Strompreiskompensation 2025: Antragsvoraussetzungen und die Frist zum 17.08.2026

Auf einen Blick
  • Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat die materielle Ausschlussfrist für SPK-Anträge zum Abrechnungsjahr 2025 auf den 17. August 2026 festgelegt.
  • Die neue Billigkeitsrichtlinie für die Abrechnungsjahre 2025 bis 2030 wurde am 22. Mai 2026 im Entwurf veröffentlicht und erweitert den Kreis der beihilfeberechtigten Sektoren erheblich.
  • Der Antrag besteht aus zwei Komponenten: dem eigentlichen Beihilfeantrag sowie entweder dem Nachweis bereits erbrachter ökologischer Gegenleistungen oder – für neu hinzugekommene Sektoren unter bestimmten Voraussetzungen – einer Verpflichtungserklärung.
  • Ab einem geförderten Stromverbrauch von mehr als 10 GWh ist ein Wirtschaftsprüfertestat erforderlich; für Beihilfesummen bis 100.000 Euro gelten Prüferleichterungen.
  • SPK und Industriestrompreis schließen sich für denselben Stromverbrauch gegenseitig aus – eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

Nachdem wir in Teil 1 dieser Reihe einen Überblick über die verschiedenen Entlastungsinstrumente gegeben haben, widmet sich Teil 2 der Strompreiskompensation im Detail – mit Blick auf die für viele Unternehmen entscheidende Frist zum 17. August 2026.

Die neue Billigkeitsrichtlinie 2025–2030

Am 22. Mai 2026 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Entwurf einer neuen SPK-Billigkeitsrichtlinie für die Abrechnungsjahre 2025 bis 2030 veröffentlicht. Sie löst die bisherige Fassung vom 13. März 2024 ab und setzt eine im Dezember 2025 von der Europäischen Kommission beschlossene, deutlich erweiterte EU-Beihilfeleitlinie um. Für das Abrechnungsjahr 2025 beträgt die Beihilfeintensität 80 Prozent für die bereits bisher begünstigten „klassischen" Sektoren und 75 Prozent für die neu hinzugekommenen Sektoren. Die Anwendung der Richtlinie steht weiterhin unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Die Antragsfrist: 17. August 2026

Die DEHSt hat gemäß Nummer 6.1 der SPK-Billigkeitsrichtlinie das Ende der Antragsfrist für das Abrechnungsjahr 2025 auf den 17. August 2026 festgelegt. Es handelt sich um eine materielle Ausschlussfrist – nach ihrem Ablauf ist eine Antragstellung für das betreffende Abrechnungsjahr ausgeschlossen. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich digital über die Erfassungssoftware im Formular-Management-System (FMS) und wird über die Virtuelle Poststelle der DEHSt eingereicht.

Der zweiteilige Antrag: Beihilfe und ökologische Gegenleistung

Seit dem Abrechnungsjahr 2023 setzt sich der SPK-Antrag aus zwei Komponenten zusammen: dem eigentlichen Antrag auf Beihilfe sowie einem gesonderten Nachweis der ökologischen Gegenleistungen. Grundvoraussetzung ist der Betrieb eines zertifizierten Energiemanagementsystems nach ISO 50001 oder eines validierten Umweltmanagementsystems nach EMAS. Hinzu kommt die Umsetzung identifizierter Energieeffizienz- und Klimaschutzmaßnahmen, deren Wirtschaftlichkeit nach der Kapitalwertmethode VALERI (DIN EN 17463) zu bewerten ist – wobei sich die Anforderungen ab dem Abrechnungsjahr 2026 verschärfen: Maßgeblich ist dann ein positiver Kapitalwert nach 90 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer, gegenüber 60 Prozent (begrenzt auf neun Jahre) in den Vorjahren.

Für Unternehmen aus den neu in die SPK aufgenommenen Sektoren gelten für das Abrechnungsjahr 2025 Übergangserleichterungen: Wer noch kein Energiemanagementsystem betreibt oder die identifizierten Maßnahmen noch nicht vollständig umgesetzt hat, kann die Voraussetzungen zunächst über eine Verpflichtungserklärung erfüllen. Zudem wurde für diese Sektoren ein vereinfachter Grünstromnachweis eingeführt.

Praxishinweis

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass gerade neu antragsberechtigte Unternehmen die Vorbereitungszeit für den zweiteiligen Antrag regelmäßig unterschätzen. Wir empfehlen, frühzeitig zu prüfen, ob die eigenen Produkte einem beihilfeberechtigten (Teil-)Sektor nach Anhang I der EU-Beihilfeleitlinien zuzuordnen sind, den Status des Energiemanagementsystems zu erheben und identifizierte Effizienzmaßnahmen rechtzeitig vor dem 31. Dezember des Abrechnungsjahres umzusetzen – nachträglicher Nachweis ersetzt nicht die tatsächliche Umsetzung. Bei Standorten in Industrieparks sollte zudem frühzeitig mit dem liefernden Unternehmen abgestimmt werden, welche Nachweise für leitungsgebundene Sekundärenergien erforderlich sind. Für eigenerzeugten Strom aus vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommenen EEG-Anlagen mit fortbestehendem Vergütungsanspruch wird keine SPK gewährt – dies sollte bei der Verbrauchsallokation berücksichtigt werden.

Abgrenzung zum Industriestrompreis

Wie bereits in Teil 1 dargestellt, sind SPK und Industriestrompreis grundsätzlich kombinierbar, jedoch nicht für dieselbe Strommenge. Unternehmen, die beide Instrumente in Anspruch nehmen möchten, sollten die Verbrauchsallokation vor Antragstellung durchdenken, da sich die günstigere Zuordnung je nach Anlage und Sektor unterscheiden kann.

Fazit

Die Frist zum 17. August 2026 rückt näher, und insbesondere neu antragsberechtigte Unternehmen sollten die Vorbereitung ihres zweiteiligen SPK-Antrags jetzt priorisieren. Die verschärften VALERI-Anforderungen ab 2026 und die auslaufenden Übergangserleichterungen für neue Sektoren erhöhen den Vorbereitungsaufwand zusätzlich. Im nächsten Teil dieser Reihe vertiefen wir die Nachweispflichten für ökologische Gegenleistungen im Detail.

Sie möchten Ihren SPK-Antrag für das Abrechnungsjahr 2025 fristgerecht und vollständig vorbereiten? Sprechen Sie uns an.

Jasper Stein, Rechtsanwalt · Energie und Recht – Die Kanzlei für Energie- und Steuerrecht · Köln & Berlin · www.energieundrecht.com