Speicher unter AgNES: Vertrauensschutz nach § 118 Abs. 6 EnWG und die Frist 2029
- § 118 Abs. 6 EnWG befreit Stromspeicher, die zwischen dem 4. August 2011 und dem 4. August 2029 in Betrieb genommen werden, für 20 Jahre von Netzentgelten – diese bestehende gesetzliche Grundlage bleibt auch im AgNES-Prozess der zentrale Vertrauensschutz-Anker.
- Die Bundesnetzagentur hat im Zwischenstand vom 27. Mai 2026 bestätigt, dass Bestandsanlagen entgegen früherer Befürchtungen nicht rückwirkend mit Netzentgelten belastet werden.
- Für laufende Projektentwicklungen gilt der Vertrauensschutz nur, wenn vor Inkrafttreten der AgNES-Festlegung eine endgültige Investitionsentscheidung (FID) getroffen wurde und die Inbetriebnahme bis spätestens zum 4. August 2029 erfolgt.
- Als FID gilt eine verbindliche Bestellung von etwa der Hälfte des Investitionsvolumens, eine belastbare Vertragsbindung sowie eine verbindliche Netzanschlusszusage.
- Neue Speicher außerhalb des Vertrauensschutzes sollen künftig ein Kapazitätsentgelt von voraussichtlich 4 bis 7 Euro pro Kilowatt und Jahr zahlen.
Im ersten Teil dieser Reihe haben wir den AgNES-Zwischenstand vom 27. Mai 2026 im Überblick eingeordnet. Für Speicherbetreiber ist die zentrale Frage dabei der Vertrauensschutz nach § 118 Abs. 6 EnWG – eine bereits geltende gesetzliche Regelung, deren Fortbestand im AgNES-Prozess über die wirtschaftliche Tragfähigkeit vieler Projekte entscheidet. Diesem Vertrauensschutz und der praktisch entscheidenden Frist zum 4. August 2029 widmet sich Teil 2.
Die gesetzliche Grundlage: § 118 Abs. 6 EnWG
§ 118 Abs. 6 EnWG befreit Neuanlagen zur Speicherung elektrischer Energie, die zwischen dem 4. August 2011 und dem 4. August 2029 in Betrieb genommen werden, für die Dauer von 20 Jahren ab Inbetriebnahme von den allgemeinen Netzentgelten. Diese Regelung ist nicht neu, sondern seit Jahren fester Bestandteil des Energiewirtschaftsrechts – sie war jedoch im Zuge der AgNES-Reform zeitweise infrage gestellt, da frühere Überlegungen der Bundesnetzagentur eine Einbeziehung auch bestehender Speicher in die neue Entgeltsystematik nicht ausschlossen.
Der Zwischenstand vom 27. Mai 2026: Bestätigung des Vertrauensschutzes
Mit dem Zwischenstand vom 27. Mai 2026 hat die Bundesnetzagentur Entwarnung gegeben: Bestandsanlagen, die die Voraussetzungen des § 118 Abs. 6 EnWG erfüllen, sollen ihre Netzentgeltbefreiung vollumfänglich behalten. Die im Januar 2026 noch angedeutete Möglichkeit einer rückwirkenden Belastung wurde damit nicht weiterverfolgt. Die Einführung des neuen Kapazitätsentgelts für Speicher soll ausdrücklich erst nach dem Auslaufen der bestehenden Befreiungstatbestände nach § 118 Abs. 6 EnWG greifen.
Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass der Vertrauensschutz für Bestandsanlagen zwar weitgehend gesichert erscheint, für laufende Projektentwicklungen aber weiterhin eine sorgfältige Fristen- und Nachweisplanung erfordert. Betreiber sollten frühzeitig dokumentieren, wann und in welchem Umfang eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde, um im Zweifel den Nachweis führen zu können.
Vertrauensschutz für laufende Projekte: Die FID-Voraussetzungen
Für Speicherprojekte, die sich noch in der Entwicklung befinden, knüpft der Vertrauensschutz an zwei kumulative Voraussetzungen an: Erstens muss vor Inkrafttreten der AgNES-Festlegung – derzeit für Ende 2026 oder Anfang 2027 avisiert – eine endgültige Investitionsentscheidung (Final Investment Decision, FID) getroffen worden sein. Als FID gilt dabei eine verbindliche Bestellung von Anlagenkomponenten, die annähernd die Hälfte des gesamten Investitionsvolumens abdeckt, verbunden mit einer Vertragsbindung, von der ohne wesentlichen Vermögensschaden nicht zurückgetreten werden kann, sowie einer verbindlichen Netzanschlusszusage des zuständigen Netzbetreibers. Zweitens muss die tatsächliche Inbetriebnahme spätestens zum 4. August 2029 erfolgen – diese Frist markiert zugleich das Ende des gesetzlichen Anwendungszeitraums nach § 118 Abs. 6 EnWG.
Anlagen, die unter diesen Vertrauensschutz fallen, sollen für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme vollständig von der Netzentgeltpflicht befreit bleiben. Speicher außerhalb dieses Vertrauensschutzes sollen demgegenüber ein bundeseinheitlich erhobenes, an der vertraglichen Netzanschlusskapazität orientiertes Kapazitätsentgelt von voraussichtlich 4 bis 7 Euro pro Kilowatt und Jahr entrichten – ohne zusätzliches Arbeitsentgelt und ohne doppelte Belastung für Einspeisung und Entnahme.
Für Speicherprojekte, die aktuell in der Entwicklung sind, entscheidet die rechtzeitige und belastbar dokumentierte Investitionsentscheidung über die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Vorhabens. Da die Bundesnetzagentur den finalen Festlegungsentwurf erst im Sommer 2026 zur Konsultation stellen will, bleibt der genaue Zeitpunkt des „Inkrafttretens der AgNES-Festlegung" – und damit der maßgebliche Stichtag für die FID – bislang nicht abschließend bestimmt. Projektentwicklern ist daher zu einer möglichst frühzeitigen und gut dokumentierten Investitionsentscheidung zu raten. Im nächsten Teil dieser Reihe befassen wir uns mit der geplanten Beteiligung von Erzeugungsanlagen an der Netzfinanzierung.
Sie entwickeln ein Speicherprojekt und möchten den Vertrauensschutz nach § 118 Abs. 6 EnWG rechtssicher dokumentieren? Sprechen Sie uns an.