Gewährleistung bei Solar- und Windanlagen: Die Reihe im Überblick und Praxistipps

Zivilrecht Gewährleistung bei der Anlagenerrichtung · Teil 6 von 6

Fünf Beiträge lang haben wir die Gewährleistung bei der Errichtung von Solar- und Windenergieanlagen aus kauf- und werkvertragsrechtlicher Sicht untersucht. Der abschließende Teil 6 führt die Ergebnisse zusammen, zeigt die vier Weichenstellungen jedes Gewährleistungsstreits und übersetzt sie in konkrete Handlungsempfehlungen für Betreiber, Investoren und Projektierer.

Auf einen Blick
  • Ob Kauf- oder Werkvertragsrecht gilt, richtet sich nach dem Schwerpunkt der geschuldeten Leistung und nicht nach der Vertragsüberschrift.
  • Ein Minderertrag beweist für sich allein noch keinen Mangel. Für die Mangelanzeige genügt aber grundsätzlich die hinreichend konkrete Beschreibung der Mangelerscheinung.
  • In beiden Regimen hat die Nacherfüllung Vorrang. Das Wahlrecht liegt im Kaufrecht beim Käufer, im Werkvertragsrecht beim Unternehmer.
  • Selbstvornahme mit Vorschussanspruch kennt nur das Werkvertragsrecht (§ 637 BGB). Im Kaufrecht führt die eigenmächtige Mangelbeseitigung regelmäßig zum Verlust des Kostenersatzes.
  • Fünf Jahre Verjährung setzen einen Bauwerksbezug voraus, dessen Voraussetzungen im Kauf- und im Werkvertragsrecht unterschiedlich ausgestaltet sind. Ohne ihn bleibt es bei zwei Jahren.
  • Wer Abnahme, Mangelsymptome und Korrespondenz lückenlos dokumentiert, entscheidet den Prozess häufig schon vor seinem Beginn.
Beitragsreihe: Gewährleistung bei der Anlagenerrichtung
  1. Teil 1: Werkvertrag oder Kaufvertrag mit Montageverpflichtung
  2. Teil 2 : Kaufrecht: Wann ist eine Solar- oder Windanlage mangelhaft?
  3. Teil 3 : Kaufrecht: Welche Rechte hat der Käufer bei einer mangelhaften Anlage?
  4. Teil 4 : Werkvertragliche Besonderheiten der individualisierten Photovoltaikanlage
  5. Teil 5 : Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Schadensersatz im Werkvertragsrecht
  6. Teil 6: Die Reihe im Überblick und Praxistipps

Vier Weichen, ein Ergebnis

Gewährleistungsstreitigkeiten über Erzeugungsanlagen folgen einem wiederkehrenden Muster. Der Betreiber stellt einen Leistungsabfall oder einen Defekt fest, der Anbieter bestreitet den Mangel, verweist auf äußere Einflüsse oder erhebt die Einrede der Verjährung. Ob der Betreiber Erfolg hat, hängt zunächst davon ab, ob tatsächlich ein technischer Defekt vorliegt und ob er sich nachweisen lässt. Daneben entscheiden vier rechtliche Weichenstellungen über den Ausgang, die nacheinander zu prüfen sind. Wird eine von ihnen falsch gestellt, kann auch ein technisch eindeutiger Mangel ohne rechtliche Folgen bleiben.

Die erste Weiche betrifft den Vertragstyp, die zweite den Mangel, die dritte die Mängelrechte und ihre Reihenfolge, die vierte die Verjährung. Die folgende Zusammenfassung zeichnet diese Prüfungsfolge nach und verweist auf die Beiträge, in denen die einzelnen Fragen vertieft behandelt wurden.

Erste Weiche: Kaufvertrag oder Werkvertrag

Die Einordnung folgt der Schwerpunkttheorie des Bundesgerichtshofs. Maßgeblich ist, ob bei der gebotenen Gesamtbetrachtung die Übertragung von Eigentum und Besitz an serienmäßig hergestellten Komponenten im Vordergrund steht oder die individuelle Planungs-, Anpassungs- und Montageleistung das Gesamtbild prägt (BGH, Urteil vom 03.03.2004, VIII ZR 76/03). Die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Vertrags ist unerheblich.

Die obergerichtliche Rechtsprechung ordnet die Standardanlage mit Speicher auf dem Wohnhaus inzwischen regelmäßig dem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung zu (OLG Stuttgart, Urteil vom 09.12.2025, 6 U 36/25, OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2025, 10 U 27/25). Die Erwartung, eine funktionsfähige Anlage zu erhalten, begründet für sich allein keinen Werkvertrag. Individuell geplante Anlagen, bei denen aufwendige Planungs-, Anpassungs- und Installationsleistungen das Gesamtbild prägen, können dagegen dem Werkvertragsrecht unterfallen (BGH, Urteil vom 02.06.2016, VII ZR 348/13). Ob darüber hinaus ein Bauvertrag im Sinne der §§ 650a ff. BGB vorliegt, ist gesondert zu prüfen. Er setzt voraus, dass die geschuldete Leistung die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon zum Gegenstand hat. Bei Freiflächen- und Windenergieanlagen wird dies regelmäßig zu bejahen sein, bei Aufdachanlagen auf bestehenden Gebäuden dagegen nicht ohne Weiteres. Bei Windenergieprojekten mit getrennten Liefer- und Errichtungsverträgen können beide Regime nebeneinander gelten, mit unterschiedlichen Fristen und einer Schnittstelle, an der sich die Verantwortung verliert (Teil 1).

Zweite Weiche: Liegt ein Mangel vor?

Im Kaufrecht ist die Anlage nach § 434 Abs. 1 BGB mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht. Auch im Kaufrecht kommt der Beschaffenheitsvereinbarung Vorrang zu, denn die objektiven Anforderungen gelten nach § 434 Abs. 3 S. 1 BGB nur, soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde. Beim Verbrauchsgüterkauf setzt eine Abweichung von den objektiven Anforderungen zulasten des Verbrauchers allerdings die besonderen Voraussetzungen des § 476 Abs. 1 S. 2 BGB voraus. Montagefehler und mangelhafte Montageanleitungen sind über § 434 Abs. 4 BGB ausdrücklich erfasst. Für Kaufverträge, die nach dem 30.07.2026 geschlossen werden, zählt zudem die Reparierbarkeit zur üblichen Beschaffenheit, im Verkehr zwischen Unternehmern allerdings erst für Verträge ab dem 01.01.2028 (Teil 2 ).

Im Werkvertragsrecht ergibt sich der Vorrang der vereinbarten Beschaffenheit unmittelbar aus § 633 Abs. 2 BGB. Erst wenn eine Beschaffenheitsvereinbarung fehlt, ist auf die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung abzustellen (Teil 4 ). Maßgeblicher Zeitpunkt ist hier die Abnahme.

In beiden Regimen gilt dieselbe praktische Erkenntnis. Ein Minderertrag beweist für sich genommen noch keinen Mangel. Einstrahlung, Temperatur, Verschattung, Verschmutzung und Abregelungen des Netzbetreibers beeinflussen den Ertrag ebenso wie ein technischer Defekt. Wer lediglich eine Ertragsprognose dem tatsächlichen Ertrag gegenüberstellt, hat damit noch keine Abweichung vom geschuldeten Zustand bewiesen. Davon zu unterscheiden sind die Anforderungen an die Darlegung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es für die Mangelanzeige und im Prozess grundsätzlich, die Mangelerscheinung hinreichend konkret zu beschreiben. Die technische Ursache muss der Betreiber nicht bereits ermittelt haben. Ob die Minderleistung auf einem Mangel beruht, klärt im Streitfall in aller Regel ein Sachverständiger. Auch ein zunächst störungsfreier Betrieb schließt einen Mangel nicht aus, wenn dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang oder Abnahme angelegt war.

Dritte Weiche: Welche Rechte in welcher Reihenfolge?

Kauf- und Werkvertragsrecht bauen die Mängelrechte gestuft auf. An erster Stelle steht die Nacherfüllung. Der Unterschied liegt im Detail. Im Kaufrecht wählt der Käufer zwischen Mangelbeseitigung und Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB), der Verkäufer trägt die erforderlichen Aufwendungen einschließlich der Aus- und Wiedereinbaukosten (§ 439 Abs. 2 und 3 BGB) und kann die gewählte Art der Nacherfüllung nur bei unverhältnismäßigen Kosten verweigern (Teil 3 ). Im Werkvertragsrecht bestimmt der Unternehmer, ob er nachbessert oder neu herstellt (§ 635 Abs. 1 BGB), trägt die erforderlichen Aufwendungen (§ 635 Abs. 2 BGB) und kann die Nacherfüllung bei unverhältnismäßigen Kosten insgesamt verweigern (§ 635 Abs. 3 BGB).

Der praktisch gewichtigste Unterschied betrifft die Selbstvornahme. Nur der Besteller kann den Mangel nach fruchtlosem Fristablauf selbst beseitigen lassen, Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und sogar einen Vorschuss verlangen (§ 637 Abs. 1 und 3 BGB). Dem Käufer steht dieses Instrument nicht zur Verfügung. Beseitigt er den Mangel, ohne dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, kann er die Kosten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 23.02.2005, VIII ZR 100/04).

Ist die Nacherfüllung gescheitert oder eine Fristsetzung entbehrlich, stehen in beiden Regimen Rücktritt, Minderung und Schadensersatz statt der Leistung zur Verfügung. Beim Verbrauchsgüterkauf bedarf es nach § 475d BGB unter anderem dann keiner ausdrücklichen Fristsetzung, wenn nach der Mitteilung des Mangels eine angemessene Zeit verstrichen ist, ohne dass der Unternehmer nacherfüllt hat. Der Rücktritt führt bei fest installierten Anlagen zu einer aufwendigen Rückabwicklung. Die Minderung erlaubt es, die Anlage zu behalten und die Vergütung nach dem Wertverhältnis herabzusetzen (§§ 441 Abs. 3, 638 Abs. 3 BGB). Vom Schadensersatz statt der Leistung zu unterscheiden ist der Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB. Er erfasst Schäden, die durch eine Nacherfüllung nicht mehr beseitigt werden können, insbesondere bereits eingetretene Ertragsausfälle, und setzt keine Fristsetzung voraus. Das Vertretenmüssen wird dabei nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet, die Vermutung ist aber widerlegbar. In jedem Fall muss der Betreiber nachweisen, dass der Ertragsausfall gerade auf dem Mangel beruht. Eine ursprüngliche Ertragsprognose ist dafür kein Ersatz (Teil 3 und Teil 5 ).

Der Tennishallen-Fall · BGH, Urteil vom 02.06.2016 – VII ZR 348/13

Für die Beweisführung bei Serienbauteilen ist der Tennishallen-Fall des Bundesgerichtshofs richtungsweisend. Das Berufungsgericht hatte aus der sachverständigen Untersuchung von elf Modulen auf einen Systemmangel der gesamten Anlage geschlossen. Der Bundesgerichtshof hat diese tatrichterliche Würdigung revisionsrechtlich nicht beanstandet. Eine sachverständig ausgewertete Stichprobe kann danach im Einzelfall ausreichen, um auf einen systematischen Mangel der Gesamtanlage zu schließen (Teil 4 und Teil 5 ).

Vierte Weiche: Verjährung

Die Verjährungsfrist ist das Ergebnis einer zweistufigen Prüfung, die für Kauf- und Werkvertragsrecht getrennt vorzunehmen ist. Beim Kaufvertrag mit Montageverpflichtung verjähren Mängelansprüche regelmäßig in zwei Jahren ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB). Fünf Jahre gelten nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur bei einem Bauwerk oder bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Für Komponenten einer Photovoltaikanlage auf einem vorhandenen Dach hat der Bundesgerichtshof diese Voraussetzungen verneint, so dass es bei zwei Jahren bleibt.

Beim Werkvertrag gelten ohne Bauwerksbezug ebenfalls zwei Jahre, allerdings ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB). Fünf Jahre gelten bei einem Bauwerk (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Den werkvertraglichen Bauwerksbezug hat der Bundesgerichtshof für Anlagen auf bestehenden Gebäuden an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft, nämlich den festen Einbau zur dauernden Nutzung, eine grundlegende Erneuerung des Gebäudes, die einer Neuerrichtung gleichsteht, und eine dienende Funktion der Anlage für das Gebäude. Technische Anlagen können zudem selbst Bauwerk sein, wenn sie mit dem Erdboden unmittelbar oder mittelbar fest verbunden sind und auf Dauer genutzt werden sollen. Dies betrifft insbesondere Freiflächen- und Windenergieanlagen. Die lange Frist gilt auch gegenüber Planern und Bauüberwachern, sofern der Bauwerksbezug besteht.

Die Weichen im Zusammenspiel

Zusammenspiel der vier Weichen

Die vier Weichen sind nicht isoliert zu betrachten. Wer beim Vertragstyp unterliegt, verliert mit dem Werkvertragsrecht zugleich die Selbstvornahme, verlagert den Fristbeginn von der Abnahme auf die Ablieferung und setzt sich als Kaufmann der Rügeobliegenheit des § 377 HGB aus. Umgekehrt nützt dem Besteller die Einordnung als Werkvertrag wenig, wenn der Bauwerksbezug fehlt und die zweijährige Frist bereits abgelaufen ist. Die rechtliche Prüfung muss deshalb stets alle vier Weichen gemeinsam in den Blick nehmen, bevor ein Anspruch geltend gemacht oder abgewehrt wird.

Praxistipps für Betreiber und Investoren

Aus der Reihe lassen sich Handlungsempfehlungen für drei Phasen ableiten, nämlich für die Vertragsgestaltung, für die Abnahme und den laufenden Betrieb sowie für den Mangelfall. Die folgenden Punkte bündeln die Erkenntnisse aus allen sechs Teilen.

1. Den Leistungsinhalt gestalten, nicht die Überschrift

Die Einordnung als Werkvertrag lässt sich nicht durch die Vertragsbezeichnung herbeiführen. Wer das Werkvertragsrecht erreichen will, muss dem Errichter die Verantwortung für Planung, statische Prüfung, Einbindung in die Gebäudehülle und Inbetriebnahme tatsächlich übertragen und diese Pflichten ausformulieren. Die Vergütung sollte nach Lieferung und Montage aufgegliedert werden, weil der tatsächliche Montageaufwand im Streitfall sonst kaum zu belegen ist.

2. Die geschuldete Beschaffenheit verbindlich festlegen

Installierte Leistung, Modul- und Wechselrichtertypen, Speicherkapazität, Degradationswerte und Anforderungen an das Monitoring sollten ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart werden. Ebenso wichtig ist die Klarstellung, ob eine Ertragsberechnung verbindlich ist oder nur als Prognose dient. Wer eine bestimmte Performance Ratio oder einen Mindestertrag benötigt, muss dies als Beschaffenheit oder als selbständige Garantie vereinbaren. Herstellergarantien auf Module und Wechselrichter treten neben die gesetzliche Gewährleistung, ersetzen sie aber nicht und richten sich in der Regel gegen einen anderen Anspruchsgegner (§ 443 BGB).

3. Abnahme und Ablieferung beweissicher dokumentieren

Mit der Abnahme beginnt die werkvertragliche Verjährung, die Vergütung wird fällig und die Gefahr geht über. Bei Anlagen mit Teilinbetriebnahmen sollte vertraglich geregelt werden, welcher Zeitpunkt für welchen Anlagenteil maßgeblich ist. Ein förmliches Abnahmeprotokoll mit Vorbehalt bekannter Mängel ist rechtlich nicht vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen. Betreiber sollten zudem beachten, dass eine Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB auch fingiert werden kann, wenn der Besteller eine ihm gesetzte Frist verstreichen lässt, ohne die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels zu verweigern. Gegenüber einem Verbraucher tritt diese Wirkung nur ein, wenn der Unternehmer ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht oder ohne Angabe eines Mangels erklärten Verweigerung hingewiesen hat.

4. Beim Handelskauf unverzüglich untersuchen und rügen

Ist der Vertrag als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung einzuordnen und sind beide Seiten Kaufleute, gilt die Rügeobliegenheit des § 377 HGB. Umfang und Intensität der gebotenen Untersuchung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine bloße Sichtprüfung genügt jedenfalls dann nicht, wenn sich Mängel erst durch technische Prüfungen oder Funktionskontrollen offenbaren. Gewerbliche Betreiber sollten nach der Inbetriebnahme eine technische Eingangsprüfung durchführen und erkennbare Auffälligkeiten sofort schriftlich rügen. Da die Einordnung des Vertrags häufig erst im Prozess feststeht, empfehlen wir, vorsorglich so zu verfahren, als gelte Kaufrecht.

5. Den Mangel konkret anzeigen und eine Frist setzen

Die Mangelanzeige muss die technische Ursache nicht benennen. Es genügt grundsätzlich, die Mangelerscheinung hinreichend konkret zu beschreiben. Je genauer die Beschreibung ausfällt, desto geringer ist allerdings das Risiko späterer Auseinandersetzungen über ihren Umfang. Die Anzeige sollte deshalb Zeitraum und Ausmaß der Minderleistung angeben, Monitoringdaten und Fehlermeldungen beifügen und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Auch wo eine ausdrückliche Fristsetzung entbehrlich sein kann, etwa beim Verbrauchsgüterkauf nach § 475d BGB, schafft sie Klarheit darüber, ab wann die weiteren Rechte bestehen. Dem Verkäufer oder Unternehmer ist die Anlage zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Ein Drittunternehmer sollte erst nach fruchtlosem Fristablauf beauftragt werden, im Kaufrecht zudem erst nach sorgfältiger Prüfung, ob die Kosten überhaupt ersatzfähig sind.

6. Beweise sichern, bevor der Mangel beseitigt wird

Monitoringdaten, Fehlerprotokolle, Fotos und Korrespondenz sind fortlaufend zu sichern. Bei Serienbauteilen empfiehlt sich eine sachverständige Stichprobenuntersuchung nach nachvollziehbarer Methodik. Droht der Mangelzustand durch Reparatur oder Austausch verloren zu gehen, ist ein selbständiges Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO das Mittel der Wahl. Es hat einen doppelten Nutzen, weil es den Zustand gerichtsfest feststellt und zugleich die Verjährung hemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB).

7. Verjährung aktiv überwachen und alle Beteiligten einbeziehen

Das Fristende sollte ab Ablieferung oder Abnahme kalendermäßig erfasst werden, und zwar auf Grundlage der kürzesten ernsthaft in Betracht kommenden Frist. Verhandlungen hemmen die Verjährung nach § 203 BGB, bis eine Seite die Fortsetzung verweigert. Schlafen die Verhandlungen ein, endet die Hemmung ebenfalls, und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem der nächste Verhandlungsschritt zu erwarten gewesen wäre. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein (§ 203 S. 2 BGB). Ein Anerkenntnis, etwa durch vorbehaltlose Nachbesserungsarbeiten, kann nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Neubeginn der Verjährung führen, ist aber im Einzelfall zu prüfen. Neben dem Errichter sind Planer, Statiker und Hersteller als mögliche Anspruchsgegner in den Blick zu nehmen.

Praxishinweis

Im Mangelfall empfehlen wir eine feste Reihenfolge. Zuerst ist der Vertrag mit allen Anlagen, Datenblättern und Angeboten auszuwerten, um Vertragstyp und geschuldete Beschaffenheit zu bestimmen. Unmittelbar danach ist die kürzeste in Betracht kommende Verjährungsfrist zu berechnen, denn sie bestimmt das Tempo aller weiteren Schritte. Erst dann folgen Mangelanzeige mit Fristsetzung, Beweissicherung und die Wahl zwischen Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz. Wer diese Reihenfolge umkehrt und zuerst reparieren lässt, riskiert, dass Beweise verloren gehen, Kosten nicht erstattet werden oder die Frist unbemerkt abläuft.

Fazit und Abschluss der Reihe

Die Reihe hat gezeigt, dass die Gewährleistung bei der Anlagenerrichtung neben dem technischen Befund maßgeblich von rechtlichen Weichenstellungen abhängt. Derselbe Zellschaden kann zu einem vollständigen Ersatzanspruch führen oder gänzlich ohne Folgen bleiben, je nachdem, ob Kauf- oder Werkvertragsrecht gilt, ob die geschuldete Beschaffenheit sauber vereinbart wurde, ob der Betreiber die Nacherfüllung korrekt eingefordert hat und ob die Verjährung zwei oder fünf Jahre beträgt. Die obergerichtliche Rechtsprechung des Jahres 2025 ordnet Standardanlagen auf Wohnhäusern tendenziell dem Kaufrecht zu, während bei individuell geplanten gewerblichen Anlagen, Freiflächenanlagen und Windenergieanlagen je nach Schwerpunkt der geschuldeten Leistung Werkvertragsrecht und gegebenenfalls auch Bauvertragsrecht zur Anwendung kommen können.

Für Betreiber folgt daraus eine klare Botschaft. Die wichtigsten Entscheidungen über den späteren Gewährleistungsstreit fallen nicht im Prozess, sondern bei der Vertragsgestaltung, bei der Abnahme und in den ersten Wochen nach Entdeckung eines Mangels. Wer diese Phasen rechtlich begleitet, muss seine Ansprüche später nicht mühsam rekonstruieren. Mit diesem Beitrag schließen wir die Reihe ab. Die einzelnen Teile bleiben als Nachschlagewerk abrufbar.

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Autor
Rechtsanwalt · Stein Rechtsanwaltsgesellschaft mbH · Standort Berlin

Arne Fleßer berät mittelständische Unternehmen, Anlagenbetreiber und Privatpersonen in zivilrechtlichen, arbeitsrechtlichen und prozessualen Fragestellungen. Vom Berliner Standort aus liegt ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit auf der gerichtlichen Durchsetzung und Abwehr vertraglicher Ansprüche, insbesondere aus Liefer-, Werk- und Errichtungsverträgen.

Gewährleistung Werkvertrag Kaufvertrag mit Montageverpflichtung Nacherfüllung Selbstvornahme Verjährung
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