Die individualisierte Photovoltaikanlage: Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Schadensersatz

Zivilrecht Gewährleistung bei der Anlagenerrichtung · Teil 5 von 6
Werkvertragliche Mängelgewährleistung bei Photovoltaikanlagen

Die Verträge wurden geschlossen, die Photovoltaikanlage ist genauestens geplant, erbaut, angeschlossen und schließlich in Betrieb – und dann fällt er auf - ein Mangel.

Steht die Werkvertragsqualität eines Vertrags, ein beweisbarer Mangel sowie die Durchsetzbarkeit des Anspruchs - mangels noch nicht eingetretener Verjährung (Beitrag 4 der Reihe) - fest, stellt sich die praktisch entscheidende Anschlussfrage: Welche Rechte kann der Anlagenbetreiber/Besteller bei einem Mangel überhaupt geltend machen, und in welcher Reihenfolge? Dieser Beitrag ordnet die werkvertraglichen Mängelrechte für die Praxis ein.

Der Vorrang der Nacherfüllung, § 635 BGB

Das Werkvertragsrecht räumt, wie bereits das Kaufrecht (Beitrag 2 der Reihe), der sogenannten Nacherfüllung einen Vorrang vor den übrigen Mängelgewährrechten ein. Die Nacherfüllung ist dabei nach § 635 Abs. 1 BGB auf die Beseitigung des Mangels oder die Herstellung eines neuen Werks gerichtet. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Neuherstellung steht allerdings dem Unternehmer als Andienenden zu, gerade nicht dem Besteller – was einen grundlegenden Unterschied zum Kaufrecht darstellt.

Der Unternehmer kann dabei die von ihm gewählte Art der Nacherfüllung nach § 635 Abs. 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, mit der Folge, dass dem Besteller der Rückgriff auf alle im nächsten Schritt folgenden Mängelgewährrechte (bis auf die Selbstvornahme, s. u.) nicht länger verwehrt ist. Bei Photovoltaikanlagen mit einer Vielzahl gleichartiger Module stellt sich regelmäßig die Frage, ob eine Nachbesserung einzelner Module ausreicht oder ob bei einem nachgewiesenen Systemmangel der Austausch der gesamten Anlage geschuldet ist. Für das Kosten-Nutzen-Verhältnis ist dabei der Umfang des Mangels maßgeblich, den der Besteller darzulegen und im Zweifel zu beweisen hat. Die passende Nacherfüllungsart muss den betreffenden Mangel in jedem Fall umfassend beseitigen; deren Auswahl ist grundsätzlich eine von den Besonderheiten des Falls abhängige Einzelfallentscheidung.

Selbstvornahme, § 637 BGB

Lässt der Unternehmer eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstreichen, kann der Besteller den Mangel nach § 637 Abs. 1 BGB – als sekundärrechtliche Besonderheit des Werkrechts – selbst beseitigen oder beseitigen lassen und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Gesetzgeber hat hiermit dem oftmals besonderen Interesse des Bestellers am herbeizuführenden Werk (Erfolg), in Abgrenzung zum Interesse an der (einfachen) Übergabe und Übereignung einer Kaufsache, Rechnung getragen. Dieses Interesse (Primärleistungsinteresse) soll er im Bedarfsfall, und wirtschaftlich kompensiert, gerade selber oder durch die Beauftragung eines Dritten realisieren können. Nach § 637 Abs. 3 BGB kann er daher vom Unternehmer für die zur Beseitigung erforderlichen Aufwendungen auch einen Vorschuss verlangen. Vermieden wird so u. a. durch die Vorschussregelung, dass der vergleichsweise wirtschaftlich schwächere Besteller allein aufgrund der Untätigkeit des schuldenden Werkunternehmers wegen der eigenen, beschränkten Liquidität schlechter gestellt ist, obwohl die Leistungsstörung gerade im Bereich des Werkunternehmers zu verorten ist; wie z. B. bei einer erst durch den steten funktionsgerechten Betrieb erfolgenden Refinanzierung einer Anlage.

Klarstellung

Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist erst entbehrlich, wenn die Voraussetzungen des § 636 BGB, bzw. im Falle der Selbstvornahme der §§ 637 Abs. 2 i.V.m. 323 Abs. 2 BGB vorliegen. Entbehrlichkeit liegt daher unter anderem bei einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung des Unternehmers vor, bei fehlgeschlagener oder dem Besteller unzumutbarer Nacherfüllung oder wenn besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Geltendmachung der Rechte aus § 637 BGB rechtfertigen (§ 281 Abs. 2 Alt. 2 BGB).

Rücktritt und Minderung, §§ 634 Nr. 3, 636, 638 BGB

Ist eine Nacherfüllung gescheitert oder von Vornherein entbehrlich gewesen und kommt eine Selbstvornahme zur Erreichung des eigenen Ziels nicht in Betracht, verbleibt dem Besteller unter den Voraussetzungen der §§ 634 Nr. 3, 636, 323 Abs. 1 Alt. 2, (326 Abs. 5) BGB immer noch die Möglichkeit, vom Werkvertrag zurücktreten oder – alternativ – die Vergütung nach § 638 BGB mindern. Beide Rechte setzen u. a. grundsätzlich eine erfolglos abgelaufene Nacherfüllungsfrist voraus, soweit diese nicht ausnahmsweise entbehrlich (s. o.) ist.

Die Minderung berechnet sich nach § 638 Abs. 3 BGB anhand des Verhältnisses, in dem der Wert des Werks in mangelfreiem Zustand zum tatsächlichen Wert bei Vertragsschluss gestanden hätte. In der Praxis wird dieser Wert häufig sachverständig ermittelt.

Schadensersatz, § 634 Nr. 4 i.V.m. §§ 280 Abs. 1; Abs. 3, 281, 283 BGB

Neben oder anstelle von Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung kann der Besteller nach § 634 Nr. 4 BGB Schadensersatz verlangen. Die Anspruchsgrundlage richtet sich danach, ob Schadensersatz statt der Hauptleistung, wegen Verzögerung der Hauptleistung/Nacherfüllung oder ob Schadensersatz neben der Hauptleistung geltend gemacht wird. Bei Schadensersatz statt der Leistung ist regelmäßig eine erfolglos abgelaufene Nacherfüllungsfrist Voraussetzung, sofern diese nicht nach § 281 Abs. 2 oder § 283 BGB entbehrlich ist.

Beweisfragen bei Serienmängeln

Nach der Abnahme trägt grundsätzlich der Besteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Mangel vorliegt. Bei Anlagen mit einer Vielzahl gleichartiger Bauteile ist eine vollständige Untersuchung jedes einzelnen Bauteils oft weder praktikabel noch wirtschaftlich sinnvoll. Der BGH hat es – wie bereits in Beitrag 4 der Reihe dargestellt – insoweit ausreichen lassen, den Nachweis eines gesamten Systemmangels anhand einer begrenzten Stichprobe zu führen, wenn die untersuchten Bauteile ein einheitliches Mangelbild zeigen (BGH, Urteil vom 02.06.2016 – VII ZR 348/13).

Ermöglicht werden solche beweisrechtlichen Schlüsse durch die freie richterliche Überzeugungsbildung; § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO führt insoweit aus: „Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei." Dieser entsprechende Spielraum in der Überzeugungsbildung und Beweiswürdigung kann – wie im besprochenen Fall – entsprechende Chancen bei der Bewältigung der Darlegungs- und Beweislast eröffnen.

Praxishinweis

Für die Beweisführung kann sich überdies ein selbständiges Beweisverfahren gemäß der §§ 485 ff. ZPO anbieten, insbesondere wenn Mängel behoben werden und später vor Gericht nicht mehr ohne Weiteres rückwirkend nachweisbar sind. Betreiber und Investoren sollten bei einem festgestellten Mangel geordnet vorgehen:

  • zunächst Fristsetzung zur Nacherfüllung mit klarer Bezeichnung des Mangels;
  • parallel dazu Sicherung der Beweise, insbesondere bei Serienbauteilen durch eine sachverständige Stichprobenuntersuchung;
  • erst nach erfolglosem Fristablauf die Entscheidung über Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz, da diese Rechte in ihren Rechtsfolgen und ihren Voraussetzungen unterschiedlich weit reichen;
  • schließlich die Prüfung, ob neben dem ausführenden Unternehmen auch Planer oder Statiker mangelursächlich beteiligt und gesondert in Anspruch zu nehmen sind.
Fazit

Das Werkvertragsrecht stellt dem Besteller ein abgestuftes System von Mängelrechten zur Verfügung, das mit der Nacherfüllung beginnt und über Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung bis zum Schadensersatz reicht.

Verweise

Lesen Sie mehr zum werkvertraglichen Mängelgewährleistungsrecht in Beitrag 4 dieser Reihe. Bereits behandelt wurden zudem das kaufvertragliche Mängelrecht (Beitrag 2 und Beitrag 3 der Reihe) und die Abgrenzungsfrage, wann welches Recht – Kauf oder Werk – zur Anwendung gelangt (Beitrag 1). Im folgenden Beitrag 6 lesen Sie eine Zusammenfassung der Reihe – nebst einschlägiger Praxis-Tips.

Autorin
Rechtsanwältin – Associate Energy & Litigation · Stein Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Judith berät und vertritt Unternehmen und Privatpersonen in energierechtlichen und zivilrechtlichen Angelegenheiten – außergerichtlich und vor Gericht. Ihre Beratungsschwerpunkte liegen im Energierecht sowie im Zivil- und Gesellschaftsrecht.

§ 635 BGB § 637 BGB Selbstvornahme § 634 BGB Schadensersatz Beweislast
Die dargestellten Grundsätze sind allgemein gehalten und geben keine konkreten Mandatsverhältnisse wieder. Maßgeblich ist stets die Beurteilung des Einzelfalls.