Wer Grundstücke für Photovoltaik-Freiflächenanlagen oder Windenergieanlagen zur Verfügung stellt, schließt rechtlich regelmäßig keinen Landpacht- oder Pachtvertrag. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind solche Nutzungsverträge grundsätzlich als Mietverträge einzuordnen. Der Beitrag erläutert die Abgrenzung, die Folgen für Laufzeit und Kündigung sowie das seit 2025 geltende Textformerfordernis.
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