Investitionsabzugsbetrag für Energie-Assets: So funktioniert § 7g EStG

Auf einen Blick
  • Der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) erlaubt, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten vorab gewinnmindernd abzuziehen.
  • Hinzu kommen die Sonderabschreibung von 40 % und die seit Mitte 2025 wieder mögliche degressive AfA.
  • Voraussetzungen: Gewinngrenze 200.000 Euro, Investition binnen drei Jahren und mindestens 90 % betriebliche Nutzung.
  • Im Anschaffungsjahr wird der Abzugsbetrag wieder hinzugerechnet; bleibt die Investition aus, ist er rückgängig zu machen – mit Verzinsung.

Energie-Assets sind kapitalintensiv – und genau deshalb steuerlich interessant. Mit § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) lässt sich ein erheblicher Teil der Investition steuerlich vorziehen, oft bevor die Anlage überhaupt angeschafft ist. Dieser Beitrag erklärt die Mechanik, die in den folgenden Teilen dieser Reihe auf einzelne Asset-Klassen angewendet wird.

Der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1 bis 4 EStG)

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) erlaubt es, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen Wirtschaftsguts bereits vor der Anschaffung gewinnmindernd abzuziehen. Für ein Unternehmen, das eine PV-Anlage, einen Speicher oder ein BHKW plant, bedeutet das einen unmittelbaren Liquiditäts- und Steuerstundungseffekt – der abgezogene Betrag senkt den steuerpflichtigen Gewinn des Abzugsjahres.

Sonderabschreibung und degressive AfA – der kombinierte Hebel

Der IAB steht nicht allein. Nach § 7g Abs. 5 EStG kann zusätzlich eine Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden, die das Wachstumschancengesetz für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2023 von 20 auf 40 Prozent angehoben hat; sie lässt sich flexibel auf die ersten fünf Jahre verteilen. Hinzu tritt die degressive Abschreibung, die das steuerliche Investitionssofortprogramm 2025 für bewegliche Wirtschaftsgüter mit Anschaffung zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 wieder ermöglicht. In Kombination lassen sich so erhebliche Teile der Anschaffung in die ersten Jahre vorziehen.

Die Voraussetzungen – und die kritische 90-%-Hürde

Der Vorteil ist an Bedingungen geknüpft, die in der Praxis darüber entscheiden, ob er hält:

  • Gewinngrenze: Der Gewinn darf im Abzugsjahr 200.000 Euro nicht überschreiten.
  • Investitionszeitraum: Die Anschaffung muss innerhalb von drei Jahren nach dem Abzug erfolgen.
  • Betriebliche Nutzung: Das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr in einer inländischen Betriebsstätte verbleiben und fast ausschließlich, also zu mindestens 90 Prozent, betrieblich genutzt werden.

Gerade die letzte Voraussetzung ist bei Energieanlagen die Sollbruchstelle. Wird ein erheblicher Teil des erzeugten Stroms privat verbraucht, kann die betriebliche Nutzung entfallen – mit der Folge, dass der IAB versagt wird. Diese Frage beschäftigt derzeit die Finanzgerichte und den Bundesfinanzhof; wir vertiefen sie am dritten Tag dieser Reihe.

Hinzurechnung und Rückgängigmachung (§ 7g Abs. 2 und 3 EStG)

Der IAB ist kein endgültiger Abzug, sondern eine Vorverlagerung. Im Jahr der tatsächlichen Anschaffung wird der Betrag dem Gewinn wieder hinzugerechnet; im Gegenzug können die Anschaffungskosten und damit die künftige Abschreibungsbasis gemindert werden. Bleibt die geplante Investition dagegen aus, ist der Abzug rückwirkend rückgängig zu machen – mit einer Verzinsung der Steuernachforderung nach § 233a der Abgabenordnung. Die Planung sollte deshalb realistisch sein.

Praxishinweis

Wir empfehlen, vor der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags drei Punkte zu klären: die Einhaltung der Gewinngrenze im Abzugsjahr, die realistische Realisierbarkeit innerhalb der Drei-Jahres-Frist und vor allem den Nachweis der fast ausschließlich betrieblichen Nutzung. Letzteres lässt sich durch klare Vermarktungs- und Nutzungskonzepte sowie eine saubere messtechnische Trennung absichern. Da die betriebliche Nutzung am regulatorischen Betriebsmodell hängt, sollte die steuerliche Strukturierung mit der energierechtlichen Gestaltung abgestimmt werden.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

  • Steuerlichen Hebel einrechnen: IAB, Sonderabschreibung und degressive AfA bereits in die Investitionsplanung einbeziehen.
  • Gewinngrenze steuern: Prüfen, in welchem Jahr und auf welcher Ebene der Abzug sinnvoll gebildet wird.
  • Nutzung dokumentieren: Betriebliche Nutzung von Anfang an belegbar gestalten.
Fazit

§ 7g EStG ist einer der wirksamsten Hebel zur Finanzierung von Energieinvestitionen – vorausgesetzt, die Bedingungen werden eingehalten. Entscheidend ist die fast ausschließlich betriebliche Nutzung, die unmittelbar am regulatorischen Betriebsmodell hängt. Steuer und Regulierung sollten deshalb gemeinsam geplant werden.

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Dr. Alexander Kersten, Partner · Rechtsanwalt und Steuerberater · Energie und Recht – Die Kanzlei für Energie- und Steuerrecht · Köln & Berlin · www.energieundrecht.com

Weiterführend — Den energierechtlichen Rahmen für Investitionen in Energieprojekte behandelt ein gesonderter Beitrag: Energie-Investitionen – Regulatorischer Rahmen.