Erweiterung und Repowering: Melde- und Anschlusspflichten bei nachträglicher Kapazitätserhöhung

Auf einen Blick
  • Wird eine bestehende Dach-PV-Anlage nachträglich erweitert – weitere Module, Kapazitätserhöhung, Nachrüstung eines Speichers –, löst dies eigenständige melde- und anschlussrechtliche Pflichten aus.
  • Die Erweiterung ist als Änderung im Marktstammdatenregister zu melden.
  • Überschreitet die neue Gesamtleistung die bisherige Anschlusskapazität, ist regelmäßig eine Anpassung des Netzanschlusses oder ein neuer Netzanschlussantrag erforderlich.
  • Die Erweiterung kann dazu führen, dass zuvor nicht einschlägige Pflichten – etwa zur Fernsteuerbarkeit nach § 9 EEG – erstmals greifen.
  • Regulatorisch ist zudem zu klären, ob die zusätzliche Kapazität als Erweiterung der bestehenden Anlage oder als eigenständige neue Anlage zu behandeln ist.

Viele Unternehmen erweitern ihre Dach-PV-Anlage nach einigen Betriebsjahren – zusätzliche Module, ein größerer Speicher oder eine Ladeinfrastruktur für den Fuhrpark. Regulatorisch handelt es sich dabei nicht um eine bloße technische Ergänzung, sondern um einen eigenständigen Vorgang mit eigenen Melde- und Anschlusspflichten. Teil 4 dieser Serie ordnet diese ein.

Meldepflichten bei Kapazitätserhöhung

Jede Erhöhung der installierten Leistung ist als Änderung im Marktstammdatenregister zu melden. Die Meldefrist läuft ab der tatsächlichen Inbetriebnahme der zusätzlichen Kapazität, unabhängig davon, ob die Erweiterung technisch nahtlos an die Bestandsanlage anschließt oder als separate Teilanlage installiert wird.

Netzanschluss: Die Erweiterung ist nicht automatisch gedeckt

Der ursprüngliche Netzanschlussvertrag wurde auf Grundlage der zum damaligen Zeitpunkt geplanten Anlagenleistung geschlossen. Eine nachträgliche Kapazitätserhöhung kann diese Grenze überschreiten und macht dann eine Anpassung des bestehenden Netzanschlussvertrags oder einen neuen Netzanschlussantrag beim zuständigen Verteilnetzbetreiber erforderlich. In manchen Fällen führt eine deutliche Kapazitätssteigerung sogar dazu, dass ein Wechsel vom Niederspannungs- zum Mittelspannungsanschluss zu prüfen ist.

Praxishinweis

Vor der Bestellung zusätzlicher Module oder eines größeren Speichers sollte geprüft werden, ob die bestehende Netzanschlusskapazität die geplante Erweiterung überhaupt zulässt. Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass diese Prüfung häufig erst nach Lieferung der Komponenten erfolgt – mit entsprechenden Verzögerungen bis zur Inbetriebnahme.

Wenn die Erweiterung neue Pflichten auslöst

Eine Kapazitätserhöhung kann dazu führen, dass eine Anlage erstmals in den Anwendungsbereich der Fernsteuerbarkeitspflichten nach § 9 EEG fällt, die wir in Teil 3 dieser Serie beschrieben haben. Wer bislang von entsprechenden Vereinfachungen profitiert hat, sollte vor der Erweiterung prüfen, ob diese nach der Kapazitätserhöhung noch gelten.

Erweiterung oder neue Anlage? Die regulatorische Einordnung

Regulatorisch ist zu unterscheiden, ob die zusätzliche Kapazität als Erweiterung der bestehenden Anlage gilt oder als eigenständige neue Anlage zu behandeln ist. Diese Einordnung wirkt sich unter anderem auf anzuwendende Vergütungs- und Bestandsschutzfragen aus und ist eng mit der Frage der Anlagenzusammenfassung verknüpft, der wir uns in Teil 5 dieser Serie widmen.

Fazit

Eine nachträgliche Erweiterung ist regulatorisch kein Nebenaspekt, sondern ein eigenständiger Vorgang mit Melde-, Anschluss- und gegebenenfalls Fernsteuerbarkeitspflichten. Wer diese Fragen vor der Bestellung zusätzlicher Komponenten klärt, vermeidet spätere Verzögerungen. Teil 5 dieser Serie behandelt die Zusammenfassung mehrerer Anlagen im Unternehmen.

Sie planen die Erweiterung einer bestehenden Dach-PV-Anlage und möchten die melde- und anschlussrechtlichen Fragen vorab klären lassen? Sprechen Sie uns an.

Jasper Stein, Rechtsanwalt · Energie und Recht – Die Kanzlei für Energie- und Steuerrecht · Köln & Berlin · www.energieundrecht.com