Der Investitionsabzugsbetrag bei Dach-PV: zwei Streitfragen vor dem Bundesfinanzhof

Auf einen Blick
  • Seit der Einführung des § 3 Nr. 72 EStG sind zwei Konstellationen umstritten und Gegenstand von Verfahren beim Bundesfinanzhof.
  • Erstens die Rückgängigmachung von 2021 gebildeten Alt-Investitionsabzugsbeträgen für inzwischen steuerbefreite Anlagen (BFH III B 24/24: ernstliche Zweifel, Aussetzung der Vollziehung gewährt).
  • Zweitens die Versagung wegen Eigenverbrauchs: ohne fast ausschließlich betriebliche Nutzung (mindestens 90 % Einspeisung oder Veräußerung) kein Abzug (Hessisches FG 10 K 162/24, Revision BFH III R 39/25).
  • Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs steht noch aus und wird für Mitte 2026 erwartet.
  • Wer einen Ablehnungsbescheid erhält, sollte Einspruch einlegen, auf die Verfahren verweisen und Aussetzung der Vollziehung beantragen.

Bei der Dach-Photovoltaikanlage ist der Investitionsabzugsbetrag derzeit so unsicher wie bei kaum einem anderen Wirtschaftsgut. Seit der Einführung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG sind zwei Streitfragen entstanden, die dem Bundesfinanzhof vorlagen und viele Betreiber betreffen. Der parallele Beitrag von Jasper Stein ordnet den zugrunde liegenden Zielkonflikt regulatorisch ein; hier geht es um die steuerlichen Aspekte.

Streitfrage 1: Rückgängigmachung von Alt-Investitionsabzugsbeträgen

Viele Steuerpflichtige haben 2021 – vor Einführung der Steuerbefreiung – einen Investitionsabzugsbetrag für eine 2022 angeschaffte Anlage gebildet. Die Finanzämter machen diese Abzüge nun unter Verweis auf das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 rückgängig, weil die Anlage inzwischen unter § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreit ist. Das Finanzgericht Köln hielt das im Eilverfahren für zulässig. Der Bundesfinanzhof hat jedoch mit Beschluss vom 15. Oktober 2024 (III B 24/24) ernstliche Zweifel geäußert und die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Er bezweifelt unter anderem, ob die Rückgängigmachung vor Ablauf der dreijährigen Hinzurechnungsfrist überhaupt zulässig ist und ob die Steuerbefreiung eine gewinnerhöhende Hinzurechnung wirklich ausschließt. Die Hauptsache ist noch offen.

Streitfrage 2: Eigenverbrauch und die 90-Prozent-Hürde

Die zweite – praktisch noch weiterreichende – Frage betrifft die betriebliche Nutzung. Das Hessische Finanzgericht hat am 22. Oktober 2025 (10 K 162/24) den Investitionsabzugsbetrag versagt, weil die Anlage nicht fast ausschließlich betrieblich genutzt wurde. Maßstab ist der Stromverbrauch: Nur wenn mindestens 90 Prozent des erzeugten Stroms eingespeist oder anderweitig veräußert werden, liegt eine hinreichende betriebliche Nutzung vor. Im Streitfall hatte die Familie über 90 Prozent des Stroms im eigenen Haushalt verbraucht. Die erforderliche 90-Prozent-Schwelle entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Wichtig: Diese Frage stellt sich nicht nur bei steuerbefreiten Anlagen, sondern auch bei anderen Wirtschaftsgütern mit privatem Verbrauchsanteil. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter III R 39/25 anhängig; eine Entscheidung wird für Mitte 2026 erwartet.

Was das für Betroffene bedeutet

Wer einen Bescheid erhält, mit dem ein Investitionsabzugsbetrag abgelehnt wird, sollte das nicht ohne Weiteres akzeptieren. In der Praxis hat sich eine dreistufige Verteidigung bewährt:

  • Einspruch einlegen – innerhalb der Monatsfrist gegen den Ablehnungsbescheid.
  • Verweis auf die anhängigen Verfahren – ausdrücklich auf III B 24/24 und III R 39/25.
  • Aussetzung der Vollziehung beantragen – um die sofortige Zahlung bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu vermeiden.

So bleibt die Nachforderung in der Schwebe, bis der BFH entschieden hat.

Was bei Neuinvestitionen zu beachten ist

Für neue Vorhaben ist Folgendes zu beachten: Wer den Investitionsabzugsbetrag nutzen will, muss die fast ausschließlich betriebliche Nutzung sicherstellen und belegen können. Entscheidend ist, ob der selbst verbrauchte Strom privaten oder betrieblichen Zwecken dient – privater Haushaltsverbrauch ist schädlich, betrieblicher Verbrauch grundsätzlich nicht. Auch die Anlagengröße im Verhältnis zur 30-KWp-Schwelle des § 3 Nr. 72 EStG sollte bewusst gewählt werden.

Praxishinweis

Wir empfehlen Betroffenen mit einem Ablehnungsbescheid, fristgerecht Einspruch einzulegen, auf die Verfahren III B 24/24 und III R 39/25 zu verweisen und Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Bei Neuinvestitionen sollte die betriebliche Nutzung durch klare Vermarktungs- und Verbrauchskonzepte sowie eine saubere messtechnische Trennung von privatem und betrieblichem Verbrauch abgesichert werden. Da die Nutzung am energiewirtschaftlichen Betriebsmodell hängt, ist die steuerliche mit der regulatorischen Gestaltung abzustimmen.

Warum hoher Eigenverbrauch energiewirtschaftlich dennoch oft sinnvoll ist und wo die regulatorische Logik der steuerlichen widerspricht, ordnet Jasper Stein im parallelen Beitrag dieses Tages ein: Dach-PV und Eigenverbrauch: Wenn zwei Förderlogiken kollidieren.

Fazit

Der Investitionsabzugsbetrag bei Dach-PV ist derzeit rechtlich unsicher: Sowohl die Rückgängigmachung von Alt-Abzügen als auch die Versagung wegen Eigenverbrauchs sind Gegenstand von Verfahren. Betroffene sollten ihre Bescheide offenhalten, Neuinvestoren die betriebliche Nutzung sicherstellen. Bis zur Entscheidung gilt: Bescheide prüfen, Fristen wahren, Vollziehung aussetzen lassen.

Sie haben einen Bescheid zur Ablehnung Ihres Investitionsabzugsbetrags erhalten oder planen eine Anlage? Sprechen Sie mit uns – Stein Rechtsanwälte Steuerberater.

Dr. Alexander Kersten, Partner · Rechtsanwalt und Steuerberater · Energie und Recht – Die Kanzlei für Energie- und Steuerrecht · Köln & Berlin · www.energieundrecht.com