Solarpark steuerlich optimal: Der Investitionsabzugsbetrag für PV-Freiflächen
- Anders als bei kleiner Dach-PV ist der Investitionsabzugsbetrag beim Solarpark steuerlich klar ansetzbar.
- Gewerbliche Freiflächenanlagen liegen über 30 kWp und sind voll steuerpflichtig – die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG greift nicht.
- Wirkungsvolle Kombination: bis zu 50 % IAB, 40 % Sonderabschreibung und degressive AfA.
- Die Gewinngrenze von 200.000 Euro ist die zentrale Hürde – entscheidend ist, auf welcher Ebene und in welchem Jahr der Abzug gebildet wird.
- In Fonds- und Mitunternehmerstrukturen ist die Gestaltung besonders sorgfältig zu planen.
Bei der Eigenheim-Photovoltaik ist der Investitionsabzugsbetrag derzeit umstritten – beim Solarpark dagegen ist die Rechtslage klar. Das ist eine gute Nachricht für Investoren und Projektierer, denn gerade großvolumige Freiflächenanlagen lassen sich steuerlich wirksam strukturieren. Der parallele Beitrag von Jasper Stein ordnet die regulatorische Seite ein; hier geht es um den steuerlichen Hebel.
Warum der Solarpark der sichere IAB-Fall ist
Eine gewerbliche Freiflächenanlage liegt regelmäßig weit über der 30-Kilowatt-Grenze und ist damit voll steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung für kleine Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG greift hier nicht. Auch die in der Praxis oft umstrittene Frage der fast ausschließlich betrieblichen Nutzung stellt sich kaum: Der erzeugte Strom wird eingespeist oder vermarktet, nicht privat verbraucht. Damit steht der Investitionsabzugsbetrag rechtssicher zur Verfügung.
Der kombinierte Hebel: IAB, Sonderabschreibung, degressive AfA
Für den Solarpark lassen sich die drei Instrumente des § 7g EStG und der steuerlichen Abschreibung bündeln: bis zu 50 Prozent Investitionsabzugsbetrag vorab, eine Sonderabschreibung von 40 Prozent sowie die degressive Abschreibung für Anschaffungen zwischen Mitte 2025 und Ende 2027. In Kombination lässt sich ein erheblicher Teil der Anschaffungskosten in die ersten Jahre vorziehen – mit einem deutlichen Liquiditäts- und Steuerstundungseffekt, der gerade bei kapitalintensiven Projekten ins Gewicht fällt.
Die Gewinngrenze als zentrale Hürde
Der Investitionsabzugsbetrag setzt voraus, dass der Gewinn im Abzugsjahr 200.000 Euro nicht überschreitet. Bei großvolumigen Projekten ist das die praktisch wichtigste Frage: In welchem Jahr und auf welcher Ebene wird der Abzug geltend gemacht? Wird die Grenze überschritten, entfällt der IAB – die Sonderabschreibung und die degressive AfA bleiben davon zwar unberührt, der Vorzieheffekt fällt aber geringer aus. Die Planung des Abzugszeitpunkts ist deshalb ein zentraler Gestaltungshebel.
Fonds- und Mitunternehmerstrukturen
Viele Solarparks werden über Personengesellschaften oder Fondsstrukturen realisiert. Bei einer Mitunternehmerschaft gilt die Gewinngrenze für die Gesellschaft, und der Investitionsabzugsbetrag kann je nach Konstellation im Gesamthands- oder im Sonderbetriebsvermögen gebildet werden. Das eröffnet Gestaltungsspielraum, verlangt aber eine sorgfältige Abstimmung – Fehler bei der Zuordnung können den Vorteil gefährden. Hier lohnt eine frühe, integrierte Strukturierung.
Wir empfehlen, die steuerliche Struktur eines Solarparks vor dem Signing festzulegen – insbesondere die Frage, auf welcher Ebene und in welchem Wirtschaftsjahr der Investitionsabzugsbetrag gebildet wird und wie er sich zur Gewinngrenze verhält. Bei Fonds- und Mitunternehmerstrukturen sollte die Zuordnung zum Gesamthands- oder Sonderbetriebsvermögen bewusst gestaltet werden. Da die betriebliche Nutzung an der Vermarktung des Stroms hängt, ist die steuerliche mit der regulatorischen Gestaltung abzustimmen.
Was Investoren jetzt tun sollten
- IAB-Struktur früh festlegen: Abzugsjahr und -ebene vor dem Signing planen.
- Gewinngrenze prüfen: Einhaltung der 200.000-Euro-Schwelle im Abzugsjahr sicherstellen.
- Struktur abstimmen: Bei Fonds und Mitunternehmerschaften die Zuordnung des IAB bewusst gestalten.
Welche regulatorischen Voraussetzungen – Flächenkulisse, Ausschreibung, Baurecht und Netzanschluss – über die Realisierung des Solarparks entscheiden, ordnet Jasper Stein im parallelen Beitrag dieses Tages ein: PV-Freiflächen und Solarparks: Der regulatorische Fahrplan.
Der Solarpark ist ein steuerlich klarer Anwendungsfall des § 7g EStG: voll steuerpflichtig, ohne die Streitfragen der Eigenheim-PV, mit einem wirkungsvollen Zusammenspiel aus IAB, Sonderabschreibung und degressiver AfA. Entscheidend ist die saubere Planung von Abzugszeitpunkt, Gewinngrenze und Gesellschaftsstruktur – am besten gemeinsam mit der regulatorischen Gestaltung.
Sie wollen die steuerliche Struktur Ihres Solarparks optimal aufstellen? Sprechen Sie mit uns – Stein Rechtsanwälte Steuerberater.