Mehrere Anlagen im Unternehmen: Anlagenzusammenfassung nach EEG und Zurechnung im Marktstammdatenregister
- Betreiben Unternehmen mehrere Photovoltaikanlagen, kann das EEG diese für bestimmte Zwecke als eine einzige Anlage behandeln – die sogenannte Anlagenzusammenfassung.
- Maßgeblich sind unter anderem der Zeitpunkt der Inbetriebnahme, die räumliche Nähe der Anlagen und die Frage, ob dieselbe oder eine wirtschaftlich verbundene Person die Anlagen betreibt.
- Die Zusammenfassung wirkt sich auf Vergütungshöhe, Direktvermarktungspflichten und weitere größenabhängige Pflichten aus.
- Im Marktstammdatenregister müssen die einzelnen Anlagen konsistent zugeordnet werden – Unstimmigkeiten fallen bei Prüfungen auf.
- Unternehmen mit mehreren Standorten sollten die Zusammenfassungsregeln von Anfang an mitdenken, nicht erst bei Anmeldung der zweiten Anlage.
In Teil 4 dieser Serie ging es um die Erweiterung einer einzelnen Anlage. Viele Unternehmen mit mehreren Standorten oder Gebäuden stehen jedoch vor einer anderen Frage: Was passiert, wenn mehrere eigenständige Photovoltaikanlagen im selben Unternehmen betrieben werden? Das EEG beantwortet das nicht immer im Sinne der Betreiber.
Der Zweck der Anlagenzusammenfassung
Ohne eine solche Regelung ließen sich größenabhängige Schwellenwerte – etwa bei der Vergütungshöhe oder der Pflicht zur Direktvermarktung – leicht umgehen, indem eine große Anlage formal in mehrere kleinere Anlagen aufgeteilt wird. Das EEG begegnet diesem sogenannten Anlagensplitting, indem es bestimmte Anlagen unter definierten Voraussetzungen als eine einzige Anlage behandelt.
Die maßgeblichen Kriterien
Ob mehrere Anlagen zusammenzufassen sind, hängt regelmäßig von mehreren Kriterien gemeinsam ab: demselben Energieträger, der Inbetriebnahme innerhalb eines bestimmten zeitlichen Zusammenhangs, der räumlichen Nähe der Anlagen zueinander sowie einer Betreiberidentität oder einem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den beteiligten Personen oder Unternehmen. Diese Kriterien sind im Einzelfall zu prüfen und wurden im Zeitverlauf mehrfach angepasst.
Unternehmen, die an mehreren Standorten oder auf verschiedenen Gebäuden eines Areals Photovoltaikanlagen errichten möchten, sollten vor der Inbetriebnahme weiterer Anlagen prüfen, ob eine Zusammenfassung droht – insbesondere dann, wenn die Anlagen kurz nacheinander in Betrieb genommen werden sollen.
Folgen für Vergütung und weitere Pflichten
Werden mehrere Anlagen zusammengefasst, wird die Gesamtleistung für die Bestimmung der anwendbaren Schwellenwerte maßgeblich – etwa für die Pflicht zur Direktvermarktung oder für die Höhe der anzulegenden Vergütung. Auch die einkommensteuerliche Behandlung nach § 3 Nr. 72 EStG kennt eine eigene, unternehmensbezogene Höchstgrenze; das Zusammenspiel zwischen EEG-rechtlicher Zusammenfassung und steuerlicher Höchstgrenze ordnen wir bei Bedarf gemeinsam mit unserem Kollegen Dr. Alexander Kersten ein.
Zurechnung im Marktstammdatenregister
Jede einzelne Anlage ist im Marktstammdatenregister gesondert zu registrieren. Gleichzeitig müssen die Angaben zu Betreiber, Standort und technischem Zusammenhang konsistent sein. Unstimmigkeiten – etwa wenn augenscheinlich unabhängige Anlagen denselben Anschlussnehmer und dieselbe Adresse aufweisen – fallen bei Prüfungen durch Netzbetreiber oder Bundesnetzagentur auf und können nachträglich zu einer Zusammenfassung führen.
Wer mehrere Photovoltaikanlagen im Unternehmen betreibt oder plant, sollte die Kriterien der Anlagenzusammenfassung frühzeitig prüfen – insbesondere bei mehreren Standorten in räumlicher Nähe und ähnlichem Inbetriebnahmezeitpunkt. Teil 6 dieser Serie behandelt Verpachtungs- und Contracting-Modelle, bei denen sich zusätzlich die Frage stellt, wer eigentlich Anlagenbetreiber ist.
Sie planen mehrere Photovoltaikanlagen an unterschiedlichen Standorten und möchten das Risiko einer Anlagenzusammenfassung vorab einschätzen lassen? Sprechen Sie uns an.