PUE-Pflichten für Rechenzentren: Bestandsanlagen und Neuanlagen im Vergleich

Auf einen Blick
  • § 11 EnEfG differenziert zwischen Bestandsanlagen (Inbetriebnahme vor dem 1. Juli 2026) und Neuanlagen (Inbetriebnahme ab diesem Stichtag) mit unterschiedlichen PUE-Anforderungen.
  • Bestandsanlagen müssen ab dem 1. Juli 2027 einen PUE-Wert von höchstens 1,5 und ab dem 1. Juli 2030 von höchstens 1,3 im Jahresdurchschnitt dauerhaft erreichen.
  • Neuanlagen unterliegen von Beginn an einem PUE-Wert von 1,2 sowie einer gestaffelten Pflicht zur Wiederverwendung von Energie (10 %, 15 %, 20 %).
  • Der Stromeinsatz von Anlagen zur Aufwertung der Abwärme bleibt bei der PUE-Berechnung unberücksichtigt.
  • Ein Kabinettsentwurf vom April 2026 sieht eine Anhebung der Grenzwerte vor – bislang ist die Novelle jedoch nicht in Kraft getreten.

Nachdem wir in Teil 1 unserer Reihe den Anwendungsbereich des EnEfG für Rechenzentren geklärt haben, wenden wir uns nun der ersten materiellen Kernpflicht zu: der Energieverbrauchseffektivität, kurz PUE (Power Usage Effectiveness). Der Gesetzgeber unterscheidet hier klar zwischen Bestandsanlagen und Neuanlagen – mit erheblichen Konsequenzen für die Investitions- und Betriebsplanung.

Die Zwei-Regime-Logik des § 11 EnEfG

Die PUE beschreibt nach der Definition der DIN EN 50600-4-2 das Verhältnis des jährlichen Gesamtenergiebedarfs eines Rechenzentrums zum Energiebedarf der Informationstechnik selbst. Je näher der Wert an 1,0 liegt, desto geringer ist der Anteil, der auf Kühlung, Stromverteilung und sonstige Infrastruktur entfällt.

§ 11 EnEfG knüpft die materiellen Anforderungen an das Inbetriebnahmedatum: Rechenzentren, die vor dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen oder aufgenommen haben, gelten als Bestandsanlagen und unterliegen einem gestuften Absenkungspfad. Rechenzentren, die ab diesem Stichtag den Betrieb aufnehmen, fallen als Neuanlagen sofort unter das strengere Regime. Diese Differenzierung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich bauliche und technische Effizienzmaßnahmen bei Neubauten von Anfang an einplanen lassen, während Bestandsanlagen auf nachträgliche Ertüchtigung im Rahmen ihrer Investitionszyklen angewiesen sind.

PUE-Pflichten für Bestandsanlagen: Der Stufenplan bis 2030

Für Bestandsanlagen sieht das EnEfG einen zweistufigen Absenkungspfad vor: Ab dem 1. Juli 2027 ist ein PUE-Wert von höchstens 1,5 im Jahresdurchschnitt einzuhalten, ab dem 1. Juli 2030 verschärft sich die Anforderung auf höchstens 1,3. Beide Werte müssen dauerhaft, also nicht nur punktuell, erreicht werden.

Bei der Berechnung ist zu berücksichtigen, dass der Stromeinsatz von Anlagen, die ausschließlich der Aufwertung der Abwärme des Rechenzentrums dienen – etwa Wärmepumpen zur Anhebung des Temperaturniveaus für die Einspeisung in ein Wärmenetz –, unberücksichtigt bleibt. Diese Ausnahme ist praktisch bedeutsam, da sie Investitionen in Abwärmenutzung nicht zulasten der PUE-Bilanz gehen lässt.

Praxishinweis

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass Betreiber von Bestandsanlagen den Stufenplan bis 2030 in ihre technische Erneuerungsplanung integrieren sollten, statt beide Stichtage isoliert zu betrachten. Kühlungsmodernisierungen, die ohnehin im Rahmen des regulären Investitionszyklus anstehen, lassen sich häufig so terminieren, dass sie zugleich den PUE-Zielwert des jeweils nächsten Stichtags erfüllen. Wir empfehlen zudem, die PUE-Berechnung nach DIN EN 50600-4-2 von Beginn an sauber und nachvollziehbar zu dokumentieren, insbesondere im Hinblick auf die Ausnahme für Abwärme-Aufwertungsanlagen.

PUE- und Wiederverwendungspflichten für Neuanlagen

Neuanlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2026 müssen von Beginn an einen PUE-Wert von höchstens 1,2 erreichen – deutlich strenger als der langfristige Zielwert für Bestandsanlagen. Hinzu tritt eine eigenständige Pflicht zur Wiederverwendung von Energie nach DIN EN 50600-4-6: Neuanlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2026 müssen einen Anteil wiederverwendeter Energie von mindestens 10 Prozent nachweisen, bei Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2027 steigt die Anforderung auf 15 Prozent, ab dem 1. Juli 2028 auf 20 Prozent. Diese Werte sind spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme im Jahresdurchschnitt dauerhaft zu erreichen.

Das Gesetz sieht in bestimmten Konstellationen Ausnahmen von der Wiederverwendungspflicht vor, etwa wenn keine zumutbare Möglichkeit zur Einspeisung in ein Wärmenetz besteht. Reagiert der Wärmenetzbetreiber innerhalb von sechs Monaten nach Anfrage des Rechenzentrumsbetreibers nicht mit einer Auskunft zur verfügbaren Netzkapazität, wird die ausreichende Kapazität gesetzlich vermutet – ein Umstand, der für die Planungssicherheit auf Betreiberseite spricht, aber eine rechtzeitige und dokumentierte Anfrage voraussetzt.

Ausblick: Die geplante Novelle und ihre Bedeutung für Investitionsentscheidungen

Am 9. April 2026 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Gesetzentwurf zur Novellierung des EnEfG vorgelegt, der unter anderem eine Anhebung der PUE-Grenzwerte vorsieht: für Bestandsanlagen auf 1,6 statt 1,5 ab 2027 beziehungsweise 1,4 statt 1,3 ab 2030, für Neuanlagen auf 1,3 statt 1,2. Der Entwurf befindet sich jedoch noch im Gesetzgebungsverfahren; mit einer Verabschiedung ist frühestens im dritten oder vierten Quartal 2026 zu rechnen. Bis zur Verkündung bleibt die geltende, strengere Rechtslage maßgeblich.

Für Investitionsentscheidungen bedeutet dies: Wer aktuell ein Rechenzentrum plant oder modernisiert, sollte technisch auf die geltenden Grenzwerte auslegen und die Entwicklung der Novelle parallel beobachten, ohne die Umsetzung auf eine mögliche Erleichterung zu verschieben. Eine verlässliche Aussage zur endgültigen Fassung ist erst nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens möglich.

Fazit

Die Zwei-Regime-Logik des § 11 EnEfG stellt unterschiedliche, aber jeweils anspruchsvolle Anforderungen an Bestands- und Neuanlagen. Für beide gilt: Die PUE-Berechnung sollte frühzeitig methodisch sauber aufgesetzt werden, um spätere Nachweisprobleme zu vermeiden. Angesichts der laufenden Novellierung empfiehlt sich zudem eine regelmäßige Überprüfung der eigenen Planungsannahmen. Im nächsten Teil dieser Reihe ordnen wir die Abwärmenutzungspflicht im Detail ein – einschließlich der im Novelle-Entwurf vorgesehenen Erleichterungen.

Sie planen ein Neuanlagen-Projekt oder möchten Ihre Bestandsanlage auf den PUE-Stufenplan vorbereiten? Sprechen Sie uns an.

Jasper Stein, Rechtsanwalt · Energie und Recht – Die Kanzlei für Energie- und Steuerrecht · Köln & Berlin · www.energieundrecht.com