EuGH kippt die Dreijahreslösung: Verbraucherschutz gestärkt, Fernwärme unter Druck
Mit Urteil vom 24.09.2026 (C-900/24) hat der Europäische Gerichtshof der Dreijahreslösung des Bundesgerichtshofs und dem einseitigen Klauselanpassungsrecht der Fernwärmeversorger die Grundlage entzogen. Wir begrüßen die dogmatische Klarheit der Entscheidung. Für die Fernwärmeversorgung und damit für die deutsche Wärmewende birgt sie jedoch erhebliche Risiken.
- Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG stehen der Dreijahreslösung des BGH entgegen (EuGH, Urteil vom 24.09.2026, C-900/24, Tenor Nr. 1).
- Verbraucher können sich auch dann auf die Unwirksamkeit einer Preiserhöhung berufen, wenn sie ihr nicht binnen drei Jahren widersprochen haben.
- Ein Energieversorger darf eine wegen Missbräuchlichkeit unwirksame Preisänderungsklausel nicht einseitig mit Wirkung für die Zukunft ersetzen. § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV ist vorbehaltlich der Prüfung durch das Kammergericht keine „bindende Rechtsvorschrift" (Tenor Nr. 2).
- Ob der Vertrag nach § 306 Abs. 3 BGB insgesamt unwirksam ist, hat der EuGH dem Kammergericht überlassen. Maßgeblich ist dabei der Wille des Verbrauchers.
- Für Fernwärmeversorger droht eine Rückforderungswelle, die Investitionsmittel für den Ausbau der Wärmenetze bindet. Der Gesetzgeber ist gefordert.
Der Ausgangsfall vor dem Kammergericht
Am 21.11.2012 schloss eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einem Berliner Fernwärmeversorger einen Fernwärmelieferungsvertrag nach einem Vertragsmuster des Versorgers. Der Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von zehn Jahren sah einen Bereitstellungs-, einen Arbeits- und einen Messpreis vor und enthielt zwei Preisänderungsklauseln. Auf Grundlage der Klausel zum Arbeitspreis rechnete der Versorger die Lieferungen der Jahre 2015 bis 2020 zu jährlich geänderten Preisen ab. Mit Schreiben vom 24.04.2019 ersetzte er die Klausel zum 01.05.2019 einseitig.
Die Kundin zahlte die Rechnungen bis zum 03.07.2019 ohne Beanstandung. Erst dann machte sie die Unwirksamkeit sämtlicher Preisänderungsklauseln einschließlich der einseitig eingeführten Ersatzklausel geltend und verlangte die Rückzahlung zu viel gezahlter Beträge für die Jahre 2015 bis 2018. Das Landgericht Berlin gab ihr am 06.11.2020 recht und legte die im Jahr 2012 vereinbarten Preise zugrunde. Im Berufungsverfahren stellte das Kammergericht fest, dass die Arbeitspreisklausel (§ 8 Abs. 4 des Vertrags) dem Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV nicht genügt. Es legte dem EuGH drei Fragen zur Dreijahreslösung, zur Gesamtunwirksamkeit langjähriger Energielieferungsverträge und zum einseitigen Klauselanpassungsrecht vor.
Vorab klärte der Gerichtshof die Verbrauchereigenschaft der Kundin. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist zwar keine natürliche Person im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie. Da das deutsche Recht den Schutz der Richtlinie aber auf eine zu nicht gewerblichen Zwecken handelnde GbR erstreckt, kann sie einem Verbraucher gleichgestellt werden.
Die Dreijahreslösung des BGH
Fällt eine Preisänderungsklausel in einem langfristigen Energieliefervertrag weg, entfällt die vertragliche Grundlage für sämtliche darauf gestützten Preiserhöhungen. Geschuldet ist dann grundsätzlich nur der bei Vertragsschluss vereinbarte Preis. Der BGH sah hierin bei Verträgen mit langer Laufzeit ein unzumutbares Ungleichgewicht zulasten des Versorgers und schloss die entstandene Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB (grundlegend BGH, Urteil vom 14.03.2012, VIII ZR 113/11, zunächst für Gaslieferungsverträge).
Danach konnte der Kunde die Unwirksamkeit einer Preiserhöhung nicht mehr geltend machen, wenn er sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung beanstandet hatte, in der die Erhöhung erstmals berücksichtigt war. Der so erreichte Preis trat endgültig an die Stelle des Anfangspreises. Diese Rechtsprechung hat der VIII. Zivilsenat auf Fernwärmelieferungsverhältnisse übertragen und mit Blick auf die hohen Investitionen der Versorger und die regelmäßig sehr langen Mindestvertragslaufzeiten fortentwickelt (BGH, Urteil vom 25.09.2024, VIII ZR 165/21). Ergänzend hat der BGH den Fernwärmeversorgern das Recht zuerkannt, unwirksame Preisänderungsklauseln während des laufenden Versorgungsverhältnisses einseitig anzupassen.
Aktuelle Rechtsprechung
Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG stehen einer nationalen Regelung oder gerichtlichen Praxis entgegen, wonach ein langjähriger Energielieferungsvertrag nach Feststellung der Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel für die Parteien bindend bleibt, sofern er ergänzend dahin ausgelegt wird, dass sich der Verbraucher auf die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen nur berufen kann, wenn er sie innerhalb von drei Jahren nach Zugang der ersten Jahresabrechnung beanstandet hat, die diese Erhöhungen widerspiegelt (Tenor Nr. 1).
Dieselben Vorschriften stehen einer nationalen Regelung oder gerichtlichen Praxis entgegen, nach der ein Energieversorger eine wegen Missbräuchlichkeit für unwirksam erklärte Preisänderungsklausel mit Wirkung für die Zukunft einseitig ändern kann oder muss (Tenor Nr. 2). Der Gerichtshof hat ohne Schlussanträge entschieden. Über den Rückzahlungsanspruch entscheidet nun das Kammergericht.
Die tragenden Gründe
Keine Lückenschließung über allgemeine Auslegungsregeln
Der Gerichtshof knüpft an seine gefestigte Rechtsprechung an. Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie muss der Vertrag, abgesehen vom Wegfall der missbräuchlichen Klausel, grundsätzlich unverändert fortbestehen, sofern dies nach einem objektiven Ansatz rechtlich möglich ist. Die Feststellung der Missbräuchlichkeit muss die Sach- und Rechtslage wiederherstellen, in der sich der Verbraucher ohne die Klausel befunden hätte. Eine Ersetzung der Klausel kommt nur in Betracht, wenn der Vertrag andernfalls insgesamt nichtig wäre und dies den Verbraucher besonders nachteilig träfe, und auch dann nur durch dispositive oder vereinbarungsabhängig anwendbare Bestimmungen des nationalen Rechts. Allgemeine Vorschriften, die die Wirkungen eines Rechtsgeschäfts nach Billigkeit oder Verkehrssitte bestimmen und nicht Gegenstand einer besonderen Abwägung durch den Gesetzgeber waren, scheiden als Lückenfüller aus.
Hieran misst der Gerichtshof die Dreijahreslösung. Sie erhält die Wirkung der missbräuchlichen Klausel zum Nachteil des Verbrauchers aufrecht, abgesehen von den drei Jahren vor der Beanstandung. Die §§ 133, 157 BGB sind vorbehaltlich der Prüfung durch das Kammergericht solche allgemeinen Vorschriften, die eine Lückenschließung nicht tragen. Hinzu kommt, dass der Verbraucher der ergänzenden Vertragsauslegung weder widersprechen noch die Unwirksamerklärung des gesamten Vertrags beantragen kann, obwohl gerade sein zum Ausdruck gebrachter Wille für die Beurteilung der Folgen entscheidend ist.
Kein einseitiges Klauselanpassungsrecht
Die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie ist eng auszulegen. Eine Klausel beruht nur dann auf einer bindenden Rechtsvorschrift, wenn sie deren Regelungsgehalt wiedergibt oder ihr materiell gleichwertig ist. § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV enthält lediglich allgemeine Anforderungen an die Gestaltung von Preisänderungsklauseln und schreibt keine Preisanpassung nach Unwirksamerklärung einer missbräuchlichen Klausel vor. Vorbehaltlich der Prüfung durch das Kammergericht ist die Norm daher keine bindende Rechtsvorschrift. Der Gerichtshof ergänzt unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 21.03.2013 (C-92/11, „RWE Vertrieb"), dass eine fehlende transparente Darstellung von Anlass und Modus der Preisänderung vor Vertragsschluss grundsätzlich nicht allein durch eine spätere Mitteilung mit Kündigungsrecht ausgeglichen werden kann.
Warum die Entscheidung zu begrüßen ist
Die Entscheidung ist in der Sache folgerichtig. Die Dreijahreslösung wirkte im Ergebnis wie eine geltungserhaltende Reduktion zugunsten des Verwenders. Wer eine unwirksame Klausel stellte, durfte die daraus gezogenen Mehrerlöse behalten, sofern der Kunde nicht rechtzeitig tätig wurde. Die Last, die Unwirksamkeit einer Klausel zu erkennen, lag beim strukturell unterlegenen Vertragspartner. Der Gerichtshof benennt die Folge deutlich: Könnte das Gericht den Vertrag im erforderlichen Umfang anpassen, entfiele der Abschreckungseffekt, und Gewerbetreibende blieben versucht, missbräuchliche Klauseln weiter zu verwenden.
Ebenso konsequent ist die Absage an das einseitige Anpassungsrecht. Eine vom Versorger selbst formulierte Ersatzklausel gibt keine bindende Rechtsvorschrift wieder. Sie ersetzt lediglich eine unwirksame durch eine neue, erneut einseitig gestellte Bedingung, ohne dass der Kunde zugestimmt hätte.
Die Kehrseite: Risiko einer Klage- und Rückforderungswelle
So überzeugend die Entscheidung dogmatisch ist, so erheblich sind ihre praktischen Folgen. Die Dreijahreslösung war kein Selbstzweck. Sie sollte verhindern, dass Versorger über viele Jahre an Preise gebunden bleiben, die ihre tatsächlichen Erzeugungs- und Beschaffungskosten längst nicht mehr abbilden. Mit ihrem Wegfall verschiebt sich dieses Risiko weitgehend auf die Versorger. Aus unserer Sicht zeichnen sich vier Konfliktfelder ab:
1. Rückforderung bis zum Anfangspreis
Bleibt der Vertrag ohne die unwirksame Klausel bestehen, ist grundsätzlich nur der bei Vertragsschluss vereinbarte Arbeitspreis geschuldet. Die Differenz zu den gezahlten Entgelten ist nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ohne Rechtsgrund geleistet. Bei Verträgen, die seit mehr als einem Jahrzehnt laufen, und angesichts der Preissprünge der Jahre 2022 und 2023 können die Beträge je Anschluss erheblich sein. Hochgerechnet auf den Kundenbestand eines Versorgers entstehen Größenordnungen, die bilanziell nicht beiläufig zu bewältigen sind.
2. Gesamtunwirksamkeit nach § 306 Abs. 3 BGB als Streitpunkt
Der EuGH hat die Frage, ob der Vertrag insgesamt unwirksam ist, nicht selbst entschieden. Das Kammergericht muss prüfen, ob die Auslegung von § 306 Abs. 3 BGB durch den BGH eine Beurteilung der Folgen erlaubt, ohne dass die Lage einer Partei für sich genommen ausschlaggebend ist. Nach Auffassung der Kommission könnte der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch besonders nachteilige Folgen für den Verbraucher im Fall der Gesamtunwirksamkeit ausschließen. Wir erwarten, dass Versorger sich künftig verstärkt auf die Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag berufen. Mit Blick auf die Maßstäbe des Urteils dürfte dieses Argument allerdings nur begrenzt tragfähig sein, da weder die Lage des Versorgers allein maßgeblich ist noch der Wille des Verbrauchers übergangen werden darf.
3. Verjährung als nächstes Streitfeld
Rückforderungsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Zur Verjährung verhält sich das Urteil nicht. Der EuGH hat jedoch bereits entschieden, dass eine Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnen darf, bevor der Verbraucher von der Missbräuchlichkeit der Klausel Kenntnis erlangen konnte (EuGH, Urteil vom 10.06.2021, C-776/19 bis C-782/19, „BNP Paribas Personal Finance"). Wir rechnen damit, dass Kunden künftig vortragen, die Verjährung habe mangels Kenntnis noch nicht begonnen. Setzt sich diese Sichtweise durch, reichen die Rückforderungen deutlich weiter in die Vergangenheit.
4. Fortwirkende Folgen einseitig angepasster Klauseln
Zahlreiche Versorger haben unwirksame Preisänderungsklauseln im Vertrauen auf die Rechtsprechung des BGH durch öffentliche Bekanntgabe einseitig ersetzt. Diese Ersatzklauseln tragen nach Tenor Nr. 2 gegenüber Verbrauchern grundsätzlich nicht. Das Risiko beschränkt sich damit nicht auf die Vergangenheit. Auch laufende Abrechnungen können auf einer Grundlage beruhen, die einer gerichtlichen Prüfung nicht standhält, bis eine neue Preisregelung einvernehmlich vereinbart oder der Vertrag beendet ist.
Folgen für die deutsche Wärmewende
Besondere Sorge bereitet uns die Wirkung auf den Ausbau der Fernwärme. Wärmenetze sind nach dem Wärmeplanungsgesetz ein zentraler Baustein der kommunalen Wärmeplanung. Ihr Ausbau und ihre Dekarbonisierung erfordern Investitionen in erheblichem Umfang, die überwiegend von Stadtwerken und kommunalen Versorgern zu stemmen sind. Diese Unternehmen finanzieren sich über langfristige Lieferverträge, deren Preisgestaltung über viele Jahre verlässlich sein muss.
Eine Rückforderungswelle trifft genau diese Finanzierungsgrundlage. Rückstellungen für Prozessrisiken schmälern das Eigenkapital, verschlechtern die Kreditwürdigkeit und binden Mittel, die für Netzausbau und Transformation vorgesehen waren. Hinzu kommt ein Verteilungsproblem. Die Lasten der Rückzahlungen werden sich mittelfristig in den Preisen niederschlagen und damit auch von Kunden getragen, die selbst keine Ansprüche geltend machen, sowie von Neukunden, die für die Wärmewende gerade gewonnen werden sollen.
Hinzu tritt eine Rechtszersplitterung. Die Richtlinie schützt nur Verbraucher und ihnen nach nationalem Recht gleichgestellte Personen. Für Verträge mit Unternehmern, etwa gewerblichen Vermietern oder Wohnungsunternehmen, steht die Dreijahreslösung als Institut des nationalen Rechts nicht unmittelbar unter unionsrechtlichem Vorbehalt. Ob der BGH an ihr im unternehmerischen Verkehr festhält, ist offen. Versorger müssen ihren Kundenbestand künftig womöglich nach unterschiedlichen Maßstäben abrechnen.
Der Ausweg liegt beim Gesetzgeber. Das Urteil zeigt ihn selbst auf. Klauseln, die den Regelungsgehalt einer bindenden Rechtsvorschrift wiedergeben, unterliegen nicht der Missbrauchskontrolle. Zudem kann eine dispositive Bestimmung, die Gegenstand einer besonderen Abwägung durch den Gesetzgeber war, eine Vertragslücke schließen, wenn der Vertrag andernfalls insgesamt nichtig wäre und dies den Verbraucher besonders nachteilig träfe. § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV genügt diesen Anforderungen gerade deshalb nicht, weil er nur allgemeine Gestaltungsvorgaben enthält. Ein hinreichend bestimmter gesetzlicher Preisanpassungsmechanismus könnte daher für die Zukunft Rechtssicherheit schaffen. Für die Vergangenheit hilft eine solche Regelung allerdings nicht. Umso dringlicher ist es, die Überarbeitung des Fernwärmerechts zügig und unionsrechtskonform abzuschließen.
Fernwärmekunden sollten ihre Abrechnungen der vergangenen Jahre darauf prüfen, auf welcher Klausel die Preisänderungen beruhen, und Beanstandungen schriftlich dokumentieren. Ansprüche, deren Verjährung nach allgemeinen Regeln mit Ablauf des 31.12.2026 eintreten kann, sind vorsorglich zu sichern. Versorgern empfehlen wir eine kurzfristige Bestandsaufnahme ihrer Preisänderungsklauseln und einseitig eingeführten Ersatzklauseln, eine realistische Bewertung des Rückforderungsrisikos für den Jahresabschluss sowie die Prüfung, ob Bestandsverträge im Wege einvernehmlicher Neuregelung auf eine tragfähige Grundlage gestellt werden können.
Der EuGH setzt den Grundsatz der Unverbindlichkeit missbräuchlicher Klauseln konsequent durch. Das ist aus Sicht des Verbraucherschutzes richtig und längst überfällig. Zugleich entzieht das Urteil einer ganzen Branche eine Risikobegrenzung, auf die sie sich über ein Jahrzehnt verlassen durfte. Offen bleiben die Anwendung von § 306 Abs. 3 BGB und die Verjährungsfrage. Ohne eine zügige gesetzgeberische Antwort droht eine Welle von Rückforderungsprozessen, deren Kosten letztlich die Wärmewende selbst tragen könnte. Gefragt ist ein Rechtsrahmen, der Verbraucherschutz und Investitionssicherheit gleichermaßen gewährleistet.
Preisanpassungen in der Fernwärme: Wir beraten Sie
Wir prüfen für Fernwärmekunden, ob Preiserhöhungen wirksam sind und welche Rückforderungsansprüche bestehen. Versorger unterstützen wir bei der Bewertung ihrer Klauseln, der Risikovorsorge und der Abwehr unberechtigter Ansprüche.
Jetzt Kontakt aufnehmenArne Fleßer berät mittelständische Unternehmen, Arbeitgeber und Privatpersonen in arbeitsrechtlichen, zivilrechtlichen und prozessualen Fragestellungen. Vom Berliner Standort aus liegt sein Schwerpunkt auf der Vertretung in Kündigungs- und Trennungsfragen sowie der Gestaltung von Arbeits- und Aufhebungsverträgen. Hinzu kommt die gerichtliche Durchsetzung und Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche. Einen weiteren Schwerpunkt bildet das Energierecht an der Schnittstelle zum Vertragsrecht, insbesondere Streitigkeiten aus Fernwärmelieferungsverträgen und Preisanpassungsklauseln.