AgNES-Zwischenstand vom 27. Mai 2026: Was die BNetzA-Eckpunkte bedeuten

Auf einen Blick
  • Die Bundesnetzagentur hat am 27. Mai 2026 einen Zwischenstand zur Reform der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNES) vorgestellt, die zum 1. Januar 2029 die bisherige StromNEV ablösen soll.
  • Speicher erhalten entgegen früherer Befürchtungen weiterhin Vertrauensschutz: Bestandsanlagen sowie Projekte mit rechtzeitiger Investitionsentscheidung bleiben für 20 Jahre von Netzentgelten befreit.
  • Erstmals sollen auch Erzeugungsanlagen an der Netzfinanzierung beteiligt werden – über einen noch zu konkretisierenden Kapazitätspreis.
  • Für Industrie-Sondernetzentgelte (Bandlast, atypische Netznutzung) gelten Übergangsregelungen bis Ende 2027, die endgültige Ausgestaltung folgt erst Anfang 2027.
  • Die formelle Konsultation des vollständigen Festlegungsentwurfs beginnt im Sommer 2026 und soll bis Ende 2026 abgeschlossen werden.

Mit dem Zwischenstand vom 27. Mai 2026 hat die Bundesnetzagentur erstmals ein Gesamtkonzept für die künftige Netzentgeltsystematik vorgelegt – nach eigener Einschätzung der größte Umbau der Netzentgeltbildung seit rund 20 Jahren. Für Unternehmen als Erzeuger, Betreiber von Speichern oder industrielle Großverbraucher lohnt sich schon jetzt ein genauer Blick, auch wenn es sich ausdrücklich nur um einen vorläufigen Meinungsstand handelt.

Hintergrund: Warum die Netzentgeltsystematik reformiert wird

Das AgNES-Verfahren geht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2. September 2021 zurück, wonach der Entscheidungsspielraum der Bundesnetzagentur bei der Netzentgeltbildung zu gering und die Behörde nicht unabhängig genug ausgestaltet war. In der Folge werden die bisherige Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) und die Anreizregulierungsverordnung zum 31. Dezember 2028 durch eine neue, von der Bundesnetzagentur eigenständig erlassene Rahmenfestlegung ersetzt. Ziel ist es nach eigener Aussage der Behörde, Kosten dort zu veranschlagen, wo sie entstehen, knappe Kapazitäten zu bepreisen, Engpassmanagementkosten zu vermeiden, Flexibilität zu unterstützen und die Belastungen fair zu verteilen.

Speicher: Vertrauensschutz bleibt erhalten

Für Betreiber von Batterie- und Pumpspeichern hielt der Zwischenstand positive Nachrichten bereit: Entgegen den im Januar 2026 skizzierten Überlegungen sollen Bestandsanlagen vorerst nicht rückwirkend mit Netzentgelten belastet werden. Vertrauensschutz genießen Anlagen, die nach dem 4. August 2011 und innerhalb von 18 Jahren – also bis zum 4. August 2029 – in Betrieb genommen wurden oder werden, sofern für laufende Projekte vor Inkrafttreten der AgNES-Festlegung eine endgültige Investitionsentscheidung (Final Investment Decision, FID) getroffen wurde. Als FID gilt dabei die verbindliche Bestellung von Komponenten in Höhe von annähernd der Hälfte des Investitionsvolumens, verbunden mit einer belastbaren Vertragsbindung und einer verbindlichen Netzanschlusszusage. Anlagen unter Vertrauensschutz sollen für 20 Jahre ab Inbetriebnahme von der Netzentgeltpflicht befreit bleiben. Für neue Speicher außerhalb dieses Vertrauensschutzes ist demgegenüber ein Kapazitätsentgelt von voraussichtlich 4 bis 7 Euro pro Kilowatt und Jahr vorgesehen – ein zusätzliches Arbeitsentgelt soll nicht erhoben werden.

Praxishinweis

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass gerade der FID-Nachweis für laufende Speicherprojekte zum entscheidenden Faktor werden kann. Wer eine Netzentgeltbefreiung sichern möchte, sollte die Dokumentation der Investitionsentscheidung – verbindliche Bestellungen, Vertragsbindung ohne Rücktrittsmöglichkeit ohne wesentlichen Vermögensschaden, Netzanschlusszusage – bereits jetzt sorgfältig aufbauen, um sie im Bedarfsfall belastbar nachweisen zu können. Da es sich weiterhin um einen vorläufigen Meinungsstand handelt, sollte die Entwicklung bis zur förmlichen Konsultation im Sommer aufmerksam verfolgt werden.

Erzeuger und Industrie: Neue Kostenbeteiligung und Übergangsregeln

Erstmals kündigt die Bundesnetzagentur an, auch Erzeugungsanlagen an der Netzfinanzierung zu beteiligen – bislang waren diese entgeltbefreit. Vorgesehen ist ein begrenzter jährlicher Kapazitätspreis, dessen konkrete Ausgestaltung noch nicht feststeht. Für die industriellen Sondernetzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV – Bandlastprivileg und atypische Netznutzung – sieht der Zwischenstand zunächst Übergangsregelungen vor: Die Bandlastregelung für Bestandskunden soll bis zum 31. Dezember 2031 verlängert werden, die geltende Rabattstruktur für die atypische Netznutzung bleibt übergangsweise erhalten. Über die endgültige Ausgestaltung für industrielle Verbraucher soll erst Anfang 2027 entschieden werden – auch um Erkenntnisse aus bis Ende 2026 laufenden Pilotprojekten einzubeziehen.

Fazit

Der AgNES-Zwischenstand vom 27. Mai 2026 schafft für Speicherbetreiber spürbar mehr Planungssicherheit, lässt für Erzeuger und insbesondere für die Industrie-Sondernetzentgelte aber noch wesentliche Fragen offen. Unternehmen sollten den Zwischenstand als Grundlage für die im Sommer beginnende förmliche Konsultation verstehen und diese Gelegenheit zur Stellungnahme aktiv nutzen. Im nächsten Teil dieser Reihe werfen wir einen vertieften Blick auf den Vertrauensschutz für Speicher nach § 118 Abs. 6 EnWG und die maßgebliche Frist zum 4. August 2029.

Sie möchten die Auswirkungen der AgNES-Reform auf Ihr Unternehmen einschätzen lassen oder eine Stellungnahme zur Konsultation vorbereiten? Sprechen Sie uns an.

Jasper Stein, Rechtsanwalt · Energie und Recht – Die Kanzlei für Energie- und Steuerrecht · Köln & Berlin · www.energieundrecht.com