Erzeuger und das neue Kapazitätsentgelt: Wer zahlt für die Netzfinanzierung?

Auf einen Blick
  • Erstmals sollen im Rahmen der AgNES-Reform auch Erzeugungsanlagen an der Finanzierung der Stromnetze beteiligt werden – bislang waren sie vollständig entgeltbefreit.
  • Nach dem Zwischenstand vom 27. Mai 2026 ist ein begrenzter jährlicher Kapazitätspreis vorgesehen, dessen konkrete Höhe und Ausgestaltung noch nicht feststeht.
  • Nach ergänzenden Angaben soll die Beteiligung Erzeugungsanlagen ab einer Anschlussleistung von 30 kW betreffen, wirksam ab dem geplanten Inkrafttreten der neuen Systematik zum 1. Januar 2029.
  • Hintergrund ist, dass ein erheblicher Teil der Netzausbaukosten unmittelbar durch den Anschluss neuer Erzeugungsanlagen verursacht wird.
  • Die konkrete Ausgestaltung des Erzeuger-Kapazitätspreises wird erst im Rahmen der für Sommer 2026 angekündigten förmlichen Konsultation im Detail feststehen.

In den ersten beiden Teilen dieser Reihe haben wir den AgNES-Zwischenstand vom 27. Mai 2026 im Überblick sowie den Vertrauensschutz für Speicher behandelt. Teil 3 widmet sich einem Aspekt der Reform, der für Erzeuger – von Windpark- über PV-Freiflächen- bis zu konventionellen Kraftwerksbetreibern – grundlegend neu ist: der erstmaligen Beteiligung an der Netzfinanzierung.

Der Systemwechsel: Vom entgeltfreien zum kostenbeteiligten Erzeuger

Nach der bislang geltenden Systematik zahlen ausschließlich Verbraucher Netzentgelte; Erzeugungsanlagen sind grundsätzlich entgeltbefreit. Mit AgNES will die Bundesnetzagentur dieses Prinzip erstmals durchbrechen: Erzeugungsanlagen sollen künftig durch einen begrenzten jährlichen Kapazitätspreis zur Finanzierung der Netze beitragen. Die Begründung der Behörde: Ein erheblicher Teil der prognostizierten Netzausbaukosten von mehr als 700 Milliarden Euro bis 2045 wird unmittelbar durch den Anschluss neuer, insbesondere dezentraler Erzeugungsanlagen verursacht – eine Kostenverantwortung, die nach dem Verursacherprinzip der Reform künftig zumindest teilweise auf die Erzeuger selbst verlagert werden soll.

Der Umfang der Neuregelung

Nach den bislang vorliegenden Informationen soll die neue Kapazitätspreispflicht Erzeugungsanlagen ab einer Anschlussleistung von 30 Kilowatt betreffen – damit wären neben Großkraftwerken und Windparks grundsätzlich auch größere gewerbliche PV-Anlagen erfasst. Die konkrete Höhe des Kapazitätspreises für Erzeuger ist – anders als beim bereits genauer konturierten Speicher-Kapazitätsentgelt von 4 bis 7 Euro pro Kilowatt und Jahr – noch nicht beziffert. Der Zwischenstand vom 27. Mai 2026 beschreibt insoweit lediglich die grundsätzliche Systementscheidung, nicht aber die konkrete Kalkulation.

Praxishinweis

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass gerade Betreiber und Projektentwickler von Erzeugungsanlagen die Wirtschaftlichkeitsplanung für Projekte mit Inbetriebnahme ab 2029 bereits jetzt um ein zusätzliches Kostenelement erweitern sollten – auch wenn die konkrete Höhe noch nicht feststeht. Für Projekte, deren Inbetriebnahme vor 2029 liegt, empfiehlt sich zudem eine Beobachtung der Übergangsregelungen, da die Behörde bislang keinen Bestandsschutz in vergleichbarem Umfang wie bei Speichern in Aussicht gestellt hat.

Der weitere Zeitplan

Die Bundesnetzagentur wird den vollständigen Festlegungsentwurf im Sommer 2026 zur förmlichen Konsultation stellen; erst in diesem Rahmen ist mit einer Konkretisierung der Erzeugerbeteiligung zu rechnen. Der Erlass der Rahmenfestlegung soll bis Ende 2026 erfolgen, mit Anwendung ab dem 1. Januar 2029. Erzeuger und Projektentwickler haben damit noch Gelegenheit, im Rahmen der Konsultation eigene Stellungnahmen einzubringen.

Fazit

Die geplante Beteiligung von Erzeugungsanlagen an der Netzfinanzierung markiert einen grundsätzlichen Systemwechsel, dessen konkrete finanzielle Auswirkungen für Erzeuger noch nicht abschließend zu beziffern sind. Wer aktuell Erzeugungsprojekte mit Inbetriebnahme ab 2029 plant, sollte diese Unsicherheit in der Wirtschaftlichkeitsrechnung berücksichtigen und die im Sommer beginnende Konsultation aktiv verfolgen. Im nächsten Teil dieser Reihe beleuchten wir, wie Unternehmen im Rahmen der Konsultation eigene Stellungnahmen einbringen können.

Sie möchten die Auswirkungen der geplanten Erzeugerbeteiligung auf Ihr Projekt einschätzen lassen? Sprechen Sie uns an.

Jasper Stein, Rechtsanwalt · Energie und Recht – Die Kanzlei für Energie- und Steuerrecht · Köln & Berlin · www.energieundrecht.com