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Fest verbunden, rechtlich getrennt: Wem gehört die Energieanlage?

Fest mit dem Grundstück verbunden – und trotzdem nicht Eigentum des Grundstückseigentümers? § 95 Abs. 1 BGB ermöglicht es, Solar- und Windenergieanlagen als sogenannte Scheinbestandteile rechtlich vom Grundstück zu trennen. Der Beitrag erläutert anhand der Rechtsprechung des BGH, wann diese Einordnung greift und welche Folgen sie für Eigentum, Finanzierung, Rückbau und Insolvenz hat.

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