Verpachtung und Contracting-Modelle: Wer ist Anlagenbetreiber, wer ist Lieferant?

Auf einen Blick
  • Wird eine Dachfläche verpachtet oder eine Anlage im Rahmen eines Contracting-Modells errichtet, ist zunächst zu klären, wer regulatorisch als Anlagenbetreiber gilt.
  • Betreiber ist regelmäßig, wer die wirtschaftliche und tatsächliche Verantwortung für den Anlagenbetrieb trägt – nicht zwingend der Eigentümer der Dachfläche.
  • Wer den erzeugten Strom an Dritte verkauft, kann als Energielieferant im Sinne des EnWG gelten – mit eigenen Pflichten, etwa zu Rechnungsanforderungen.
  • Auch die Frage, wer Messstellenbetreiber ist, muss im Vertrag eindeutig geregelt werden.
  • Die vertragliche Ausgestaltung entscheidet mit darüber, wen die Pflichten aus den vorherigen Teilen dieser Serie – Meldepflichten, Fernsteuerbarkeit – tatsächlich treffen.

Nicht jedes Unternehmen möchte eine Photovoltaikanlage selbst betreiben. Verpachtungs- und Contracting-Modelle sind verbreitete Alternativen – bringen aber eine grundlegende regulatorische Frage mit sich, die in den Verträgen häufig zu kurz kommt: Wer ist eigentlich Anlagenbetreiber, und wer ist Energielieferant?

Wer gilt als Anlagenbetreiber?

Anlagenbetreiber im regulatorischen Sinne ist nicht automatisch der Eigentümer der Dachfläche oder des Gebäudes. Maßgeblich ist, wer die wirtschaftliche und tatsächliche Verantwortung für Errichtung und Betrieb der Anlage trägt – also insbesondere, wer die Investitionsentscheidung trifft, das wirtschaftliche Risiko übernimmt und über den Betrieb der Anlage bestimmt. Diese Zuordnung entscheidet unter anderem darüber, wer die Anlage im Marktstammdatenregister zu melden hat und wen die in den vorherigen Teilen dieser Serie beschriebenen Pflichten treffen.

Pacht-Modell vs. Contracting-Modell

Beim klassischen Pacht-Modell überlässt der Gebäudeeigentümer die Dachfläche gegen eine Pachtzahlung an einen Dritten, der die Anlage errichtet, betreibt und den erzeugten Strom vermarktet. Beim Contracting-Modell errichtet und betreibt ein Contractor die Anlage auf eigene Rechnung, verkauft den erzeugten Strom aber unmittelbar an den Gebäudeeigentümer oder dessen Mieter – typischerweise auf Grundlage eines Stromliefervertrags mit vereinbarter Laufzeit und Preisgestaltung. Beide Modelle unterscheiden sich regulatorisch erheblich, insbesondere hinsichtlich der Frage, wer als Anlagenbetreiber und wer als Lieferant auftritt.

Praxishinweis

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass die Frage, wer Anlagenbetreiber im regulatorischen Sinne ist, im Vertrag ausdrücklich und eindeutig geregelt werden sollte – einschließlich der Zuordnung der Melde-, Anschluss- und gegebenenfalls Fernsteuerbarkeitspflichten aus den vorherigen Teilen dieser Serie. Andernfalls drohen im Streitfall zwischen den Vertragsparteien Unklarheiten, wer welche Pflicht gegenüber Netzbetreiber oder Bundesnetzagentur zu erfüllen hat.

Stromlieferung an Dritte: Wann wird man Energielieferant?

Wer den erzeugten Strom regelmäßig an Dritte – etwa den Gebäudeeigentümer, dessen Mieter oder andere Nutzer – verkauft, kann dadurch selbst zum Energielieferanten im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes werden. Damit können eigenständige Pflichten einhergehen, unter anderem zu Rechnungsanforderungen gegenüber den belieferten Kunden. Ob und in welchem Umfang diese Pflichten im Einzelfall greifen, hängt von der konkreten vertraglichen Konstellation und dem Umfang der Stromlieferung ab.

Messstellenbetrieb im Contracting-Modell

Gerade bei Contracting-Modellen mit mehreren belieferten Einheiten – etwa in einem vermieteten Gewerbeobjekt – muss zusätzlich geklärt werden, wer die Messstelle betreibt: der grundzuständige oder ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber. Diese Zuordnung sollte ebenso vertraglich festgehalten werden wie die Frage des Anlagenbetreibers.

Fazit

Verpachtungs- und Contracting-Modelle verlagern nicht nur wirtschaftliche Risiken, sondern auch regulatorische Pflichten – und zwar nicht automatisch dorthin, wo man es erwarten würde. Eine klare vertragliche Zuordnung von Anlagenbetreiber-, Lieferanten- und Messstellenbetreiberrolle ist unerlässlich. Teil 7 fasst die gesamte Serie in einer praktischen Checkliste zusammen.

Sie planen ein Verpachtungs- oder Contracting-Modell für Ihre Dachfläche und möchten die regulatorischen Rollen vertraglich sauber zuordnen lassen? Sprechen Sie uns an.

Jasper Stein, Rechtsanwalt · Energie und Recht – Die Kanzlei für Energie- und Steuerrecht · Köln & Berlin · www.energieundrecht.com