Neujahrgrüße
Zum Jahreswechsel bedanken wir uns herzlich für das Vertrauen und die gute Zusammenarbeit. Das Jahr 2025 war für Unternehmen der Energiewirtschaft geprägt von tiefgreifenden regulatorischen Veränderungen, steigenden Stromkosten und neuen Anforderungen im Energie- und Steuerrecht.
Auch 2026 bringt wesentliche Neuerungen mit sich:
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Reform der Netzentgeltsystematik: Einführung von Kapazitätspreisen geplant
Die Bundesnetzagentur hat ein Konsultationsverfahren zur grundlegenden Reform der Netzentgeltstruktur für Gewerbe- und Industriekunden eröffnet. Gegenstand der Überlegungen ist die Abschaffung des bisherigen Leistungspreises sowie die Einführung eines Kapazitätspreises, den Unternehmen künftig selbst festlegen sollen. Ziel ist eine netzdienlichere, verursachungsgerechtere und stärker an der tatsächlichen Netzbelastung orientierte Entgeltstruktur.
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Industriestrompreis ab 2026: Bundesregierung plant gezielte Entlastung für energieintensive Unternehmen
Die Bundesregierung plant die Einführung eines staatlich geförderten Industriestrompreises ab dem 1. Januar 2026. Grundlage ist das neue EU-Beihilferahmenwerk CISAF, das Mitgliedstaaten ermöglicht, energieintensive Unternehmen bei den Stromkosten zu entlasten. Die Förderung soll zeitlich befristet, an Investitionspflichten gekoppelt und kombinierbar mit bestehenden Beihilfen wie der Strompreiskompensation sein. Nach heutigem Stand befinden sich die Abstimmungen zwischen Bundesregierung und EU-Kommission in der finalen Phase.
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Neues aus dem EEG: Erleichterungen beim Netzanschluss erneuerbarer Anlagen
Das EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) wurde am 21.02.2025 durch das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung temporärer Erzeugungsüberschüsse angepasst. Im Fokus stehen insbesondere die neuen Vorschriften zu Netzanschlussregelungen für EE-Anlagen – konkret in den §§ 8, 8a und 8b EEG. Ziel ist es, Hemmnisse beim Netzanschluss zu beseitigen und den Anschlussprozessen mit mehr Planungssicherheit zu begegnen.
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Pensionszusage - verdeckte Gewinnausschüttung
In dem neu anhängigen Verfahren I R 50/22 wird der I. Senat des BFH Gelegenheit haben, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Indizwirkung einer fehlenden Erprobung der Qualifikation und Leistungsfähigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers oder einer Pensionszusage unmittelbar nach Gründung der Kapitalgesellschaft entfällt, wenn eine Pensionszusage durch Entgeltumwandlung finanziert wird.
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EEG 2023: Neue Regeln bei negativen Strompreisen, §§ 51, 51a EEG
Mit dem kontinuierlichen Ausbau der Erneuerbare Energieanlagen kommt es zunehmend zu Situationen, in denen die erzeugten Strommengen ein Überangebot verursachen und die Nachfrage übersteigen. Dies führt zu negativen Strompreisen an der Börse, die nicht nur ökonomisch belastend sind, sondern auch die Netzstabilität beeinträchtigen. Mit dem „Solarspitzen-Gesetz“ hat der Gesetzgeber zentrale Anpassungen in den §§ 51 und 51a EEG vorgenommen, um auf diese Situation zu reagieren und eine flexiblere Nutzung der erneuerbaren Energien herbeizuführen.
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Ansatzvoraussetzungen für eine Pensionsrückstellung - verdeckte Gewinnausschüttung
Nach der am 6.6.2024 veröffentlichten Entscheidung des BFH vom 28.2.2024, I R 29/21, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die Pensionszusage keine eindeutigen Angaben zu den Voraussetzungen eines vorzeitigen Altersrentenbezugs enthält und von der Kapitalgesellschaft an die versorgungsbegünstigten Gesellschafter Zahlungen vor Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet werden.
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Novelle des Stromsteuergesetzes und der Stromsteuerverordnung – Anlagenzusammenfassung
Mit dem Referentenentwurf zum Dritten Gesetz zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes vom 23. Juli 2025 werden zahlreiche Anpassungen im Stromsteuerrecht vorgeschlagen, die eine Reaktion auf das Auslaufen des Strompreispaketes zum Januar 2026 sowie auf die aktuellen Entwicklungen im Energierecht – insbesondere im europäischen Recht - darstellen.
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Abwärmevermeidung und -nutzung nach dem EnEfG – Was Unternehmen jetzt beachten müssen
Mit dem Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) im Jahr 2023 wurden neue Pflichten zur Vermeidung und Nutzung von Abwärme eingeführt. Insbesondere Unternehmen, die industrielle Anlagen betreiben, müssen sich mit den Vorgaben des § 16 EnEfG auseinandersetzen. Dabei stellt sich häufig die Frage, ob die Regelung überhaupt anwendbar ist – insbesondere im Zusammenspiel mit den bestehenden Vorschriften des Immissionsschutzrechts.
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Verdeckte Gewinnausschüttung - Irrtümliche Zuwendung und Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis
Nach der am 11.4.2024 veröffentlichten Entscheidung des BFH vom 22.11.2023, I R 9/20, ist für die Frage, ob eine Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, bei der Prüfung eines möglicherweise fehlenden Zuwendungswillens aufgrund Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht darauf abzustellen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre. Maßgebend ist allein, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem solchen Irrtum unterlegen ist.
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Neue Netzentgeltsystematik ab 2029 – Bundesnetzagentur startet Diskussionsprozess um „AgNes“
Die Bundesnetzagentur hat mit dem Diskussionspapier „AgNes“ (Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom) ein zentrales Reformvorhaben für das deutsche Stromnetzregime angestoßen. Ziel ist es, die bisherigen Regelungen der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), die mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft tritt, durch ein zukunftsfähiges, anreizkompatibles und verursachungsgerechtes System abzulösen.
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Quo vadis Kundenanlage – BGH bestätigt EuGH-Auslegung mit weitreichenden Folgen für die energiewirtschaftliche Praxis
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28. November 2024 (C-293/23), hat der Bundesgerichtshof nun sein zuvor ausgesetztes Rechtsbeschwerdeverfahren abgeschlossen. Mit Beschluss vom 13. Mai 2025 (EnVR 83/20) stellt der BGH klar: Nur eine Energieanlage, die kein Verteilernetz im Sinne der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie ((EU) 2019/944) darstellt, kann als Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG (mit den entsprechenden regulatorischen Erleichterungen) qualifiziert werden.
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Zeitpunkt des steuerlichen Übertragungsstichtags bei Verschmelzung und die damit verbundene Auswirkung auf den Bestand des steuerlichen Einlagekontos
Nach der am 30.4.2024 veröffentlichten Entscheidung des FG Düsseldorf v. 13.3.2024, 7 K 2493/21 F,AO, wird im Zuge einer Verschmelzung unabhängig vom Zeitpunkt des zivilrechtlichen Vermögensübergangs auf den übernehmenden Rechtsträger - nämlich dem Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister, § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG - für steuerliche Zwecke ein Übertragungsstichtag fingiert, bei dem es sich um den Stichtag der der Umwandlung zugrundeliegenden Bilanz als steuerlich maßgeblicher Übertragungsstichtag handelt.
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Zweifel an der Wirksamkeit der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung
Nach der am 10.5.2024 veröffentlichten Entscheidung des BFH vom 17.4.2024, X B 68, 69/23, setzt der wirksame Erlass einer Rechtsverordnung unter anderem voraus, dass die entsprechende formellgesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung bereits in Geltung gestanden hat
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Formwirksamkeit einer über das bSt einer Berufsausübungsgesellschaft eingereichten Klage
Nach der am 26.8.2024 veröffentlichten Entscheidung des FG Köln vom 11.6.2024, 12 K 1356/23, kann eine finanzgerichtliche Klage in zulässiger Weise durch Einreichung als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach einer Berufsausübungsgesellschaft erhoben werden, auch wenn die Klage vom Absender nur handschriftlich unterschrieben und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen gewesen ist.
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Gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension
Mit Schreiben vom 30.8.2024, IV C 2 - S 2742/22/10003 :009, reagiert das BMF auf die Rechtsprechung des BFH zur gleichzeitigen Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension (BFH v. 15.3.2023, I R 41/19) und ändert die Verwaltungsauffassung. Allerdings werden Teile des BFH-Urteils auch ausdrücklich nicht in die Verwaltungsanweisung aufgenommen (Nichtanwendungserlass).
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Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen bei beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer
Nach der am 4.7.2024 veröffentlichten Entscheidung des BFH vom 5.6.2024, VI R 20/22, fließen einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer Einnahmen aus Tantiemeforderungen gegen seine Kapitalgesellschaft bereits bei Fälligkeit zu (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). Fällig wird der Tantiemeanspruch mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben.
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Der Koalitionsvertrag 2025 – Klima und Energie
Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode trägt den Titel „Verantwortung für Deutschland. Er wurde von den Regierungsparteien der CDU, CSU und SPD am 09.04.2025 vorgestellt und am 05.05.2025 unterzeichnet. Inwieweit die neue Regierung die Themen „Klima und Energie“ im Koalitionsvertrag berücksichtigt hat und welche Maßnahmen zur Umsetzung vorgesehen sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.
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Zur Behandlung von Währungskursverlusten bei darlehensähnlichen Gesellschafterforderungen im Drittstaatenfall
Nach der am 29.8.2024 veröffentlichten Entscheidung des BFH vom 24.4.2024, I R 41/20, mindern Währungskursverluste bei darlehensähnlichen Gesellschafterforderungen in Fremdwährung vor dem Inkrafttreten des § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG i.d.F. des Gesetzes vom 25.6.2021 (BStBl I 2021, 889) das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht, da sie in den sachlichen Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 Satz 4 und 7 KStG fallen. In einem Drittstaatenfall steht Unionsrecht dem nicht entgegen.
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Vorteilseignung einer vGA aufgrund ersparten Aufwands
Nach der am 12.9.2024 veröffentlichten Entscheidung des BFH vom 22.5.2024, I R 2/21, kann sich bei einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Form einer verhinderten Vermögensmehrung eine Vorteilseignung daraus ergeben, dass der Gesellschafter eigenen Aufwand erspart. Die Aufwand sersparnis kann sich auch aus dem Verzicht auf die Vereinbarung eines Erstattungs- beziehungsweise Ausgleichsanspruchs ergeben. Der Ansatz einer verhinderten Vermögensmehrung hat in dem Zeit punkt zu erfolgen, zu dem der Vermögensvorteil, der zu erzielen unterlassen wurde, hätte bilanziert werden müssen.
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