Die individualisierte Photovoltaikanlage – Welche werkvertraglichen Besonderheiten bestehen?
Wer eine Photovoltaikanlage erwirbt, denkt zunächst an das Produkt: Module, Wechselrichter, Unterkonstruktion – Ware, die geliefert und montiert wird. Sobald eine Anlage jedoch vor Ort geplant, angepasst und in ein Gebäude oder eine Fläche eingebunden wird, verschiebt sich die rechtliche Einordnung spürbar. In Beitrag 1 der Reihe wurde die Abgrenzung zwischen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und Werkvertrag vertieft dargestellt. Beitrag 2 und Beitrag 3 haben sich mit der kaufrechtlichen Mängelgewährleistung befasst, die vor allem bei standardisierten Anlagen mit geringem Montageanteil zum Tragen kommt. Dieser Beitrag widmet sich dem Gegenstück: der werkvertraglichen Mängelgewährleistung bei individuell gefertigten und errichteten PV-Anlagen.
Gewährleistung bei der Anlagenerrichtung einer individualisierten Photovoltaikanlage
Werkvertraglicher Mangelbegriff
Der werkvertragliche Mangelbegriff ergibt sich aus § 633 Abs. 2 BGB und knüpft an eine gestaffelte Prüfung an: Zuerst ist demnach zu prüfen, ob das Werk die vereinbarte Beschaffenheit hat (subjektiver Mängelbegriff), § 633 Abs. 2 S. 1 BGB. Wurde keine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Werkvertragsparteien geschlossen, ist das Werk nach den sekundär zu prüfenden gesetzlichen Vorgaben mangelfrei, wenn sich das Werk für die nach dem Vertrag vorausgesetzte (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB) oder für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB).
Insoweit verbleibt es im Rahmen des Werkvertragsrechts bei dem – vor der Kaufrechtsreform, gültig seit dem 01.01.2022, auch im Kaufrecht noch etablierten – Vorrang des subjektiven Mängelbegriffs.
Der Nachweis eines Mangels bei Photovoltaikanlagen
Mängel bei Photovoltaikanlagen können mannigfaltig aussehen: von isolierbaren Mängeln an einzelnen Modulen, zur systemweiten Installationsdefiziten über allgemeine Leistungseinbußen der Gesamtanlage. Eine genaue Benennung des Mangels, oder zumindest des Mangelsymptoms, ist für eine erfolgreiche Anspruchsdurchsetzung dabei grundlegend wichtig.
Mit der Anwendung des Werkvertragsrechts im Falle von Photovoltaikanlagen, die mehr als ein serienmäßiges Produkt mit Montageelement darstellen, stellt sich in der Praxis bei technisch komplexen Anlagen damit häufig die folgende Frage: Wie lässt sich ein die Gesamtanlage betreffender Mangel darlegen und beweisen, ohne jedes einzelne Bauteil teuer und aufwändig untersuchen zu lassen?
Genau diese Frage war auch Gegenstand des Urteils des BGH vom 02.06.2016, VII ZR 348/13: Die Eigentümerin einer Tennishalle beauftragte ein Unternehmen damit, auf dem Hallendach eine Photovoltaikanlage zu errichten. Ausgeführt wurden über 335 Module, montiert auf einer Unterkonstruktion, die ihrerseits fest mit dem Dach verbunden wurde. Zusätzlich wurde die Kontroll- und Steuerungstechnik im Inneren der Halle installiert und eine umfangreiche Verkabelung verlegt – eine Leistung, die weit über die bloße Lieferung von Bauteilen hinausging.
Ein Sachverständiger hatte anhand von elf der insgesamt 335 verbauten Module exemplarisch im Ergebnis ein durchgängig reduziertes Leistungsbild festgestellt. Das Berufungsgericht leitete daraus einen Systemmangel sämtlicher Module ab und bestätigte damit die von der Auftraggeberin geltend gemachte Minderung. Der BGH hat diese Würdigung revisionsrechtlich nicht beanstandet.
Bei Serienbauteilen kann eine methodisch saubere Stichprobe ausreichen, um einen Systemmangel der Gesamtanlage zu belegen. Betreiber müssen daher nicht zwingend jedes Modul einzeln prüfen lassen. Die Stichprobe muss aber nach objektiven Maßstäben nachvollziehbar und schlüssig sein.
Werkvertragliche Verjährungsregelungen
Ist der Vertrag über eine Photovoltaikanlage als Werkvertrag einzuordnen und die Photovoltaikanlage mangelhaft, ist noch nicht geklärt, wie lange der Betreiber Mängelansprüche durchsetzen kann. Für Werkleistungen ohne Bauwerksbezug verjähren (der Verjährungseinrede zugängliche) Mängelansprüche in zwei Jahren ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Erst wenn die Bauwerksqualifikation vorliegt, greift die fünfjährige Frist nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Diese Unterscheidung hat unmittelbare wirtschaftliche Folgen. Bei Investitionssummen im sechs- bis siebenstelligen Bereich kann bereits ein geringer, aber anhaltender Leistungsabfall über die Laufzeit des Nutzungsvertrags einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden bedeuten – wobei kürzere Verjährungsfristen das Risiko übersehener Mängel, vernachlässigter Verjährungsfristen und damit nicht mehr durchsetzbarer Ansprüche entsprechend erhöhen.
Gilt beim Werkvertrag immer die fünfjährige Verjährungsfrist?
Die Antwort lautet klar: Nein. Die Prüfung erfolgt in zwei Stufen.
Zunächst ist zu klären, ob überhaupt ein Werkvertrag vorliegt oder ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung. Nach Kaufrecht verjähren (der Verjährungseinrede zugängliche) Mängelansprüche grundsätzlich in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 Alt. 2 BGB). Liegt ein Werkvertrag vor, folgt die zweite Frage, ob ein sogenannter Bauwerksbezug besteht. Fehlt er, verjähren (der Verjährungseinrede zugängliche) Mängelansprüche auch beim Werkvertrag in zwei Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Erst wenn der Bauwerksbezug gegeben ist, gilt die fünfjährige Frist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. In beiden Fällen beginnt die Frist mit der Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB).
Der Ausgangsfall: Die Photovoltaikanlage auf der Tennishalle
Nach Fertigstellung der Photovoltaikanlage bemängelte die Auftraggeberin im Ausgangsfall eine zu geringe Leistung der Anlage und verlangte, die Vergütung um 25 % zu mindern. Das Unternehmen berief sich auf die gesetzliche Unwirksamkeit der Minderung, die an die Verjährungszeiträume anknüpft, vgl. §§ 634a Abs. 5 i.V.m. 218 BGB: Es habe letztlich nur Komponenten geliefert und montiert, sodass die kurze kaufrechtliche Frist von zwei Jahren gelte. Ob der Auftraggeberin noch ein durchsetzbarer Anspruch zustand, hing damit zunächst an der Frage, ob eine bloße Lieferung oder eine individuelle Werkleistung vorlag.
Wann besteht ein Bauwerksbezug?
Der Bauwerksbezug kann sich auf zwei Wegen ergeben. Die Anlage kann in ein bestehendes Gebäude eingebunden werden. Oder sie ist selbst als Bauwerk einzuordnen.
Anlagen auf bestehenden Gebäuden
Für den ersten Weg hat der BGH im benannten Fall (Urteil vom 02.06.2016, VII ZR 348/13) hierfür drei kumulative Voraussetzungen entwickelt:
- ein fester Einbau der Photovoltaikanlage zur dauernden Nutzung;
- der Einbau stellt eine grundlegende Erneuerung der Immobilie dar, die einer Neuerrichtung gleichsteht; und
- eine dienende Funktion der Anlage für das Gebäude.
Im entschiedenen Fall lagen diese Voraussetzungen vor, sodass die fünfjährige Frist galt. Die Hürden sind allerdings hoch. Fehlt auch nur eine der drei Voraussetzungen, bleibt es beim Werkvertrag ohne Bauwerksbezug bei zwei Jahren ab Abnahme.
Anlagen, die selbst ein Bauwerk sind
Der BGH hat später – zwar nicht in Bezug auf eine Photovoltaikanlage, sondern auf eine „Technische Anlage" (in dem entschiedenen Fall eine industrielle Anlage zur Produktion von Kartoffelchips) – entschieden, dass auch technische Anlagen als Bauwerk im Sinne des Verjährungsrechts qualifiziert werden können, vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2017, VII ZR 101/14.
Dafür genügt eine unmittelbare Verbindung der Anlage mit dem Erdboden oder eine mittelbare Verbindung über ein Gebäude. Die nötige Festigkeit kann schon durch das Eigengewicht der Anlage erreicht werden. Voraussetzung ist, dass eine Trennung nur mit größerem Aufwand möglich ist und eine dauernde Nutzung beabsichtigt ist. Auf die Frage, ob die Anlage einen wesentlichen Bestandteil im Sinne der §§ 93, 94 BGB darstelle, komme es dabei nicht an. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen sei entscheidend darauf abzustellen, ob Vertragszweck die Erstellung einer größeren ortsfesten Anlage mit den spezifischen Bauwerksrisiken sei, die der gesetzlichen Regelung zur langen Verjährungsfrist zugrunde lägen.
Ansprüche wegen Planungsmängeln: Gilt die lange Frist auch gegenüber Planern?
Ja, sofern der Bauwerksbezug besteht. Der BGH hat die fünfjährige Frist auch auf die Planungsseite eines Photovoltaikprojekts erstreckt (BGH, Urteil vom 10.01.2019, VII ZR 184/17). Im entschiedenen Fall ging es um eine in die Fassade integrierte Photovoltaikanlage im Rahmen des Umbaus eines Bürogebäudes zu einem Studentenwohnheim. Weil die Integration der Anlage Teil der grundlegenden Erneuerung des Gesamtgebäudes war, die einer Neuerrichtung gleichstand, galt für den planenden und bauüberwachenden Ingenieur dieselbe fünfjährige Frist wie für die ausführende Montage.
Nicht nur das Installationsunternehmen, auch Planer und Statiker können sich bei Mängeln der Anlage der langen Verjährungsfrist gegenübersehen. Wer als Betreiber seine Strategie zur Anspruchsdurchsetzung prüft, sollte deshalb nicht vorschnell nur den Errichter in den Blick nehmen.
Ab wann läuft die Verjährungsfrist?
Im Werkvertragsrecht ist die Abnahme nach § 640 Abs. 1 S. 1 BGB der zentrale Zeitpunkt. An sie knüpfen gleich mehrere Rechtsfolgen an. Die Vergütung wird fällig (§ 641 Abs. 1 BGB), die Vergütungsgefahr geht auf den Besteller über (§ 644 Abs. 1 BGB) und die Verjährungsfrist für Mängelrechte beginnt (§ 634a Abs. 2 BGB). Gerade bei Freiflächenanlagen mit gestufter Inbetriebnahme oder Teilabnahmen einzelner Abschnitte wird dieser Punkt in der Praxis leicht übersehen.
Fehlt eine ausdrückliche vertragliche Regelung dazu, welcher Zeitpunkt für welchen Anlagenteil maßgeblich sein soll, ist im Streitfall häufig unklar, ab wann die Verjährungsfrist überhaupt zu laufen beginnt. Bei Projekten mit mehreren Teilabschnitten oder Teilinbetriebnahmen lohnt sich daher eine genaue vertragliche Zuordnung der Abnahmezeitpunkte zu den jeweiligen Anlagenteilen. Aufgrund der hohen rechtlichen Relevanz des Abnahmedatums ist dieses zudem genauestens im Rahmen einer umfassenden, vorgreiflichen Beweissicherung zu dokumentieren, z. B. im Wege eines Abnahmeprotokolls oder im Wege einer schriftlichen Abnahmeerklärung.
Je nach einschlägigem Vertragsrecht (Kauf- oder Werkvertrag) kommen weitgehend andere Regelungen zum Tragen, obwohl der Vertragsgegenstand (Einbau einer Photovoltaikanlage) zunächst einheitlich erscheint. Bereits in der Prüfung eines werkvertraglichen Mangels sind wesentliche Unterschiede zum Kaufrecht zu beachten.
Weiter zeigt die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats zur werkvertraglichen Verjährung, wie eng der Bauwerksbezug und die einschlägigen Verjährungsfristen bei individuell errichteten Photovoltaikanlagen zusammenhängen. Erst eine vertiefte juristische Einordnung kann im Ernstfall durchsetzbare von undurchsetzbaren Ansprüchen unterscheiden.
Nach diesem Einstieg in das werkvertragliche Regelungsregime stellt Teil 5 der Reihe die einzelnen werkvertraglichen Mängelrechte, insbesondere das nur im Werkvertrag geregelte Recht zur Selbstvornahme – und wann es zum Tragen kommt.
Judith berät und vertritt Unternehmen und Privatpersonen in energierechtlichen und zivilrechtlichen Angelegenheiten – außergerichtlich und vor Gericht. Ihre Beratungsschwerpunkte liegen im Energierecht sowie im Zivil- und Gesellschaftsrecht.