Industrielle Sondernetzentgelte: Zukunft von Bandlastprivileg und atypischer Netznutzung
- Die industriellen Sondernetzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV – Bandlastprivileg und atypische Netznutzung – bleiben im AgNES-Zwischenstand vom 27. Mai 2026 zunächst durch Übergangsregelungen erhalten.
- Die Bandlastregelung für Bestandskunden wird bis zum 31. Dezember 2031 verlängert.
- Für die atypische Netznutzung bleibt die geltende Rabattstruktur für große Abnehmer übergangsweise bestehen.
- Über die endgültige Ausgestaltung für industrielle Verbraucher soll erst Anfang 2027 entschieden werden.
- Grundlage hierfür sollen Erkenntnisse aus bis Ende 2026 laufenden Pilotprojekten sein.
In den bisherigen Teilen dieser Reihe haben wir den AgNES-Zwischenstand im Überblick sowie die Themen Speicher-Vertrauensschutz und Erzeugerbeteiligung behandelt. Teil 4 wendet sich einem Thema zu, das für viele Industrieunternehmen unmittelbar kostenrelevant ist: der Zukunft der industriellen Sondernetzentgelte.
Zwei etablierte Mechanismen: Bandlast und atypische Netznutzung
§ 19 Abs. 2 StromNEV eröffnet stromintensiven Großabnehmern zwei unterschiedliche Wege zu individuellen, reduzierten Netzentgelten. Das sogenannte Bandlastprivileg (§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV) richtet sich an Abnehmer mit einer ganzjährig hohen und gleichmäßigen Stromabnahme – ihre Netznutzung entlastet das Netz tendenziell, da sie zur Grundauslastung beiträgt, ohne zusätzliche Lastspitzen zu erzeugen. Die atypische Netznutzung (§ 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV) betrifft demgegenüber Abnehmer, deren Verbrauchsverhalten signifikant von der Jahreshöchstlast des jeweiligen Netzes abweicht – etwa durch antizyklischen Verbrauch außerhalb der Spitzenlastzeiten. Beide Mechanismen honorieren damit ein für das Netz vorteilhaftes Abnahmeverhalten mit individuell abgesenkten Entgelten.
Die Übergangsregelungen im AgNES-Zwischenstand
Der Zwischenstand vom 27. Mai 2026 sieht für beide Mechanismen zunächst nur Übergangsregelungen vor, keine grundlegende Neuausrichtung. Die Bandlastregelung für Bestandskunden soll bis zum 31. Dezember 2031 verlängert werden. Für die atypische Netznutzung bleibt die geltende Rabattstruktur für große Abnehmer übergangsweise erhalten. Eine grundlegende inhaltliche Neuausgestaltung ist damit für die kommenden Jahre zunächst nicht zu erwarten – wohl aber für die Zeit danach.
Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass Industrieunternehmen mit bestehenden Bandlast- oder atypischen Netznutzungsvereinbarungen die Übergangsfrist bis 2031 nutzen sollten, um ihre Verbrauchsstrategie langfristig auf die zu erwartende Neuausrichtung ab 2027 vorzubereiten. Auch wenn die endgültige Ausgestaltung noch offen ist, deutet die Anknüpfung an laufende Pilotprojekte darauf hin, dass künftig eine stärker datenbasierte, möglicherweise dynamischere Bewertung des Lastverhaltens erfolgen könnte. Unternehmen, die perspektivisch neue Standorte planen oder ihr Lastprofil verändern, sollten diese Unsicherheit in ihre langfristige Planung einbeziehen.
Ausblick: Entscheidung auf Basis von Pilotprojekten
Über die konkrete künftige Ausgestaltung der Regelungen für industrielle Verbraucher will die Bundesnetzagentur erst Anfang 2027 entscheiden. Hintergrund ist, dass bis Ende 2026 laufende Pilotprojekte zunächst Erkenntnisse liefern sollen, die in die endgültige Regelung einfließen können. Für die Industrie bedeutet dies: Die aktuell geltende Struktur bleibt zwar vorerst bestehen, die inhaltliche Zukunftsausrichtung bleibt jedoch bis auf Weiteres unklar.
Für Bandlastkunden und Nutzer der atypischen Netznutzung bringt der AgNES-Zwischenstand kurzfristig Kontinuität, aber keine langfristige Planungssicherheit. Die entscheidenden Weichenstellungen fallen erst Anfang 2027 auf Basis der laufenden Pilotprojekte. Unternehmen mit hoher Abhängigkeit von diesen Sondernetzentgelten sollten die Entwicklung der Pilotprojekte im Blick behalten und sich frühzeitig auf eine mögliche Neuausrichtung einstellen. Im nächsten Teil dieser Reihe geht es um die im Sommer beginnende Konsultation und wie Unternehmen jetzt eine Stellungnahme vorbereiten können.
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