Bei individuell geplanten und errichteten Photovoltaikanlagen kann Werkvertragsrecht gelten. Das hat erhebliche Auswirkungen auf den Mangelbegriff, die Beweisführung und insbesondere die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen. Teil 4 der Reihe zeigt, wann bei PV-Anlagen eine zwei- oder fünfjährige Verjährungsfrist gilt und welche Bedeutung der Bauwerksbezug hat.
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