Dach-PV: Warum die Anlagengröße auch über die Umsatzsteuer entscheidet

Auf einen Blick
  • Seit 2023 gilt für bestimmte Photovoltaikanlagen der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG – beim Kauf fällt keine Umsatzsteuer an, sodass sich die Frage des Vorsteuerabzugs für diese Anlagen praktisch nicht stellt.
  • Der Nullsteuersatz gilt nur innerhalb bestimmter Grenzen. Dieselbe Anschlussleistung, die aus regulatorischer Sicht den Netzanschluss bestimmt, entscheidet mit darüber, ob eine Anlage noch profitiert.
  • Für Anlagen oberhalb dieser Grenze oder mit nicht begünstigten Komponenten bleibt die reguläre Umsatzsteuer maßgeblich – dann stellen sich Kleinunternehmerregelung und Vorsteuerabzug unabhängig von der einkommensteuerlichen Behandlung.
  • Die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG hat auf die umsatzsteuerliche Behandlung keinen Einfluss – beide Ebenen sind getrennt zu prüfen.

In Teil 1 dieser Serie haben wir gezeigt, dass die Anschlussleistung am Standort regulatorisch über die realisierbare Anlagengröße mitentscheidet. Genau dieselbe Größenfrage kehrt bei der Umsatzsteuer wieder – nur mit anderen Grenzwerten und anderen Konsequenzen. Teil 2 ordnet ein, wo Nullsteuersatz und Vorsteuerabzug ineinandergreifen.

Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG

Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen gilt seit dem 1. Januar 2023 unter bestimmten Voraussetzungen ein Steuersatz von 0 Prozent. Begünstigt sind unter anderem Anlagen bis zu einer bestimmten installierten Bruttoleistung, die auf oder in der Nähe von Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden oder Gebäuden mit gemeinnütziger Nutzung installiert werden. Für Betreiber solcher Anlagen entfällt die Umsatzsteuer bereits beim Erwerb – eine Vorsteuerabzugsproblematik stellt sich in diesen Fällen regelmäßig nicht.

Wo die Anlagengröße erneut zur Weichenstellung wird

Der Nullsteuersatz ist an Größen- und Nutzungsgrenzen geknüpft, die sich nicht mit den einkommensteuerlichen Grenzen aus § 3 Nr. 72 EStG decken müssen. Eine Anlage, deren Dimensionierung sich – wie in Teil 1 beschrieben – vor allem an der verfügbaren Netzanschlusskapazität orientiert, kann daher umsatzsteuerlich anders zu behandeln sein als einkommensteuerlich. Unternehmen sollten beide Grenzwerte getrennt prüfen, bevor die endgültige Anlagengröße feststeht.

Praxishinweis

Bei Anlagen mit Speicher oder Ladeinfrastruktur lohnt sich ein genauer Blick darauf, welche Komponenten vom Nullsteuersatz erfasst sind und welche nicht. Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass gerade bei nachträglicher Erweiterung bestehender Anlagen unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlungen einzelner Bauteile zusammentreffen können.

Wenn der Nullsteuersatz nicht greift: Kleinunternehmerregelung und Vorsteuerabzug

Liegt eine Anlage außerhalb der begünstigten Größen- oder Nutzungsgrenzen, fällt beim Erwerb reguläre Umsatzsteuer an. Betreiber stehen dann vor der Entscheidung zwischen Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG und der Option zur Regelbesteuerung, um die Vorsteuer aus der Anschaffung geltend machen zu können – verbunden mit einer mehrjährigen Bindungsfrist. Diese umsatzsteuerliche Weichenstellung steht unabhängig neben der einkommensteuerlichen Behandlung nach § 3 Nr. 72 EStG und sollte im Zusammenspiel mit unserem Kollegen Dr. Alexander Kersten im Einzelfall durchgerechnet werden.

Fazit

Umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz und einkommensteuerliche Befreiung folgen unterschiedlichen Grenzwerten und sind getrennt zu prüfen. Wer die Anlagengröße regulatorisch plant, sollte die umsatzsteuerliche Grenze von Anfang an mitdenken, um spätere Überraschungen bei Erweiterung oder Nachrüstung zu vermeiden. Teil 3 dieser Serie widmet sich der Abschreibung und der Sonderabschreibung nach § 7g EStG.

Sie möchten prüfen lassen, ob Ihre geplante Anlage vom Nullsteuersatz profitiert oder eine Regelbesteuerung sinnvoll ist? Sprechen Sie uns an.

Jasper Stein, Rechtsanwalt · Energie und Recht – Die Kanzlei für Energie- und Steuerrecht · Köln & Berlin · www.energieundrecht.com