Mit Urteil vom 25. Juni 2026 differenziert das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zur Massenentlassungsanzeige. Eine geringfügig zu hoch angegebene Zahl geplanter Entlassungen führt nicht zwingend zur Unwirksamkeit der Kündigungen. Entscheidend ist, ob der Fehler die Agentur für Arbeit an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hindert.
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