Industriestrompreis: Erfolgreicher Antrag auf Fördermittel: Rechtssichere Abgrenzung der Konzernstruktur

Konzernstruktur in Förderverfahren: BesAR, SPK und Industriestrompreis
Energierecht 19. Mai 2026

Förderinstrumente für energieintensive Unternehmen teilen einen gemeinsamen regulatorischen Kern: Die wirtschaftliche Einheit des Unternehmens muss gegenüber der Behörde nachvollziehbar und konsistent dargestellt werden. Was intern klar gegliedert scheint, wird im Verfahren häufig zur Hauptfrage – mit erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen.

Kernaussagen dieses Beitrags
BesAR, Strompreiskompensation und Industriestrompreis teilen einen gemeinsamen regulatorischen Kern: die Darstellung der wirtschaftlichen Einheit.
Förderrecht bewertet nicht die formale, sondern die wirtschaftliche Struktur – Beteiligungsquoten allein sind nicht entscheidend.
Umstrukturierungen kurz vor der Antragstellung können historische Verbrauchsdaten gefährden und Fördervoraussetzungen in Frage stellen.
Internationale Strukturen und Private-Equity-Beteiligungen geraten bei der Strompreiskompensation zunehmend in den behördlichen Fokus.
Inkonsistente Darstellungen in Jahresabschlüssen, Organigrammen und Förderanträgen werden als Indiz für strukturelle Widersprüche gewertet.
Frühzeitige Analyse der Konzernstruktur reduziert Verfahrensrisiken erheblich.

Förderinstrumente für energieintensive Unternehmen: ein gemeinsamer regulatorischer Kern

Die Energiekosten bleiben ein zentraler Belastungsfaktor für industrielle Standorte in Deutschland. Um stromkostenbedingte Wettbewerbsnachteile abzufedern, stehen mehrere Entlastungsmechanismen zur Verfügung: die Besondere Ausgleichsregelung nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG), die Strompreiskompensation für indirekte CO₂-Kosten sowie der Industriestrompreis, der seit der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger am 6. Mai 2026 in Kraft ist.

Diese Instrumente unterscheiden sich in ihrer Ausgestaltung erheblich. Sie teilen jedoch einen gemeinsamen regulatorischen Kern: Wer Förderung beantragt, muss die wirtschaftliche Einheit seines Unternehmens gegenüber der zuständigen Behörde nachvollziehbar und konsistent darstellen.

Genau hier entstehen in der Praxis regelmäßig Probleme. Unternehmen nehmen ihre operative Struktur häufig vereinfachter wahr, als Behörden und beihilferechtliche Prüfinstanzen sie bewerten. Während intern nach Geschäftsbereichen, Standorten oder Produktionslinien gedacht wird, orientiert sich die rechtliche Einordnung an Beteiligungsverhältnissen, Kontrollrechten und wirtschaftlicher Einflussnahme.

Was „Konzernstruktur" im Förder- und Beihilferecht bedeutet

Der Begriff der Konzernstruktur wird in Förderverfahren häufig zu eng verstanden. Gemeint ist nicht allein die klassische Mutter-Tochter-Struktur im aktienrechtlichen Sinne. Entscheidend ist vielmehr, welche Unternehmen aus beihilferechtlicher Sicht als wirtschaftlich verbundene Einheit anzusehen sind – eine Frage, bei der bereits mittelbare Beteiligungen oder atypische Einflussrechte erhebliche Konsequenzen haben können.

Ein typisches Beispiel: Ein mittelständisches Industrieunternehmen betreibt seine energieintensive Produktion in einer operativen Gesellschaft, während Grundstücke, Maschinen oder Personal in eigenständigen Schwester- oder Besitzgesellschaften gehalten werden. Intern erscheinen diese Strukturen organisatorisch klar getrennt. Im Förderverfahren stellt sich jedoch regelmäßig die Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt.

Aus der Beratungspraxis

In einem von uns begleiteten Verfahren war die Produktionsgesellschaft formal nur Minderheitsgesellschafterin einer weiteren Betriebsgesellschaft. Gleichzeitig bestanden umfassende Zustimmungsrechte, langfristige Exklusivlieferverträge und personelle Überschneidungen in der Geschäftsführung. Die Behörde stellte deshalb nicht allein auf die Beteiligungsquote ab, sondern prüfte die tatsächliche wirtschaftliche Einflussmöglichkeit umfassend.

Solche Fälle zeigen: Förderverfahren folgen keiner rein formalen gesellschaftsrechtlichen Logik. Die tatsächliche wirtschaftliche Realität der Unternehmensgruppe ist maßgeblich.

Besondere Ausgleichsregelung: Umstrukturierungen im Fokus der Prüfung

Im Rahmen der BesAR ist die Darstellung der Konzernstruktur vor allem deshalb bedeutsam, weil Stromverbräuche, Unternehmenszuordnungen und wirtschaftliche Kontinuitäten nachvollziehbar dokumentiert werden müssen. Besonders konfliktanfällig sind dabei Umstrukturierungen kurz vor der Antragstellung.

Energieintensive Betriebsteile werden aus haftungs- oder finanzierungsrechtlichen Gründen nicht selten auf eigenständige Gesellschaften ausgegliedert. Erfolgt eine solche Ausgliederung kurz vor der Antragstellung, stellt sich regelmäßig die Frage, ob historische Stromverbrauchsdaten weiterhin herangezogen werden dürfen oder ob die neue Gesellschaft als vollständig neues Unternehmen zu behandeln ist.

Aus der Beratungspraxis

In einem Mandat aus der metallverarbeitenden Industrie war die Produktion im Zuge einer Konzernreorganisation auf eine neu gegründete Tochtergesellschaft übertragen worden. Wirtschaftlich hatte sich nichts verändert: Personal, Maschinenpark und Abnehmerstruktur blieben vollständig erhalten. Antragstellerin war jedoch eine neue Gesellschaft. Im Verfahren rückte weniger die technische Produktionsstruktur in den Vordergrund als die Frage wirtschaftlicher Kontinuität. Ausschlaggebend waren letztlich die unveränderten Produktionsabläufe, die Übernahme wesentlicher Vermögensgegenstände sowie die fortbestehende Steuerung durch die Konzernleitung.

Rechtliche Einordnung

Der Fall illustriert, dass Behörden zunehmend auf die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung setzen – und nicht allein auf gesellschaftsrechtliche Formalien. Wer eine Ausgliederung plant, sollte die förderrechtlichen Konsequenzen frühzeitig prüfen, bevor gesellschaftsrechtliche Maßnahmen umgesetzt werden.

Strompreiskompensation: Internationale Strukturen unter beihilferechtlichem Druck

Bei der Strompreiskompensation gestaltet sich die Situation regelmäßig noch komplexer. Die Fördermechanismen beruhen auf unionsrechtlichen Vorgaben und unterliegen damit einer intensiveren beihilferechtlichen Kontrolle. Dies betrifft insbesondere die Frage, welche Gesellschaften einem Unternehmen zuzurechnen sind.

Besondere Herausforderungen entstehen bei internationalen Unternehmensgruppen. In mehreren Verfahren zeigte sich, dass deutsche Produktionsgesellschaften formal eigenständig auftraten, strategische Entscheidungen jedoch auf Ebene ausländischer Holdinggesellschaften getroffen wurden – ergänzt durch konzerninterne Cash-Pooling-Strukturen oder zentrale Einkaufsorganisationen.

Für die Behörden stellte sich damit die zentrale Frage: Handelt es sich um ein isoliert agierendes Einzelunternehmen oder um eine wirtschaftlich einheitliche Gruppe? Diese Einordnung wird unmittelbar relevant, sobald Förderobergrenzen, Transparenzpflichten oder beihilferechtliche Kumulierungsregelungen zu prüfen sind.

Private Equity im Fokus

Besondere Aufmerksamkeit richten Behörden dabei zunehmend auf Private-Equity-Strukturen. Denn selbst wenn Beteiligungsfonds operativ nicht in das Tagesgeschäft eingreifen, können bestimmte Zustimmungsrechte oder Governance-Mechanismen ausreichen, um einen förderrechtlich relevanten Einfluss zu begründen.

Industriestrompreis: Dieselben Fragestellungen in neuem Rechtsrahmen

Mit der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger am 6. Mai 2026 ist der Industriestrompreis in Kraft getreten. Die Beihilfegenehmigung durch die Europäische Kommission war am 16. April 2026 erteilt worden. Damit ist das Instrument kein politisches Vorhaben mehr, sondern geltendes Recht – und die zentralen Wertungsfragen aus BesAR und Strompreiskompensation stellen sich jetzt auch im Rahmen des neuen Förderinstruments.

Denn auch der Industriestrompreis knüpft an energieintensive Produktionsprozesse und die wirtschaftliche Belastung durch Stromkosten an – und damit zwangsläufig an die Frage, welche Unternehmensteile wirtschaftlich zusammengehören. Antragsberechtigt sind Unternehmen für Abnahmestellen, die einem förderfähigen Wirtschaftszweig zuzuordnen sind. Bei Unternehmensgruppen, die Energiebezug, Produktion, Grundstückshaltung und Personal auf mehrere Gesellschaften verteilt haben, stellt sich daher unmittelbar die Frage der sachgerechten Zuordnung.

Aus der Beratungspraxis

In einem Fall aus der chemischen Industrie erfolgte der Energieeinkauf zentral über eine Konzerngesellschaft, während die eigentliche Produktion durch mehrere operative Töchter erbracht wurde. Die Behörde hinterfragte, welcher Gesellschaft die wirtschaftliche Energiekostenbelastung tatsächlich zuzurechnen sei. Genau diese Fragestellung ist beim Industriestrompreis strukturell angelegt: Die Richtlinie stellt auf die Abnahmestelle ab, nicht auf das Gesamtunternehmen – was Gestaltungsspielraum eröffnet, aber auch Abgrenzungsfragen aufwirft.

Konsistenz als Schlüsselfaktor im Förderverfahren

Ein wiederkehrendes Problem vieler Verfahren: Unternehmen verwenden in unterschiedlichen Kontexten unterschiedliche Darstellungen ihrer Konzernstruktur. Angaben im Förderantrag weichen von Jahresabschlüssen, internen Organigrammen, steuerlichen Dokumentationen oder Finanzierungsunterlagen ab. Was intern oft historisch gewachsen ist, wird im behördlichen Verfahren als Indiz für Widersprüche oder strukturelle Unklarheiten gewertet.

Hinzu kommt, dass Behörden zunehmend nicht nur gesellschaftsrechtliche Dokumente prüfen, sondern auch tatsächliche Entscheidungs- und Steuerungsstrukturen hinterfragen.

Typische Prüfungsfragen der Behörden
  • Wer trifft Investitionsentscheidungen – und auf welcher Ebene?
  • Wo werden Produktionsmengen gesteuert?
  • Welche Gesellschaft trägt die wirtschaftlichen Risiken?
  • Bestehen konzerninterne Weisungsrechte?
  • Werden zentrale Funktionen gemeinschaftlich ausgeübt?

In komplexen Konzernstrukturen entscheidet daher häufig weniger das Organigramm als die tatsächliche wirtschaftliche Realität.

Frühzeitige Analyse reduziert Verfahrensrisiken

Die Erfahrung aus Förder- und Prüfverfahren zeigt, dass eine frühzeitige Auseinandersetzung mit der Konzernstruktur erhebliche praktische Vorteile bietet. Unternehmen sollten bereits vor der Antragstellung prüfen, ob gesellschaftsrechtliche Struktur, operative Organisation und Außendarstellung konsistent aufeinander abgestimmt sind.

1. Beteiligungsverhältnisse und Einflussrechte

Welche Gesellschaften sind über Beteiligungen, Weisungsrechte oder vertragliche Bindungen wirtschaftlich miteinander verbunden? Auch mittelbare Strukturen und atypische Einflussrechte müssen erfasst werden.

2. Konzerninterne Leistungsbeziehungen

Bestehen gesellschaftsübergreifende Dienstleistungs-, Lieferungs- oder Finanzierungsbeziehungen? Diese können bei der Einordnung als wirtschaftliche Einheit erhebliches Gewicht haben.

3. Entscheidungs- und Steuerungsstrukturen

Wo werden Investitions-, Produktions- und Einkaufsentscheidungen tatsächlich getroffen? Die operative Realität kann von der gesellschaftsrechtlichen Struktur erheblich abweichen.

4. Zuordnung von Stromverbräuchen und Produktionsdaten

Können Verbrauchsdaten eindeutig der antragstellenden Gesellschaft zugeordnet werden? Gerade bei geplanten Umstrukturierungen ist zu prüfen, ob historische Daten weiterhin nutzbar bleiben.

5. Konsistenz der Außendarstellung

Stimmen Jahresabschlüsse, Organigramme, steuerliche Dokumentationen und Förderanträge in der Darstellung der Konzernstruktur überein? Abweichungen werden im Verfahren regelmäßig als Widerspruch gewertet.

Fazit

Die Konzernstruktur ist zentraler Prüfungsgegenstand energierechtlicher Förderverfahren – bei BesAR und Strompreiskompensation seit Jahren, beim Industriestrompreis ab sofort. Entscheidend ist dabei nicht die formale gesellschaftsrechtliche Konstruktion, sondern die wirtschaftliche Realität der Unternehmensgruppe.

Je komplexer die Konzernorganisation ausgestaltet ist, desto wichtiger wird eine konsistente und rechtlich belastbare Darstellung gegenüber den zuständigen Behörden. Unternehmen, die hier frühzeitig analysieren und strukturieren, verschaffen sich im Verfahren einen wesentlichen Vorteil.

Häufige Fragen

Im Förder- und Beihilferecht ist nicht allein die klassische Mutter-Tochter-Struktur im aktienrechtlichen Sinne maßgeblich. Entscheidend ist, welche Unternehmen aus beihilferechtlicher Sicht als wirtschaftlich verbundene Einheit anzusehen sind. Bereits mittelbare Beteiligungen, umfassende Zustimmungsrechte, langfristige Exklusivverträge oder personelle Überschneidungen in der Geschäftsführung können dazu führen, dass Gesellschaften gemeinsam bewertet werden – unabhängig davon, wie die interne Organisationsstruktur aussieht.

Bei der BesAR müssen Stromverbräuche, Unternehmenszuordnungen und wirtschaftliche Kontinuitäten nachvollziehbar dargestellt werden. Besonders konfliktanfällig sind Umstrukturierungen kurz vor der Antragstellung. Behörden prüfen dabei zunehmend, ob trotz gesellschaftsrechtlicher Neustrukturierung eine wirtschaftliche Kontinuität angenommen werden kann. Ausschlaggebend sind tatsächliche Produktionsabläufe, übernommene Vermögensgegenstände und die fortbestehende Steuerung durch die Konzernleitung – nicht allein die formale Gesellschafterstellung.

Die Strompreiskompensation unterliegt einer intensiven beihilferechtlichen Kontrolle auf Basis unionsrechtlicher Vorgaben. Behörden prüfen, ob tatsächlich ein isoliert handelndes Einzelunternehmen vorliegt oder eine wirtschaftlich einheitliche Unternehmensgruppe. Besondere Herausforderungen entstehen bei internationalen Strukturen mit ausländischen Holdinggesellschaften, konzerninternen Cash-Pooling-Systemen und bei Private-Equity-Beteiligungen – gerade dann, wenn Förderobergrenzen oder Kumulierungsregelungen zu prüfen sind.

Wer energieintensive Betriebsteile ausgliedert oder Konzernstrukturen verändert, sollte die förderrechtlichen Konsequenzen prüfen, bevor gesellschaftsrechtliche Maßnahmen umgesetzt werden. Relevante Fragen sind: Bleiben historische Stromverbrauchsdaten nutzbar? Kann wirtschaftliche Kontinuität nachgewiesen werden? Ändert sich die Zuordnung der antragstellenden Gesellschaft? Eine frühzeitige Abstimmung mit rechtlicher Beratung reduziert das Risiko erheblich, im Verfahren als vollständig neues Unternehmen behandelt zu werden.

Der Industriestrompreis ist seit dem 6. Mai 2026 in Kraft. Er stellt bei der Antragsberechtigung auf die einzelne Abnahmestelle ab, nicht auf das Gesamtunternehmen – was Gestaltungsspielraum eröffnet, aber auch Abgrenzungsfragen aufwirft. Die zentralen Wertungsfragen aus BesAR und Strompreiskompensation kehren damit in neuem Gewand wieder: Welcher Gesellschaft ist der Strombezug zuzurechnen? Besteht eine wirtschaftliche Einheit, die über mehrere formell eigenständige Gesellschaften hinweg bewertet werden muss? Wer diese Fragen vor der Antragstellung strukturiert beantwortet, reduziert das Risiko behördlicher Rückfragen erheblich.

Der wichtigste Schritt ist eine frühzeitige, konsistente Dokumentation der Konzernstruktur. Beteiligungsverhältnisse, konzerninterne Leistungsbeziehungen, Entscheidungsstrukturen und die Zuordnung von Stromverbräuchen sollten so aufbereitet sein, dass sie in Förderantrag, Jahresabschluss und steuerlicher Dokumentation übereinstimmen. Abweichungen zwischen diesen Quellen werden von Behörden regelmäßig als Widerspruch gewertet – und können zu Nachprüfungen oder Ablehnungen führen.

Unsere Beratung

Wir begleiten Unternehmen bei der rechtlichen Analyse komplexer Konzern- und Beteiligungsstrukturen im Zusammenhang mit energierechtlichen Förder- und Entlastungssystemen – von der Vorbereitung und Begleitung von BesAR- und Strompreiskompensationsverfahren bis zur Bewertung regulatorischer Auswirkungen geplanter Umstrukturierungen. Unsere Beratung verbindet gesellschaftsrechtliche, energierechtliche und beihilferechtliche Fragestellungen mit den praktischen Anforderungen behördlicher Verfahren.

Jetzt Kontakt aufnehmen
Autor

Jasper Stein

Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Stein Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Weiterführend Industriestrompreis-Richtlinie 2026: Änderungen gegenüber dem Entwurf und BAFA-Verfahren

Dieser Beitrag ersetzt keine Einzelfallberatung. Die geschilderten Beobachtungen aus der Beratungspraxis sind allgemein gehalten und geben keine konkreten Mandatsverhältnisse wieder.