Vergleichserfolg im Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG

Hinweis: Dieser Beitrag gibt die Argumentation unserer Kanzlei im Verfahren sowie den Verfahrensablauf wieder. Eine bestandskräftige Entscheidung der Regulierungsbehörde liegt nicht vor. Die dargestellten Rechtsfragen sind einzelfallabhängig und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

Verbindlichkeit von Hochlastzeitfenstern nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV: Vergleichserfolg im Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG

Können Netzbetreiber fristgerecht veröffentlichte Hochlastzeitfenster nachträglich grundlegend korrigieren – und auf dieser Grundlage eine individuelle Netzentgeltvereinbarung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV verweigern? In einem kürzlich abgeschlossenen Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG konnten wir für einen industriellen Letztverbraucher eine im Ergebnis positive einvernehmliche Lösung erzielen. Die Regulierungsbehörde bestätigte unsere Rechtsauffassung in wesentlichen Punkten.

Worum geht es: Individuelle Netzentgelte bei atypischer Netznutzung

Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV haben Letztverbraucher unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine individuelle Netzentgeltvereinbarung, wenn ihr Lastprofil in den sogenannten Hochlastzeitfenstern (HLZF) systematisch von der allgemeinen Netzbelastung abweicht – die sogenannte atypische Netznutzung.

Grundlage für die Berechnung sind Hochlastzeitfenster, die Netzbetreiber gemäß dem Beschluss BK4-13-739 der Bundesnetzagentur bis zum 31. Oktober des Vorjahres für das gesamte Folgejahr veröffentlichen müssen.

Energieintensive Unternehmen richten ihr Lastspitzenmanagement auf diese Zeitfenster aus – teils mit erheblichem organisatorischem und investivem Aufwand.

Ausgangssachverhalt: Nachträgliche Korrektur der Hochlastzeitfenster

Im vorliegenden Fall waren die Hochlastzeitfenster ordnungsgemäß zum 31. Oktober des Vorjahres veröffentlicht worden. Unser Mandant – ein industrieller Letztverbraucher – richtete sein Lastspitzenmanagement vollständig auf diese Zeitfenster aus.

Erst Mitte des laufenden Jahres erfolgte eine grundlegende Korrektur der veröffentlichten Hochlastzeitfenster. Eine sinnvolle Anpassung des Lastmanagements war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Daraufhin wurde der Abschluss einer individuellen Netzentgeltvereinbarung verweigert.

Unsere Argumentation: Verbindlichkeit und Vertrauensschutz

Wir haben im Verfahren die Auffassung vertreten, dass fristgerecht veröffentlichte Hochlastzeitfenster verbindlichen Charakter für das gesamte Folgejahr haben. Diese Verbindlichkeit ist mit Blick auf Rechtssicherheit und Rechtsklarheit unabdingbar, da § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV einen Anspruch auf individuelle Netzentgeltvereinbarung gewährt, der praktisch leerliefe, wenn die Berechnungsgrundlagen nachträglich beliebig geändert werden könnten.

Hochlastzeitfenster als Prognoseinstrument

Ein zentrales Argument war dabei ausschlaggebend: Hochlastzeitfenster sind per se Prognoseinstrumente. Sie beruhen auf Daten des Vor- und Vorvorjahres und werden bewusst vorab veröffentlicht, damit Letztverbraucher ihre Betriebsabläufe darauf ausrichten können.

Eine „Echtzeit-Bestimmung“ atypischer Netznutzung ist im System der StromNEV nicht vorgesehen. Ebenso knüpft der Anspruch auf eine individuelle Netzentgeltvereinbarung an Prognosewerte an – nicht an nachträglich geänderte Berechnungsgrundlagen.

Risikotragung beim Netzbetreiber

Die Richtigkeit veröffentlichter Hochlastzeitfenster ist für den Letztverbraucher nicht eigenständig überprüfbar. Das Risiko einer Veröffentlichung fehlerhaft berechneter Hochlastzeitfenster liegt deshalb strukturell beim Netzbetreiber.

Kernthese unserer Argumentation: Liegt das Verschulden für fehlerhafte Hochlastzeitfenster beim Netzbetreiber, muss er sich daran festhalten lassen. Er muss die individuelle Netzentgeltvereinbarung anbieten – ohne die entstehenden Kosten auf andere Letztverbraucher umlegen zu dürfen.

Keine Umlagemöglichkeit zulasten der Allgemeinheit

Dem Gegenargument, eine Entgeltreduzierung dürfe nur bei tatsächlicher Lastverlagerung gewährt werden und gehe andernfalls zulasten aller Letztverbraucher, sind wir entgegengetreten: Bei Verschulden des Netzbetreibers darf dieser das Kostenrisiko nicht auf die Allgemeinheit verlagern. Der wirtschaftliche Schaden verbleibt dort, wo er verursacht wurde.

Erörterungstermin und Vergleich: Das Ergebnis des Verfahrens

Das Verfahren endete nicht mit einer förmlichen Entscheidung. Im Rahmen eines Erörterungstermins legten die beteiligten Regulierungsbehörden ihre Rechtsauffassung zu den zentralen Fragen dar und bestätigten, dass eine nachträgliche grundlegende Umstrukturierung der Hochlastzeitfenster mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit, Transparenz und des Vertrauensschutzes nicht vereinbar sei.

Da die Regulierungsbehörde unsere Argumentation in wesentlichen Punkten teilte, konnte unmittelbar im Anschluss eine vergleichsweise Einigung außerhalb des Verfahrens erzielt werden. Der Antrag wurde daraufhin zurückgezogen. Dieses Vorgehen entspricht der gängigen Praxis: Verfahren nach § 31 EnWG werden von den Regulierungsbehörden regelmäßig einvernehmlich beendet, um weitreichende Präzedenzwirkungen zu vermeiden.

Bedeutung für die Praxis: Was energieintensive Unternehmen wissen sollten

Der Fall zeigt, wie wertvoll ein regulatorisches Verfahren auch dann sein kann, wenn es nicht zu einer förmlichen Entscheidung führt. Für Unternehmen, die ihr Lastmanagement auf veröffentlichte Hochlastzeitfenster ausrichten, verdeutlicht er: Eine konsequente rechtliche Argumentation kann auch in komplexen Konstellationen zu einem positiven Ergebnis führen.

Die wesentlichen Erkenntnisse – mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass jeder Sachverhalt individuell zu bewerten ist:

  • Fristgerecht veröffentlichte Hochlastzeitfenster können nach unserer Auffassung verbindliche Planungsgrundlage für das gesamte Folgejahr sein.
  • Eine grundlegende nachträgliche Änderung kann mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unvereinbar sein.
  • Die Verweigerung einer individuellen Netzentgeltvereinbarung kann im Einzelfall missbräuchlich im Sinne des § 31 EnWG sein.
  • Fehler aus der Sphäre des Netzbetreibers können nicht ohne Weiteres auf andere Letztverbraucher umgelegt werden.
  • Auch ohne förmliche Entscheidung kann ein regulatorisches Verfahren zu einer im Ergebnis positiven Lösung führen.

Fragen zu individuellen Netzentgelten, Hochlastzeitfenstern oder Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG?

Wir beraten Sie gerne – sprechen Sie uns an.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt die Argumentation unserer Kanzlei im Verfahren sowie den Verfahrensablauf wieder. Eine bestandskräftige Entscheidung der Regulierungsbehörde liegt nicht vor. Die dargestellten Rechtsfragen sind einzelfallabhängig und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall.