100 % Ökostrom für Rechenzentren: Geltende 2027-Frist und geplante Verschiebung auf 2030
- Rechenzentren müssen ihren Stromverbrauch bilanziell seit dem 1. Januar 2024 zu 50 Prozent und nach geltendem Recht ab dem 1. Januar 2027 zu 100 Prozent durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien decken.
- Das Bundeskabinett hat am 24. Juni 2026 eine Novelle beschlossen, die die 100-Prozent-Frist um drei Jahre auf den 1. Januar 2030 verschieben würde – bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bleibt jedoch die geltende Frist 2027 maßgeblich.
- Die Deckungspflicht ist bilanziell, nicht physisch ausgestaltet: Der Erwerb entsprechender Herkunftsnachweise ist eine zulässige Erfüllungsoption neben dem direkten Bezug über Lieferverträge.
- Genutzter Strom darf nicht aus EEG-geförderten Strommengen stammen.
- Angesichts der unklaren Frist sollten Beschaffungsstrategien flexibel ausgestaltet werden, ohne sich auf eine Verschiebung zu verlassen.
Nachdem wir in den ersten drei Teilen dieser Reihe den Anwendungsbereich, die PUE-Pflichten und die Abwärmenutzung eingeordnet haben, widmet sich Teil 4 einer Vorgabe, die aktuell in besonderer Bewegung ist: der Pflicht zum Bezug von Strom aus erneuerbaren Energien. Gerade hier zeigt sich exemplarisch, wie eng Rechtsberatung und aktuelle Gesetzgebungsentwicklung ineinandergreifen müssen.
Die Grünstrom-Pflicht nach geltendem Recht: 50 % seit 2024, 100 % ab 2027
Nach § 11 Abs. 5 EnEfG müssen Betreiber von Rechenzentren ihren Stromverbrauch bilanziell decken: Seit dem 1. Januar 2024 gilt eine Quote von 50 Prozent, ab dem 1. Januar 2027 sieht das geltende Recht eine vollständige Deckung von 100 Prozent vor. Maßgeblich ist dabei ausschließlich ungeförderter Strom aus erneuerbaren Energien – Strommengen, die bereits über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert wurden, dürfen auf die Quote nicht angerechnet werden.
Entscheidend für die Beschaffungspraxis ist, dass die Deckungspflicht bilanziell und nicht physisch ausgestaltet ist. Es kommt also nicht darauf an, dass der tatsächlich am Standort verbrauchte Strom im Moment des Verbrauchs aus einer erneuerbaren Quelle stammt. Vielmehr genügt der bilanzielle Nachweis über einen entsprechenden Anteil an erneuerbar erzeugtem und eingespeistem Strom – etwa über Herkunftsnachweise oder vertragliche Zuordnung im Rahmen eines Power Purchase Agreements (PPA).
Die geplante Verschiebung auf 2030: Was der Kabinettsbeschluss vom 24. Juni 2026 bedeutet
Am 24. Juni 2026 hat das Bundeskabinett den „Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie" beschlossen, der auch eine Novellierung des EnEfG umfasst. Ein zentraler Punkt für Rechenzentrumsbetreiber: Die Frist zur vollständigen bilanziellen Deckung mit erneuerbarem Strom soll um drei Jahre auf den 1. Januar 2030 verschoben werden. Bis dahin würde die bereits seit 2024 geltende 50-Prozent-Quote fortbestehen.
Der Regierungsentwurf befindet sich nun im parlamentarischen Verfahren bei Bundestag und Bundesrat. Vor dem Hintergrund eines laufenden EU-Vertragsverletzungsverfahrens wegen der verspäteten Umsetzung der europäischen Energieeffizienzrichtlinie ist mit einer vergleichsweise zügigen Verabschiedung zu rechnen – realistisch erscheint ein Inkrafttreten im Herbst oder Winter 2026. Bis zur Verkündung der Novelle bleibt jedoch die geltende Rechtslage mit der 2027-Frist verbindlich.
Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass Beschaffungsentscheidungen für Grünstrom nicht auf eine mögliche Fristverschiebung verschoben werden sollten. Zum einen ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen; Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind nicht ausgeschlossen. Zum anderen benötigen belastbare PPA-Strukturen ohnehin erhebliche Vorlaufzeiten. Wir empfehlen Rechenzentrumsbetreibern, ihre Beschaffungsstrategie zweigleisig anzulegen: Die Erfüllung der aktuell geltenden 100-Prozent-Pflicht zum 1. Januar 2027 sollte technisch und vertraglich vorbereitet werden, während gleichzeitig vertragliche Flexibilität – etwa über Anpassungsklauseln bei Mengen und Laufzeiten – für den Fall einer Fristverschiebung eingeplant wird.
Beschaffungsstrategien: PPA-Gestaltung für Rechenzentrumsbetreiber
Für die Erfüllung der bilanziellen Deckungspflicht stehen Rechenzentrumsbetreibern im Wesentlichen drei Beschaffungswege offen, die sich auch kombinieren lassen: der bilaterale Bezug über Power Purchase Agreements mit Erzeugern erneuerbarer Energien, der Erwerb von Herkunftsnachweisen am Sekundärmarkt sowie strukturierte Lieferverträge über sogenannte Sleeved PPAs, bei denen ein Energieversorger die physische Lieferung übernimmt und die bilanzielle Zuordnung sicherstellt.
Bei der vertraglichen Gestaltung ist besonders auf die Herkunft des bezogenen Stroms zu achten: Da EEG-geförderte Strommengen nicht anrechenbar sind, sollten Lieferverträge eine eindeutige Zuordnung zu nicht subventionierten Erzeugungsanlagen vorsehen und entsprechende Nachweispflichten vertraglich absichern. Angesichts des angespannten Marktes für zusätzliche, nicht geförderte erneuerbare Erzeugungskapazität empfiehlt sich zudem eine frühzeitige Marktansprache, da die Rechenzentrumsbranche insgesamt eine wachsende Nachfrage nach entsprechenden Volumina entwickelt.
Die Grünstrom-Pflicht für Rechenzentren befindet sich in einer bemerkenswerten regulatorischen Zwischenphase: Geltendes Recht verlangt die vollständige Deckung ab 2027, während ein bereits vom Kabinett beschlossener, aber noch nicht verabschiedeter Gesetzentwurf eine Verschiebung auf 2030 vorsieht. Für die Beschaffungsplanung bedeutet dies, dass Rechenzentrumsbetreiber auf Basis der geltenden Frist planen, zugleich aber vertragliche Flexibilität für eine mögliche Verschiebung einbauen sollten. Im nächsten Teil dieser Reihe wenden wir uns der Energiemanagement- und Zertifizierungspflicht zu.
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