschickter Planung erhebliche Gestaltungsspielräume über mehrere Jahre und Förderprogramme hinweg. Wer die Investitionsplanung frühzeitig und programmübergreifend koordiniert, kann die Vierjahresfrist optimal nutzen und zusätzlich vom Flexibilitätsbonus profitieren. Im nächsten Teil dieser Reihe befassen wir uns mit der Kumulierbarkeit von SPK, Industriestrompreis und BesAR in komplexen Konzernstrukturen.

Sie möchten Ihre Reinvestitionsstrategie für den Industriestrompreis optimal planen? Sprechen Sie uns an.

Jasper Stein, Rechtsanwalt · Energie und Recht – Die Kanzlei für Energie- und Steuerrecht · Köln & Berlin · www.energieundrecht.com