Industriestrompreis: Richtlinie veröffentlicht – wichtige Neuerungen gegenüber dem Entwurf

Industriestrompreis: Richtlinie veröffentlicht – wichtige Neuerungen gegenüber dem Entwurf — Energie und Recht

Am 6. Mai 2026 ist die Richtlinie über die Gewährung von Leistungen zur finanziellen Kompensation an strom- und handelsintensive Unternehmen zur Strompreisentlastung (sog. Industriestrompreis) im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und damit in Kraft getreten. Damit ist der seit Längerem diskutierte Industriestrompreis nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission vom 16. April 2026 nun auch formal wirksam.

Die Richtlinie gilt für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028. Anträge können erstmals im Jahr 2027 rückwirkend für das Abrechnungsjahr 2026 gestellt werden. Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Im Vergleich zum zuvor veröffentlichten Entwurf enthält die finale Richtlinie drei bemerkenswerte Änderungen, die für die Antragspraxis erheblich sein dürften.

1. Fördervoraussetzungen: Abstellungspunkt ist die Abnahmestelle – nicht das Unternehmen als Ganzes

Die wohl bedeutsamste Änderung gegenüber dem Richtlinienentwurf betrifft die Formulierung der Leistungsberechtigung. Die finale Richtlinie lautet:

„Leistungsberechtigt sind Unternehmen für Abnahmestellen, die einem Wirtschaftszweig mit einem erheblichen Verlagerungsrisiko (sogenannte Teilliste 1) des Anhangs I der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) zuzuordnen sind."

BAFA-Klarstellung

Das BAFA bestätigt diese Lesart auf seiner Internetseite ausdrücklich: „Es kommt lediglich auf die Einordnung der Abnahmestelle und nicht auf die des gesamten Unternehmens an."

Diese Formulierung eröffnet einen deutlich erweiterten Antragskreis im Vergleich zum Entwurf. Unternehmen, deren Gesamttätigkeit nicht einem der rund 91 förderfähigen Wirtschaftszweige der KUEBLL-Teilliste 1 zuzuordnen ist, können dennoch einen Antrag stellen – und zwar bezogen auf diejenigen Abnahmestellen, deren Tätigkeit einem begünstigten Wirtschaftszweig entspricht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zuordnung ist jeweils das Ende des Abrechnungsjahres (für 2026 also der 31. Dezember 2026).

Praktische Bedeutung

Konzerne oder Mischbetriebe, die neben förderfähigen Produktionsprozessen auch nicht förderfähige Geschäftsbereiche betreiben, sind nun nicht mehr pauschal von der Förderung ausgeschlossen. Entscheidend ist allein die Zuordnung der einzelnen Abnahmestelle zum förderberechtigten Wirtschaftszweig nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) – auch wenn das Statistische Landesamt inzwischen auf die WZ 2025 umgestellt hat. Das BAFA ist an die Einstufung der statistischen Landesämter dabei nicht gebunden und entscheidet eigenverantwortlich.

2. Gegenleistungen: Klarere Ausgestaltung und neue Variante über Energiemanagementsystem

Die finale Richtlinie enthält gegenüber dem Entwurf auch eine präzisere und erweiterte Darstellung der Gegenleistungen (Beitrag zur Dekarbonisierung).

Grundsätzlich gilt: Mit Erhalt der Billigkeitsleistung verpflichten sich Unternehmen, mindestens 50 % des gewährten Betrags in Dekarbonisierungsmaßnahmen zu investieren. Die Richtlinie nennt einen breiten Maßnahmenkatalog (Nr. 4.1), darunter:

Maßnahmenkatalog (Nr. 4.1)

  • Maßnahmen zur Steigerung der Erzeugungskapazität erneuerbarer Energien
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz (mit Auswirkung auf den Strombedarf)
  • Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität
  • Maßnahmen zur Infrastrukturmodernisierung oder -erweiterung
Neu gegenüber dem Entwurf

Ausdrücklich zulässig ist nun auch die Variante, wonach Unternehmen Maßnahmen umsetzen können, die im Rahmen eines Energiemanagementsystems konkret identifiziert worden sind. Dies stellt eine wichtige Erleichterung für Unternehmen dar, die bereits über ein zertifiziertes Energiemanagementsystem verfügen und dort Einsparpotenziale dokumentiert haben: Sie können diese Maßnahmen nun unmittelbar zur Erfüllung der Gegenleistungspflicht heranziehen, ohne auf einen allgemeineren Maßnahmenkatalog angewiesen zu sein.

Die Umsetzungsfrist beträgt 48 Monate nach Gewährung der Billigkeitsleistung. Anrechenbar sind dabei nur Maßnahmen, die frühestens im jeweiligen Abrechnungsjahr – also für den ersten Antrag ab dem 1. Januar 2026 – umgesetzt werden. Bereits früher realisierte Maßnahmen scheiden aus.

Flexibilitätsbonus

Zusätzlich zur Basisleistung besteht die Möglichkeit, einen Flexibilitätsbonus von 10 % zu beantragen. Dabei gelten erhöhte Anforderungen: 80 % des Mindestinvestitionsbetrags müssen in Maßnahmen zur nachfrageseitigen Flexibilität fließen.

3. Zeitpunkt der Maßnahmenumsetzung: Bereits ab Beginn des Abrechnungsjahres zulässig

Eine weitere, praktisch bedeutsame Änderung gegenüber dem Entwurf betrifft den frühestmöglichen Beginn der Dekarbonisierungsmaßnahmen. Im Entwurf war vorgesehen, dass Unternehmen erst nach Antragstellung mit der Umsetzung beginnen durften. Die finale Richtlinie lockert dies erheblich: Maßnahmen sind bereits ab dem Beginn des jeweiligen Abrechnungsjahres anrechenbar – für den ersten Antragszeitraum also ab dem 1. Januar 2026.

Praktische Bedeutung

Unternehmen, die im Laufe des Jahres 2026 bereits Investitionen in förderfähige Dekarbonisierungsmaßnahmen getätigt haben oder noch tätigen werden, können diese zur Erfüllung ihrer Gegenleistungspflicht heranziehen – unabhängig davon, ob der Antrag beim BAFA zu diesem Zeitpunkt bereits gestellt war. Die Umsetzung vor Gewährung der Billigkeitsleistung erfolgt dabei auf eigenes Risiko; ein Anspruch auf die Leistung lässt sich hieraus nicht ableiten. Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2026 umgesetzt wurden, bleiben hingegen weiterhin ausgeschlossen.

Dies gibt Unternehmen deutlich mehr Planungssicherheit und vermeidet den im Entwurf angelegten Fehlanreiz, sinnvolle Investitionen bis zur formalen Antragstellung hinauszuzögern.

Überblick: Die wichtigsten Eckpunkte der Richtlinie

Kriterium Inhalt
Förderzeitraum Abrechnungsjahre 2026–2028
Förderziel Zielpreis 5 ct/kWh (50 EUR/MWh)
Referenzpreis 2026 8,744 ct/kWh (87,44 EUR/MWh)
Differenzpreis 2026 3,744 ct/kWh (37,44 EUR/MWh)
Antragstellung Rückwirkend ab 2027 beim BAFA – Antragserfassung ab Dezember 2026
Gegenleistung Mindestens 50 % der Billigkeitsleistung in Dekarbonisierungsmaßnahmen
Zuständige Behörde BAFA

Handlungsempfehlung

Antragskreis neu prüfen

Unternehmen, die bislang angenommen haben, aufgrund ihrer Gesamtunternehmensstruktur nicht antragsberechtigt zu sein, sollten dies auf Grundlage der finalen Richtlinie neu prüfen. Entscheidend ist die Zuordnung der einzelnen Abnahmestellen – nicht die des Gesamtunternehmens.

Dekarbonisierungsmaßnahmen und Energiemanagementsystem

Daneben empfiehlt es sich, bereits jetzt zu prüfen, welche Dekarbonisierungsmaßnahmen in Betracht kommen und ob ein bestehendes Energiemanagementsystem konkrete Maßnahmen identifiziert hat, die zur Erfüllung der Gegenleistungspflicht genutzt werden können.

Investitionen des Jahres 2026 dokumentieren

Da die finale Richtlinie – anders als der Entwurf – Maßnahmen ab dem 1. Januar 2026 als anrechenbar anerkennt, sollten laufende oder bereits abgeschlossene Investitionen des Jahres 2026 sorgfältig dokumentiert werden.

Gerne beraten wir Sie bei der Prüfung der Antragsberechtigung sowie der Vorbereitung des Antragsverfahrens beim BAFA.

Beratung zur Antragsberechtigung und zum BAFA-Verfahren

Wir beraten strom- und handelsintensive Unternehmen bei der Prüfung der Antragsberechtigung nach der neuen Richtlinie, der Zuordnung von Abnahmestellen zu förderfähigen Wirtschaftszweigen sowie bei der Strukturierung und Dokumentation der Dekarbonisierungsmaßnahmen.

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Autor

Jasper Stein

Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Stein Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Rechtsgrundlage: Richtlinie über die Gewährung von Leistungen zur finanziellen Kompensation an strom- und handelsintensive Unternehmen zur Strompreisentlastung (Industriestrompreis) für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028, BAnz AT 06.05.2026 B1; beihilferechtliche Grundlage: Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF), Abschnitt 4.5.

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 12. Mai 2026 wieder und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.