Fernsteuerbarkeit und Einspeisemanagement: Ab welcher Anlagengröße greifen die Pflichten nach § 9 EEG?
- Betreiber größerer Photovoltaikanlagen sind nach § 9 EEG verpflichtet, dem Netzbetreiber die ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung zu ermöglichen und aktuelle Einspeisedaten abrufbar zu machen (Einspeisemanagement).
- Für kleinere Anlagen bestehen gesetzliche Vereinfachungen, die der Gesetzgeber im Rahmen mehrerer EEG-Novellen wiederholt angepasst hat.
- Ob und in welchem Umfang die Pflicht greift, hängt von installierter Leistung und Anschlusspunkt ab – die genauen Schwellenwerte sind für jedes Projekt anhand der aktuellen Gesetzesfassung zu prüfen.
- Die technische Ausstattung sollte von Beginn an in die Anlagenplanung einbezogen werden, nicht erst kurz vor Inbetriebnahme.
- Auch hier ist die Anschlussleistung – bereits Thema in Teil 1 und Teil 2 – der zentrale Anknüpfungspunkt.
Netzanschluss und Anlagengröße bestimmen nicht nur, ob eine Dach-PV-Anlage steuerlich oder umsatzsteuerlich begünstigt ist – sie entscheiden auch darüber, welche betrieblichen Pflichten gegenüber dem Netzbetreiber entstehen. Teil 3 dieser Serie widmet sich der Fernsteuerbarkeit und dem Einspeisemanagement nach § 9 EEG.
Der Grundgedanke des Einspeisemanagements
Um die Stabilität des Verteilnetzes bei hoher Einspeisung aus erneuerbaren Energien zu gewährleisten, sieht das EEG vor, dass Netzbetreiber die Einspeiseleistung bestimmter Anlagen bei Netzengpässen reduzieren können müssen. Diese Möglichkeit setzt voraus, dass die betroffenen Anlagen technisch entsprechend ausgestattet sind.
Technische Ausstattung nach § 9 EEG
Anlagenbetreiber müssen ihre Anlage – je nach Größe und Anschlusspunkt – mit technischen Einrichtungen ausstatten, die dem Netzbetreiber die ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung ermöglichen und den jeweiligen Einspeisewert elektronisch abrufbar machen. In der Praxis erfolgt dies über eine mit dem zuständigen Netzbetreiber abgestimmte Steuer- und Kommunikationstechnik.
Vereinfachungen für kleinere Anlagen
Für kleinere Anlagen hat der Gesetzgeber wiederholt Vereinfachungen vorgesehen, etwa in Form einer festen Begrenzung der Einspeiseleistung anstelle einer technischen Fernsteuerbarkeit. Die dafür maßgeblichen Leistungsgrenzen wurden im Rahmen mehrerer EEG-Novellen angepasst. Für jedes konkrete Projekt ist daher zu prüfen, welche Fassung des EEG zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gilt und welche Schwelle für die installierte Leistung am jeweiligen Anschlusspunkt maßgeblich ist.
Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass die Anforderungen des zuständigen Netzbetreibers zur technischen Ausstattung frühzeitig – idealerweise bereits mit der Netzanschlussanfrage – geklärt werden sollten. Eine nachträgliche Umrüstung nach Inbetriebnahme ist regelmäßig aufwendiger und teurer als eine von Anfang an mitgeplante Lösung.
Zusammenspiel mit Netzanschluss und Anlagengröße
Die Fernsteuerbarkeitspflicht knüpft an dieselbe Anschlussleistung an, die bereits in Teil 1 für das Netzanschlussverfahren und in Teil 2 für den umsatzsteuerlichen Nullsteuersatz maßgeblich war. Wer die Anlagengröße plant, sollte deshalb alle drei Schwellenwerte – regulatorisch, umsatzsteuerlich und einspeisemanagementbezogen – gemeinsam im Blick behalten.
Ob eine Anlage fernsteuerbar ausgestattet werden muss, richtet sich nach Größe und Anschlusspunkt und sollte projektbezogen anhand der aktuellen Gesetzeslage geprüft werden. Die technische Ausstattung gehört in die frühe Planungsphase. Teil 4 dieser Serie behandelt die melde- und anschlussrechtlichen Anforderungen bei Erweiterung und Repowering bestehender Anlagen.
Sie möchten klären lassen, welche Pflichten nach § 9 EEG für Ihre geplante Anlage gelten? Sprechen Sie uns an.