Abwärmenutzungspflicht für Rechenzentren: Reichweite, Ausnahmen und die geplante 5-km-Regel
- Neuanlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2026 müssen einen wachsenden Anteil wiederverwendeter Energie (Abwärme) nachweisen: 10 % ab 2026, 15 % ab 2027, 20 % ab 2028.
- Von dieser Pflicht befreit ist, wer nachweisen kann, dass keine ausreichende Wärmenetzkapazität zur Aufnahme der Abwärme besteht.
- Reagiert der Wärmenetzbetreiber nicht innerhalb von sechs Monaten auf eine Anfrage des Rechenzentrumsbetreibers, wird ausreichende Kapazität gesetzlich vermutet – ein Versäumnis geht damit zulasten des Rechenzentrumsbetreibers.
- Der Novelle-Entwurf vom April 2026 sieht eine neue 5-km-Ausnahme sowie erhebliche Verfahrenserleichterungen vor – ist aber noch nicht in Kraft.
- Die allgemeine Vermeidungspflicht soll künftig durch eine Kosten-Nutzen-Analyse-Pflicht bei Planung oder wesentlicher Modernisierung ersetzt werden.
Nachdem wir in Teil 2 die PUE-Anforderungen für Bestands- und Neuanlagen eingeordnet haben, widmet sich Teil 3 einer eng damit verknüpften Pflicht: der Nutzung von Abwärme. Die Anforderung ist kein isoliertes Nebenthema, sondern über die Quote wiederverwendeter Energie unmittelbar mit dem PUE-Regime aus Teil 2 verzahnt – und zugleich eine der Vorschriften, die der aktuelle Novelle-Entwurf am stärksten verändern würde.
Die Reichweite der Abwärmenutzungspflicht nach geltendem Recht
Die Pflicht zur Wiederverwendung von Energie knüpft – wie bereits in Teil 2 dargestellt – an das Inbetriebnahmedatum an: Neuanlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2026 müssen einen Anteil wiederverwendeter Energie von mindestens 10 Prozent nachweisen, bei Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2027 steigt die Anforderung auf 15 Prozent, ab dem 1. Juli 2028 auf 20 Prozent. Die Werte sind spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme im Jahresdurchschnitt dauerhaft zu erreichen. Diese Pflicht betrifft ausschließlich Neuanlagen im Sinne des § 11 EnEfG – für Bestandsanlagen besteht insoweit keine unmittelbare Nutzungsquote.
Von dieser rechenzentrumsspezifischen Pflicht zu unterscheiden ist die allgemeine Pflicht zur Vermeidung beziehungsweise Nutzung von Abwärme aus Produktionsprozessen, die alle Unternehmen ab einem Energieverbrauch von 2,5 GWh pro Jahr trifft. Rechenzentrumsbetreiber, die diese Verbrauchsschwelle überschreiten, können daher parallel beiden Pflichtenregimen unterliegen – ein Umstand, der in der Compliance-Praxis sauber auseinandergehalten werden sollte.
Ausnahmen von der Nutzungspflicht: Wärmenetzkapazität als Dreh- und Angelpunkt
Das EnEfG sieht die Nutzungspflicht nicht als absolute Vorgabe vor. Sie entfällt, wenn der Betreiber des Rechenzentrums nachweist, dass eine der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmekonstellationen vorliegt – zentral ist dabei die fehlende Kapazität eines angebundenen oder anzubindenden Wärmenetzes. Der Mechanismus ist dabei zweiseitig ausgestaltet: Bietet der Rechenzentrumsbetreiber die Nutzung wiederverwendeter Energie einem Wärmenetzbetreiber an, ist dieser verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten Auskunft über die verfügbare Netzkapazität zu erteilen. Bleibt diese Auskunft aus, wird ausreichende Kapazität gesetzlich vermutet – mit der Folge, dass sich der Rechenzentrumsbetreiber dann gerade nicht auf die Ausnahme berufen kann.
Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass diese Vermutungsregel in der Praxis regelmäßig unterschätzt wird. Wer sich auf die Ausnahme von der Nutzungspflicht berufen möchte, sollte die Anfrage an den Wärmenetzbetreiber förmlich und nachweisbar dokumentieren – etwa mit Zugangsnachweis und Datum – und die Sechs-Monats-Frist aktiv im Compliance-Kalender nachhalten. Bleibt die Anfrage unbeantwortet, kehrt sich die Beweislage gerade nicht zugunsten des Rechenzentrumsbetreibers um; im Gegenteil wird ausreichende Kapazität fingiert. Eine frühzeitige, gut dokumentierte Kontaktaufnahme ist damit die wichtigste Absicherung gegen eine unerwartete Pflicht zur Nutzungsquote.
Die geplante 5-km-Regel und weitere Erleichterungen im Novelle-Entwurf
Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 9. April 2026 sieht eine deutliche Ausweitung der Ausnahmetatbestände vor. Zentral ist eine neue Ausnahme von der Nutzungspflicht, wenn im Umkreis von fünf Kilometern keine technisch und wirtschaftlich zumutbare Anschlussmöglichkeit an ein bestehendes oder geplantes Wärmenetz besteht. Diese Regelung würde insbesondere Standorten in ländlichen oder wärmenetzfernen Gebieten spürbare Erleichterung verschaffen.
Darüber hinaus stellt der Entwurf klar, dass im Rahmen der bestehenden Ausnahme das bloße Angebot der Abwärme an einen Wärmenetzbetreiber genügen soll – eine gesonderte Infrastruktur zur Bereitstellung der Wärme müsste dann nicht mehr vorgehalten werden; die Bereitstellung einer freien Fläche würde ausreichen. Auch die allgemeine Pflicht zur Vermeidung von Abwärme soll nach dem Entwurf nicht länger als starre Vermeidungspflicht bestehen, sondern durch eine Pflicht zur Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse bei der Planung oder einer erheblichen Modernisierung eines Rechenzentrums ersetzt werden.
Der Entwurf befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren. Mit einer Verabschiedung ist frühestens im dritten oder vierten Quartal 2026 zu rechnen; bis zur Verkündung bleibt die geltende, strengere Rechtslage maßgeblich.
Die Abwärmenutzungspflicht ist eng mit den PUE-Anforderungen aus Teil 2 verzahnt und in ihrer praktischen Handhabung – insbesondere bei der Inanspruchnahme von Ausnahmen – anspruchsvoller, als es der Gesetzeswortlaut zunächst vermuten lässt. Bereits jetzt sollten Betreiber die Kommunikation mit Wärmenetzbetreibern sauber dokumentieren und Fristen aktiv nachhalten. Die im Novelle-Entwurf vorgesehene 5-km-Regel und die Vereinfachungen bei der Nutzungspflicht könnten diese Anforderungen mittelfristig deutlich entschärfen – verlässlich planen lässt sich damit aber erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens. Im nächsten Teil dieser Reihe geht es um die Pflicht zum Bezug von 100 Prozent erneuerbarem Strom ab 2027 und um Beschaffungsstrategien für Rechenzentrumsbetreiber.
Sie möchten prüfen, ob Ihr Rechenzentrum von der Abwärmenutzungspflicht befreit ist oder wie Sie die Ausnahme rechtssicher dokumentieren? Sprechen Sie uns an.